
Pendler können aufatmen. Die Entfernungspauschale ist 2026 ebenso wie die Pauschale für Familienheimfahrten erhöht worden, die Mobilitätsprämie wurde entfristet. Die Steueränderungen betreffen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer. Wir zeigen Ihnen warum.
Ab 2026 gilt 0,38 Euro schon ab erstem Entfernungs-km
Die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG verankerte Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zu einem Sammelpunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3 EStG) ist zum Jahreswechsel verbessert worden. Sie beläuft sich nun bereits ab dem erstem Kilometer auf 0,38 Euro. Für die Jahre 2020 bis 2026 gelten damit folgende Entfernungspauschalen:
Wichtig: Die Höhe der Reisekosten bleibt dagegen unverändert. Werden keine tatsächlichen Kosten nachgewiesen, können bei Nutzung eines privaten Pkw wie bisher nur 0,30 Euro je Kilometer geltend gemacht werden.
Auch pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse jetzt anpassbar
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern einen Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und versteuern ihn pauschal mit 15 Prozent (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG). Der Vorteil neben der Pauschalierung: Es fallen keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Weil die Entfernungspauschale erhöht wurde, können Arbeitgeber als Folgeeffekt auch höhere pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschüsse leisten.
Wichtig: Der Zuschuss kommt beim Arbeitnehmer zwar brutto wie netto an. Er mindert aber die bei ihm abzugsfähige Entfernungspauschale.
Darum profitieren auch Selbstständige und Gewerbetreibende
Fahren Unternehmer mit dem privaten Pkw zum Betrieb, sind die Fahrtkosten über eine Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig (R 4.12 Abs. 1 EStR). Weil sich die Nutzungseinlage auf die Höhe beläuft, die Arbeitnehmer als Entfernungspauschale absetzen können, erhöht sich ab 2026 analog die Nutzungseinlage und damit auch der Betriebsausgabenabzug.
Die meisten Unternehmer nutzen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb allerdings einen Firmenwagen. Doch auch sie profitieren von der angehobenen Entfernungspauschale; und zwar über § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG. Denn bei diesen Unternehmern sind infolge der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die sich durch einen Abzug der Entfernungspauschale von den entstandenen Aufwendungen errechnen.
Auch bei Familienheimfahrten ist mehr abzugsfähig
Parallel zur Erhöhung der Entfernungspauschale sind die Werbungskosten für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung erhöht worden. Während für die ersten 20 Kilometer bisher je Kilometer nur 0,30 Euro abzugsfähig waren, erhöht sich der Abzug ab 2026 auf einheitlich 0,38 Euro je Kilometer. Auch Unternehmer profitieren von dieser Änderung, wenn ein betrieblich veranlasster doppelter Haushalt vorliegt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG).
Mobilitätsprämie verbessert und entfristet
Alle Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, profitieren von der angehobenen Entfernungspauschale nicht. Stattdessen können Sie aber über § 101 ff. EStG über die Einkommensteuererklärung die Festsetzung einer Mobilitätsprämie beantragen. Auch hier wurden ab 2026 zwei Änderungen vorgenommen:
- Für die Mobilitätsprämie gilt die ab dem ersten Kilometer auf 0,38 Euro angehobene Entfernungspauschale/Pauschale für Familienheimfahrten.
- Die Mobilitätsprämie wurde bisher lediglich befristet für 2021 bis 2026 gewährt. Diese Befristung wurde aufgehoben, sodass sich die Mobilitätsprämie auch ab 2027 beantragen lässt.
