Umrüstung von Ladenkassen

Mitteilungspflicht bis Ende 2022 ausgesetzt Kassen SHbb Bad Oldesloe

Sofern in Ihrem Unternehmen Bareinnahmen mittels einer Registrierkasse erfasst werden bzw. zu erfassen sind, möchten wir Sie nochmals auf die nachfolgenden Punkte hinweisen:

Seit dem 1.1.2020 sind Sie verpflichtet, manipulationssichere Geräte zu verwenden, die mit einer sogenannten Technischen Sicherheitsausrüstung („TSE“) ausgestattet sind. Da die Einrichtung nicht in allen Fällen möglich war, wurde die Einrichtungs- und Anmeldefrist bis zum 31.03.2021 verlängert, sofern das jeweilige Unternehmen bis zum 30.09.2020 den Erwerb und die Einrichtung beauftragt hatte.

Daraus ergeben sich für Ihr Unternehmen folgende Konsequenzen:

  1. Falls Sie bereits bis zum 30.09.2020 eine TSE-fähige Kasse eingerichtet haben, sind Sie von der Frist zum 31.03.2021 nicht mehr betroffen.
  2. Falls Sie zumindest die Beauftragung bis zum 30.09.2020 vorgenommen haben, die Installation jedoch nicht bis zum 31.03.2021 erfolgt sein wird, müssen Sie dringend mit Ihrem Kassenanbieter Kontakt aufnehmen, um zu klären, aus welchem Grund dieses noch nicht erfolgt ist. Mit Hilfe einer stichhaltigen Begründung können Sie ggf. gem. § 148 AO versuchen eine erneute Fristverlängerung zu beantragen, um der gesetzlichen Fiktion einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung nebst Hinzuschätzungsmöglichkeit ab dem 01.04.2021 vorzubeugen.
  3. Falls beide der vorgenannten Varianten für Ihr Unternehmen nicht zutreffen, besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf, um schnellstmöglich den Zustand der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung zu beenden. Lediglich für den Fall, dass Ihre Registrierkasse zwischen dem 25.11.2010 und 31.12.2019 angeschafft wurde und der Hersteller Ihnen schriftlich bestätigt hat, dass für das System baubedingt keine Nachrüstmöglichkeit besteht, gilt eine Verschonungsregel bis zum 31.12.2022.

Wir können Sie leider technisch nicht beraten. Dazu müssen Sie Unterstützung von einem Kassenhersteller anfordern. Sofern Sie die technischen Fragen geklärt haben, können wir Ihnen im Fall b) gerne zwecks Fristverlängerungsantrag beratend zur Seite stehen.

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die vom Gesetzgeber geforderte elektronische Registrierung der TSE-tauglichen Kasse bislang immer noch nicht möglich ist. Dennoch sollten Sie natürlich die erforderlichen Daten bereithalten, um diese Registrierung vorzunehmen sobald dieses möglich ist.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie noch Fragen haben.