
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurden Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmerregelungen angepasst. Arbeitszimmerkosten sind nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist, wodurch die Homeoffice-Pauschale an Bedeutung gewinnt. Die Finanzverwaltung beantwortete Einzelfragen am 15. August 2023, nun gibt es interne Anweisungen, dass nicht allen Berufsgruppen die Pauschale zusteht.
Regelung bis VZ 2022:
Für 2020 bis 2022 galt eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr, wenn alle Tätigkeiten des Tages im Homeoffice erledigt wurden. Teilweise Außendiensttätigkeit schloss die Pauschale aus.
Regelung ab VZ 2023:
Die Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag, maximal 1260 Euro im Jahr für bis zu 210 Tage. Ab 2023 genügt, dass die Tätigkeit zeitlich überwiegend zu Hause ausgeübt wird; ein richtiges Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Parallel zum häuslichen Arbeitszimmer ist die Pauschale nicht absetzbar.
Ueberwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der Wohnung verbracht wird. Beispiel: Anton arbeitet vormittags auswärts und nachmittags zu Hause, die Pauschale und Reisekosten sind absetzbar. Die maximale Pauschale von 6 Euro gilt auch bei mehreren Tätigkeiten. Arbeitnehmerpauschbetrag kann steuerliche Wirkung beeinflussen. Aufzeichnungen der Tage sind erforderlich, zum Beispiel in Kalender oder Excel-Tabelle.
Entfernungspauschale: Bis 2022 schloss die Homeoffice-Pauschale die Entfernungspauschale aus; ab 2023 ist die parallele Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz dauerhaft verfügbar ist. Beispiel: Lehrerin Gisela unterrichtet vormittags, bereitet nachmittags zu Hause vor, Pauschale und Entfernungspauschale sind absetzbar.
Kein anderer Arbeitsplatz bedeutet, dass dieser tatsächlich nutzbar sein muss. Beispiel: Lehrer ohne Schreibtisch in der Schule hat keinen anderen Arbeitsplatz. Auch EDV-Bereitschaftsdienste zu Hause sind zulässig. Der Arbeitsplatz muss regelmäßig nicht zur Verfügung stehen, nur vorübergehender Mangel reicht nicht.
Dauerhaftigkeit wird anhand der voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit beurteilt. Steht mindestens ein Monat kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gilt dies als dauerhaft. Beispiel: Lehrer Ludwig bereitet Unterricht zu Hause vor, Schule ist Mittelpunkt der Tätigkeit, Pauschale kann abgezogen werden.
Praxis: Homeoffice-Pauschale ist nun auch für bestimmte Bürotätigkeiten von Handwerkern möglich, wird in der Praxis aber meist abgelehnt, da die Tätigkeiten nur untergeordnet sind. Bei Bereitschaftsdiensten ist die Pauschale nur möglich, wenn berufstypische Arbeiten überwiegend zu Hause erfolgen. Reine Wartezeiten berechtigen nicht zum Abzug.
Quellen
- § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG
