
Für Einnahmen-Überschussrechner werden Einnahmen und Ausgaben in der Regel im Zeitpunkt der Zahlung wirksam. Eine Ausnahme bilden regelmäßige Zahlungen innerhalb kurzer Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel. Das betrifft auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen.
Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip
Abweichend vom Zahlungszeitpunkt sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und auch Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder Ende des Kalenderjahrs gezahlt werden. Zu regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen gehören z. B. Mieten und Versicherungen und auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Die „kurze Zeit“ ist von der Rechtsprechung auf zehn Tage festgelegt worden.
Auch auf die Fälligkeit kommt es an
Neben der Zahlung muss auch die Fälligkeit innerhalb der 10-Tages-Frist liegen, ansonsten bleibt es bei der Zuordnung nach dem Zahlungszeitpunkt. Hier spielt zum einen eine eventuelle Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zum anderen der monatliche oder vierteljährliche Abgabezeitraum eine Rolle.
Beispiele
Vierteljährliche Voranmeldung: Ohne Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für das IV. Quartal am 10.1. fällig. Mit Dauerfristverlängerung erst zum 10.2., damit wäre dieser Fall von einer Berücksichtigung noch im alten Kalenderjahr ausgeschlossen.
Monatliche Voranmeldung: Ohne Dauerfristverlängerung ist die Zahlung für Dezember am 10.1. fällig, mit Dauerfristverlängerung erst am 10.2., dann würde die Zuordnung zum alten Kalenderjahr ausscheiden. Die November-Vorauszahlung kann bei Dauerfristverlängerung für die Zuordnung zum alten Kalenderjahr infrage kommen; ansonsten ist sie schon am 10.12. fällig und würde (bei fristgerechter Zahlung) ohnehin in das alte Kalenderjahr fallen.
Beachten Sie: Ist die letzte Vorauszahlung (Dezember oder IV. Quartal) wegen Dauerfristverlängerung erst am 10.2. fällig, kann sie nicht durch eine freiwillige Zahlung vor dem 10.1. in das alte Kalenderjahr zurückbezogen werden.
Zahlung durch Einzugsermächtigung
Beide Stichtage – Fälligkeit und Zahlung – müssen im Zehn-Tageszeitraum liegen. Wird dem Finanzamt die Erlaubnis der Abbuchung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung durch SEPA-Mandat erteilt, gilt die Zahlung prinzipiell als zum Fälligkeitstag geleistet, zumindest wenn das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Dass der tatsächliche Einzug dann meist nach dem 10.1. erfolgt, ist nicht mehr maßgeblich.
Beachten Sie: Fällt der 10.1. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, würde die Fälligkeit trotzdem beim 10.1. bleiben, da es für diese Fristbestimmung allein auf die gesetzliche Frist (§ 18 Abs. 1 S. 4 Umsatzsteuergesetz) ankommt und nicht auf eine mögliche Verlängerung der Frist im Sinne des § 108 Abs. 3 Abgabenordnung
Quellen
- § 11 EStG; BFH-Urteil vom 27.6.2018, Az. X R 44/16; BFH-Urteil vom 16.2.2022, Az. X R 2/21; BFH-Urteil vom 21.6.2022, Az. VIII R 25/20; BFH-Urteil vom 13.12.2022, Az. VIII R 1/20
