Forderungsverzicht mit Besserungsabrede als möglicher Rettungsanker für eine GmbH

SHBB Bad Oldesloe

Im Leben einer GmbH gibt es Höhen und Tiefen. Bei einer GmbH, die in eine wirtschaftliche Krise geraten ist, sind oftmals Maßnahmen zur Sanierung unumgänglich, um z. B. eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden oder zumindest eine bilanzielle Überschuldung zu beseitigen. Neben der Zuführung von frischem Eigenkapital werden oft weitere Maßnahmen nötig sein, um die GmbH zu stabilisieren und die Passivseite der Bilanz zu entlasten. Häufig kommt dann in der Praxis der Forderungsverzicht mit Besserungsabrede ins Spiel. Doch was bedeutet das konkret?

Wenn Ihr Unternehmen finanziell angeschlagen ist, können Sie als Gesellschafter auf Forderungen verzichten, um die Bilanz zu entlasten. Mit einer Besserungsabrede bleibt die Hoffnung, dass Sie das Geld später zurückbekommen, wenn sich die wirtschaftliche Lage verbessert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich klargestellt, wie ein solcher Verzicht steuerlich zu behandeln ist. Dabei ist allerdings zwischen dem werthaltigen und dem nicht mehr werthaltigen Teil des Darlehens zu unterscheiden, was die Sache leider kompliziert und eine fundierte Beratung unerlässlich macht.

Was bedeutet das im Kern für Sie als Gesellschafter?

  • Sie verzichten zunächst auf Ihr Geld, aber mit der Bedingung, dass Sie es zurückerhalten, wenn die Firma wieder besser dasteht. Dieser Verzicht wird in der Bilanz als sogenannter „Wegfallgewinn“ verbucht und kann helfen, die Überschuldung zu verringern.
  • Wenn Sie auf einen Teil der Forderung verzichten, der noch einen Wert hat, zählt dies steuerlich als verdeckte Einlage in die GmbH. Der Teil der Forderung, der keinen Wert mehr hat, wird als Abtretungsverlust angesehen. Dieser Verlust kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden, allerdings gibt es Einschränkungen.
  • Sollte die GmbH später in der Lage sein, die Forderung zu begleichen (sog. Besserungsfall), wird dies steuerlich als Einnahme verbucht – aber nur, wenn Sie tatsächlich Geld zurückbekommen.
  • Die besondere Bedeutung des jüngsten BFH-Urteils vom 19.11.24 besteht darin, dass der BFH erstmals entschieden hat, dass der Abtretungsverlust bereits im Verzichtszeitpunkt nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG entsteht. Er hat damit der Verwaltungsansicht eine klare Absage erteilt, wonach bei einem Forderungsverzicht mit Besserungsabrede der Abtretungsverlust erst zu berücksichtigen sei, wenn feststeht, dass der Besserungsschein wegfällt, ohne dass die Besserung eingetreten ist.

Handlungsempfehlungen für Sie als Gesellschafter

Überlegen Sie gut, ob ein Forderungsverzicht für Sie infrage kommt. Es kann helfen, Ihre GmbH zu stabilisieren, birgt aber auch gewisse Risiken. Halten Sie Rücksprache mit uns, Ihrem Steuerberater. Wir helfen Ihnen, die steuerlichen Konsequenzen richtig einzuordnen und rechtlich sichere Entscheidungen zu treffen.