Steuertipps zum Jahreswechsel

Steuertipps zum Jahreswechsel SHBB Bad Oldesloe

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2018/2019 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für Steueroptimierungen möglich oder nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können. Wenn im Folgenden das Ende eines Wirtschaftsjahres genannt wird, ist damit nicht zwingend der Silvestertag gemeint. Ein Wirtschaftsjahr kann mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder davon abweichen, beispielsweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Ihre Beratungsstelle steht Ihnen mit persönlichem Rat zur Seite, damit Sie optimal vorbereitet in das Jahr 2019 starten können.

Für alle Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag
Planen Sie in den nächsten drei Jahren Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal bis zu 200.000 Euro, kann Ihren Gewinn in 2018 beziehungsweise
2018/19 verringern, sofern die betrieblichen Größenmerkmale eingehalten werden: Bei bilanzierenden Gewerbebetrieben oder Freiberuflern darf das im Jahresabschluss ausgewiesene Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen. Für Land- und Forstwirte gilt ein Wirtschafts- beziehungsweise Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro als Obergrenze. Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, darf ein Investitionsabzugsbetrag nur bis zu einer Gewinngrenze von 100.000 Euro in Anspruch genommen werden.

Sonderabschreibungen
Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die dort genannten betrieblichen Größenmerkmale nicht überschritten werden. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist nicht begrenzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Der Einkauf oder die Herstellung von Werkzeugen, Kleinmaschinen, Betriebsvorrichtungen oder auch Büroausstattung vor dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. So ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 Euro netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro kann alternativ ein sogenannter Sammelposten gebildet werden, der über fünf Jahre abzuschreiben ist. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu bilden oder die Sofortabschreibung zu wählen, müssen Sie für alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben.

Reparaturen
Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen können allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßig wiederkehrende Erhaltungsarbeiten handelt.

Gemischte private/betriebliche Aufwendungen
Aufwendungen, die teils betrieblich und teils privat veranlasst sind, können nach entsprechender Aufteilung und Zuordnung anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Haben Sie zum Beispiel an einer gemischten Urlaubs- und Fachseminarreise teilgenommen, können Sie alle Aufwendungen, die mit dem Fachseminar zusammenhängen, wie zum Beispiel anteilige Fahrtkosten oder Seminargebühren, als Betriebsausgaben abziehen. Auch Aufwendungen aus Anlass eines Betriebsjubiläums, eines erfolgreich bestandenen Examens oder einer Verabschiedungsfeier, an denen neben Geschäftsfreunden auch private Gäste teilgenommen haben, führen zum teilweisen Betriebsausgabenabzug.

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert und kann ein interessanter Vergütungsbestandteil für Ihre Mitarbeiter sein. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Für die betriebliche Altersversorgung kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung.
Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2018 bundeseinheitlich maximal 6.240 Euro steuerfrei gewährt werden können.

Es ist allerdings zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2018 ein Betrag in Höhe von 3.120 Euro auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Betrag bis zu einem Maximalbetrag von 6.240 Euro übersteigende Betrag ist zwar steuer- aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

Für bilanzierende Unternehmer

Inventur
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und andere Schuldposten, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren.

Bewertung des Vorratsvermögens
Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Bitte beachten Sie: Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung unterhalb der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Abwertung nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht mehr nachgewiesen, muss zwingend eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit das Finanzamt die Abwertung der Vorräte später auch akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über die Bewertungsgrundlagen, Vergleichswerte, Marktpreisentwicklungen etc. zu sammeln.

Forderungsmanagement
Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, um beispielsweise dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Thesaurierungsbegünstigung
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 Prozent versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 Prozent fällig. Wer von der Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte daher gegebenenfalls bereits vor dem Ende des Jahres 2018 möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

Vergütungen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Soll in 2019 ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gezahlt werden, ist hierfür im Vorwege ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

Für Einnahmenüberschussrechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Wird für 2018 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2018 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um so Betriebseinnahmen in das Jahr 2019 zu verschieben. Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2018, für die der Belastungsbeleg noch bis zum 31. Dezember unterschrieben wurde.

Für Vermieter

Verbilligte Vermietung an Angehörige
Wird eine Wohnung oder ein Haus verbilligt an Angehörige vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete unterhalb dieses Grenzwertes, dürfen Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie, ob die tatsächliche Miete gegebenenfalls entsprechend der Entwicklung der ortsüblichen Miete anzupassen ist.

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge
Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen in 2018 noch zu erhöhen. Für 2018 können Ledige maximal 23.712 Euro und Verheiratete 47.424 Euro steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern verringern sich die Höchstgrenzen um die steuerfreien Arbeitgeberanteile.

Handwerkerarbeiten
Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die in Ihrem selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob Sie zur Miete oder im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung wohnen, ist unerheblich. So können Sie auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Wer den Höchstbetrag in diesem Jahr bereits ausgeschöpft hat, verschiebt unter Umständen die Arbeiten oder die Bezahlung ins nächste Jahr. Zur Beachtung: Es muss zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder handwerkliche Arbeiten im oder rund um das Haus oder die Wohnung anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen.

Spenden
Besonders in der Zeit zum Jahresende steigt die allgemeine Spendenbereitschaft. Möchten Sie das Einkommen des Jahres 2018 hierdurch mindern, muss die Zahlung noch rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

Freistellungsauftrag
Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr 801 Euro freistellen, für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.602 Euro. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres nachholen und bisher gestellte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Sprechen Sie daher vorsorglich mit Ihrem Kreditinstitut.