GmbH-Gesellschafter geht leer aus

SHBB Bad Oldesloe

Hat ein mit mindestens 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt und lässt er dieses Darlehen bei Eintritt einer Krise stehen, kann er einen späteren Ausfall des Darlehens nur mit dem Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise steuerlich geltend machen, falls er die Beteiligung verkauft oder aufgibt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil aus Juli 2023 entschieden. Der Teilwert bei Eintritt einer Krise tendiert in der Praxis oftmals gen null. Der Ansatz des Nennwerts ist bei einem Ausfall eines stehengelassenen Darlehens nicht zulässig.

Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Aufgabe einer GmbH-Beteiligung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist. Steuerlich abgezogen werden dabei auch nachträgliche Anschaffungskosten, zu denen unter bestimmten Voraussetzungen Darlehensausfälle gehören, wenn der Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt hat und dieses ausfällt. Der Gewinn oder Verlust wird nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerlich berücksichtigt.

In dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesfinanzhofes war der Kläger seit 1990 wesentlich an einer GmbH beteiligt. Im Jahr 1997 gewährte er der damals finanziell gesunden GmbH ein Darlehen in Höhe von 500.000 Mark. Im Jahr 2004 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger, der mit seinem Darlehen ausgefallen war, machte in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust aus der Auf lösung der GmbH geltend. In diesem Verlust war auch der Darlehensausfall in Höhe des Nennwerts enthalten. Das Finanzamt setzte den Darlehensausfall hingegen mit einem Teilwert von null Euro an.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes handelte es sich um ein sogenanntes stehengelassenes Darlehen, das vor dem Eintritt der Krise gewährt worden war, in der Krise aber nicht abgezogen, sondern stehengelassen wurde. Ein stehengelassenes Darlehen ist nur mit seinem Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise anzusetzen, nicht jedoch mit seinem Nennwert. Der Teilwert des Darlehens betrug im Zeitpunkt des Kriseneintritts null Euro, da es im Zeitpunkt des Kriseneintritts nichts mehr wert war.

Hätte es sich um ein Darlehen gehandelt, das der Kläger erst nach dem Eintritt der Krise der GmbH gewährt hätte, oder aber um ein sogenanntes krisenbestimmtes Darlehen, das er zwar vor dem Eintritt der Krise gewährt hätte, aber das von vornherein dazu bestimmt gewesen wäre, in der Krise stehen zu bleiben, wäre der höhere Nennwert angesetzt und nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % berücksichtigt worden.

Grundsteuerreform: Hebesätze aufkommensneutral?

Abfindungszahlungen an Mieter SHBB Bad Oldesloe

Von Anfang an war die politische Zielsetzung bei der Grundsteuerreform so formuliert: Die Reform soll aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Kommunen nur wegen der Reform nicht mehr oder weniger Grundsteuer einnehmen sollen als bisher.

Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat deshalb im November 2023 eine gesetzliche Regelung in den Landtag eingebracht. Diese soll landesweit eine einheitliche Ermittlung von aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätzen durch die Gemeinden und deren Veröffentlichung sicherstellen. Die hierfür notwendige Transparenz soll durch die Pflicht garantiert werden, dass jede Kommune den aufkommensneutralen Hebesatz veröffentlichen muss.

Die in den Landtag eingebrachte Regelung soll als Ergänzung in das Grundsteuerzuständigkeitsgesetz aufgenommen werden. Die Umsetzung erfolgt durch die Gemeinden im Rahmen der vorzunehmenden Haushaltsplanaufstellung für das Jahr 2025. Ohnehin haben die Gemeinden Berechnungen anzustellen, wie sie durch Bestimmung der Hebesätze zu ihren im Haushaltsplan prognostizierten Einnahmen kommen. Für die Gemeinden entsteht also grundsätzlich kein Mehraufwand. Sie werden nun lediglich verpflichtet, den aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Sollte es zu einer Abweichung beim Hebesatz kommen, muss die Gemeinde öffentlich darüber informieren.

Grundsätzlich ist Transparenz zu begrüßen. Bei dieser Vorgehensweise wird allerdings nicht beachtet, dass die Kommunen in den letzten Jahren die Hebesätze zum Teil bereits deutlich angehoben haben. Der Vergleich „vor-und-nach“ der Grundsteuerreform hinkt allein deshalb. Neben Mecklenburg-Vorpommern wollen auch andere Bundesländer auf diese Art und Weise Transparenz zeigen.

Hinweis für die Landwirtschaft

Alle zu Wohnzwecken genutzten Gebäude und Gebäudeteile, die bisher einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet wurden, sind nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzuordnen. Sie unterliegen damit der Grundsteuer B. Ein Vergleich der Hebesätze der Grundsteuer A „vor- und -nach“ der Grundsteuerreform ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich. Durch den Wegfall der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude und Gebäudeteile aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen würden Äpfel mit Birnen verglichen werden. Es muss ein Korrekturwert durch diesen Wegfall eingerechnet werden. Sind Sie ehrenamtlich in einer Gemeindevertretung aktiv? In diesem Fall achten Sie bei den Beschlussvorlagen zu den neuen Hebesätzen auf diesen Umstand. Ansonsten könnten die neuen Hebesätze der Grundsteuer A zu hoch angesetzt werden. Dann würden Landwirte für die Wohngebäude doppelt zur Kasse gebeten werden

Online-Händler im Fokus: Neue Regelngegen Mehrwertsteuer betrug in der EU

SHBB Bad Oldesloe

Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenzvorschriften in Kraft getreten. Sie sollen der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mitgliedstaaten dienen. Durch das neue Regelwerk sollen die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug
besonders anfällig ist. Denn einige Online-Verkäufer ohne eigene physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher aus Drittländern heraus. Unter Umständen sind sie zudem nirgendwo in der EU registriert oder melden einen zu geringen Wert ihrer Verkäufe. Die Mitgliedstaaten benötigten daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufdecken zu können. Das neue System nutzt nun die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld- sowie anderen Zahlungsinstituten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Online-Käufe in der EU erfolgen.

Seit dem 01.01.2024 müssen diese Dienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen. Ab dem 01.04.2024 sind sie verpflichtet, den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger zu übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden dann in einer neuen europäischen Datenbank erfasst. Alle Informationen werden anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Für die Staaten wird es dadurch deutlich leichter werden, Daten zu analysieren und Online-Verkäufer auszumachen, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nach kommen.

Kreditzweitmarktgesetz auf andere Bereiche ausgedehnt

Kreditzweitmarktgesetz auf andere Bereiche ausgedehnt SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat zwingend notwendige Steuergesetzänderungen, die mit dem Wachstumschancengesetz verabschiedet werden sollten, zum Jahreswechsel 2023/24 in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen. Bundestag und Bundesrat haben diesem bereits zugestimmt.

Einkommensteuer

In der Einkommensteuer wird nun doch auf die Besteuerung der sogenannten Dezemberhilfe zugunsten der Steuerpflichtigen verzichtet. Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich einkommensteuerpflichtig. Der bürokratische Aufwand rechtfertigt den Verzicht auf die Besteuerung.

Grunderwerbsteuer

Zum 01.01.2024 traten wesentliche Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, insbesondere die weitgehende Aufhebung der Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung. Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt zivilrechtlich nun eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Insbesondere ergeben sich hierdurch Auswirkungen auf das Grunderwerbsteuerrecht.

Wenngleich die Bundesregierung mit der Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes bereits vor einigen Jahren begonnen hat, konnte der Gesetzgeber diese nicht rechtzeitig abschließen. Im Hinblick auf unterschiedliche rechtliche Beurteilungen wird der Status quo im Grunderwerbsteuergesetz nun für drei Jahre befristet bis Ende 2026 fortgeführt.

In der dadurch gewonnenen Zeit soll die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern die Prüfung des Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes intensiv fortsetzen. Ziel ist eine rechtssichere gesetzliche Regelung, die auch in einer Neugestaltung des Gesetzes münden kann. Es soll Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung herbeigeführt werden.

Grundsteuerreform: Musterklagen anhängig

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

Grundstückseigentümer erhalten Unterstützung von Verbänden, um sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform für Zwecke der Grundsteuer B zu wehren und vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg sowie Finanzgericht Rheinland-Pfalz wurden entsprechende Klagen eingereicht. Mit den Musterklagen wollen die Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist.

Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das bisher geltende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Verfassungsrichter hatten den Gesetzgeber aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu entwickeln. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben.

Experten halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und streben an, das neue Bewertungsverfahren vom BVerfG erneut prüfen zu lassen. Die Verbände haben im Rahmen der Klagen ein Rechtsgutachten eingebracht, wonach das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig sei. Eigentümer können sich auf die Musterklagen berufen, indem sie Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.

Wohncontainer für Erntehelfer

Wohncontainer für Erntehelfer SHBB Bad Oldesloe

Viele landwirtschaftliche Betriebe sind auf den saisonalen Einsatz von Feld- und Erntehelfern angewiesen. Diese kommen meist aus dem europäischen Ausland und müssen untergebracht werden. Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von z.B. Feld- oder Erntehelfern bereithält, sieht das Umsatzsteuergesetz einen ermäßigten Steuersatz von sieben statt 19 Prozent vor. Dies gilt auch für Unterkünfte, die nicht fest mit einem Grundstück verbundenen sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) Ende November 2022.

Geklagt hatte ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Container waren nicht in den Boden eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Die Umsätze aus der Vermietung meldete der Kläger zum ermäßigten Steuersatz an. Nach einer Außenprüfung unterwarf das zuständige Finanzamt sie jedoch dem Regelsteuersatz. Die Begründung: Die Unterkünfte besaßen keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück. Nachdem das Finanzamt einen Einspruch abgewiesen hatte, entschied das zuständige Finanzgericht im Sinne des Landwirts – zu Recht, wie der BFH nun urteilt.

Dem Wortlaut des Gesetzes sei nämlich nicht zu entnehmen, dass es sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstige die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, also auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern, erklärte der BFH. Diese Auslegung entspreche EU-Recht und auch dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität: Nach diesem sind gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, steuerlich gleich zu behandeln. Ohne die Unterbringung in den Wohncontainern hätten die Erntehelfer in umliegenden Pensionen, Hotels oder Ferienunterkünften unterkommen müssen.

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung im Oktober 2023 mit einem BMF-Schreiben dieser Rechtsprechung angepasst. Darin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- und Schlafräume zur Beherbergung liegen muss. So sei die Vermietung von nicht ortsfesten Hausbooten und Wohnmobilen zur Durchführung von Reisen insgesamt nicht begünstigt, da dabei nicht der Beherbergungsgedanke im Vordergrund stünde, sondern andere Aspekte wie die Mobilität und örtliche Flexibilität.