Gewerbesteuerpflicht: Beginn mit werbender Tätigkeit

SHBB Bad Oldesloe

Die für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht maßgebliche werbende Tätigkeit einer Personengesellschaft hängt von ihrer tatsächlichen Tätigkeit ab. Entsprechende Indizien lassen sich meist aus dem Gesellschaftsvertrag entnehmen. So urteilte der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem die Gesellschaft ein Grundstück erwarb und mit einem Hotel bebaute.

Hintergrund: Die Gewerbesteuerpflicht beginnt noch nicht mit bloßen Vorbereitungshandlungen, sondern erst mit der werbenden Tätigkeit. Dieser Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung im Einzelfall zu ermitteln. Für verschiedene Unternehmensgruppen wurde der Beginn der werbenden Tätigkeit von der Rechtsprechung bereits festgelegt: Bei einem Handelsunternehmen beispielsweise beginnt die werbende Tätigkeit, wenn die Leistungen am Markt angeboten werden; bei Herstellungsunternehmen mit Beginn der Produktion; bei Dienstleistungsunternehmen mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. 

Beachten Sie: Bei Personengesellschaften ist strikt zwischen der Ebene der Gesellschaft und der ihrer Gesellschafter zu differenzieren. Da es auf die Absichten der Gesellschafter nicht ankommt, ist ein Wechsel im Gesellschafterbestand grundsätzlich unbeachtlich. Vielmehr kann der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmensgegenstand Aufschluss über die ausgeübte Tätigkeit und damit ihren Beginn geben. Mit diesen Punkten beschäftigte sich folgender Fall: 

Sachverhalt

Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erwarb ein Grundstück, das mit einem Hotel bebaut an Dritte veräußert werden sollte. Mit der an ihr beteiligten GmbH schloss die KG einen Generalübernahmevertrag, mit dem sich die GmbH zur schlüsselfertigen Errichtung des Hotels verpflichtete und gleichzeitig zur Abtretung ihres Kommanditanteils an der KG an eine andere, aus der ursprünglichen entstandenen KG (share-deal). 

Das Finanzamt erkannte nach einer Betriebsprüfung die anfänglichen (hohen) Verluste aus der Bauphase nicht an, weil sie den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht erst im Zeitpunkt der Hoteleröffnung sah. 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sprach der KG hingegen die Anfangsverluste zu. Doch dagegen legte das Finanzamt Revision ein und der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Dieses muss nun noch genau untersuchen, wer das Hotel nach Fertigstellung betrieben hat bzw. welche werbende Tätigkeit die KG ab wann tatsächlich ausgeübt hat.

Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwei Szenarien:

  • Wird ein Grundstück mit der Absicht erworben, es nach Abschluss der Baumaßnahmen an einen Dritten zu verkaufen, können die Aufwendungen bereits ab Erwerb des Grundstücks gewerbesteuerlich berücksichtigt werden.
  • Erwirbt die Gesellschaft das Grundstück dagegen mit dem Ziel, das Hotel nach der Fertigstellung mit verändertem Gesellschafterbestand selbst zu betreiben, dient der Bau nur der Vorbereitung des späteren Hotelbetriebs mit der Folge, dass die werbende Tätigkeit erst mit der tatsächlichen Aufnahme des Hotelbetriebs beginnt. 

Quellen

  • BFH-Urteil vom 20.2.2025, Az. IV R 23/22