Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Seit dem 01.01.2026 gelten neue Regeln

Hand steckt Ladekabel in ein weißes E-Auto SHBB Bad Oldesloe

Nutzt ein Mitarbeiter einen E-Dienstwagen und lädt er diesen zuhause auf, konnten Arbeitgeber ihm den Ladestrom mit Monatspauschalen steuer- und beitragsfrei erstatten. Das galt bis zum 31.12.2025. Weil das BMF die Pauschalen abgeschafft und stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt hat, besteht für Arbeitgeber ab dem 01.01.2026 akuter Handlungsbedarf.

Der Auslagenersatz beim E-Dienstwagen

Viele Arbeitnehmer dürfen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen ‒ und immer öfter handelt es sich dabei um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug. Das Besondere an dieser Firmenwagenüberlassung ist, dass typischerweise der Arbeitgeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Dienstwagen trägt; denn im Gegenzug erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung. Der Dienstwagen stellt daher einen Gehaltsbestandteil dar, weshalb der durch die kostenlose Nutzung entstehende Vorteil beim Arbeitnehmer zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn führt (Sachbezug).

Diese Kostentragung durch den Arbeitgeber wirft bei Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen allerdings ein Problem auf: Wie ist hinsichtlich der Stromkosten zu verfahren, die dem Arbeitnehmer entstanden sind, wenn er den Dienstwagen zuhause lädt? Weil ihm darüber keine Rechnung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Kosten nicht tragen. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitnehmer die Stromkosten selber tragen muss. Denn der Arbeitgeber kann ihm den Ladestrom im Wege des Auslagenersatzes steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).

Bis 31.12.2025: Wahlrecht für lukrative Ladestrompauschalen

Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer für diesen Auslagenersatz seinem Arbeitgeber die Kosten nachweisen musste, die ihm für den bezogenen Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die geladene Strommenge in kWh dokumentieren und mit den je kWh entstandenen Stromkosten multiplizieren. Den sich ergebenden Betrag konnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten.

Weil das in der Praxis oft zu Problemen führte, hatte das BMF Ladestrompauschalen eingeführt (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 24, Abruf-Nr. 218087). Deren Höhe richtete sich einerseits nach der Art des Fahrzeugs und andererseits nach der Frage, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand. Die Ladestrompauschale betrug seit dem 01.01.2021:

  • Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge monatlich 30 und für Hybrid-Elektrofahrzeuge monatlich 15 Euro.
  • Ohne zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge monatlich 70 und für Hybrid-Elektrofahrzeuge monatlich 35 Euro.

Seit 01.01.2026: Nachweisverfahren ersetzt Pauschale

In der Praxis haben die meisten Arbeitgeber die Ladestrompauschalen genutzt. Damit ist ab sofort Schluss ‒ denn die Pauschalen hat das BMF mit Wirkung ab dem 01.01.2026 abgeschafft (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Einleitung, Abruf-Nr. 251124). Arbeitgeber, die ab dem 01.01.2026 für den Ladestrom weiterhin steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz zahlen wollen, müssen handeln. Sie müssen nicht nur die Zahlung der Pauschale einstellen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter genau den Betrag erstatten, der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:

  • Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die durch den Ladevorgang entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen. Das kann z. B. durch einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Der Stromzähler kann auch in der Wallbox oder dem Fahrzeug integriert sein.
  • Der Arbeitnehmer muss nachweisen, auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh belaufen. Dabei ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen. Typischerweise hat der Nachweis durch den Stromvertrag zu erfolgen, den der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird nicht akzeptiert (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 28).

Praxistipp: Aktuell kommen vor allem bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen dynamische Stromtarife immer mehr in Mode. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das BMF keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrundezulegen (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 28).

Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom

Für den Auslagenersatz sind die tatsächlichen Stromkosten maßgebend. Sollte der Arbeitnehmer seinen Strom lediglich vom Stromanbieter beziehen, lassen sich die Stromkosten durch den Stromvertrag nachweisen. Problematisch wird es aber, wenn der Arbeitnehmer parallel eine PV-Anlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden werden.

Auf diese komplizierte Unterscheidung verzichtet das BMF glücklicherweise durch eine Billigkeitsregelung. Es bestehen für alle offenen Fälle ‒ also auch für Zeiträume vor dem 01.01.2026 ‒ keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt wird (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 29).

Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur kompliziert umzusetzen, sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich laufend, z. B. weil der Arbeitnehmer in einen anderen Vertrag wechselt oder der Stromlieferant seine Preise anpasst.

Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale

Um Arbeitgeber vor diesem Bürokratieaufwand zu schützen, wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2026 eine erfreuliche Vereinfachung geschaffen: Arbeitgeber können als echte Alternative eine Strompreispauschale ansetzen.

Bei Anwendung der Strompreispauschale muss der Arbeitnehmer zwar wie bisher auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom durch einen gesonderten Zähler dokumentieren und dem Arbeitgeber den Verbrauch nachweisen. Jedoch entfällt der Nachweis der Stromkosten. Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom nämlich mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“) multipliziert. Dabei ist fürs gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 Euro maßgebend.

Wichtig: Damit besteht ab sofort ein Wahlrecht. Entweder es werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt. Das Wahlrecht muss aber für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Fazit: Die Abschaffung der Ladestrompauschalen führt dazu, dass sich ab 2026 viele Arbeitgeber mit den tatsächlich vom Arbeitnehmer geladenen kWh und den tatsächlichen Stromkosten auseinandersetzen müssen. Dieser Bürokratieaufwand wird jedoch durch die Strompreispauschale abgemildert, weil diese praxisgerecht und einfach ausgestaltet ist. Dennoch bleibt es erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die geladene Strommenge nachweist. Entweder monatlich oder zumindest einmal im Jahr.

Mit Spannung darf erwartet werden, wie sich das BMF zu Unternehmern positionieren wird. Laden Unternehmer nämlich einen E-Firmenwagen zuhause, können sie die Stromkosten mit den bisherigen Ladestrompauschalen als Betriebsaus-gaben abziehen (BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 20). Dieses Schreiben ist noch nicht aufgehoben worden, sodass Unternehmer auch ab 2026 die ‒ für Arbeitnehmer abgeschaffte ‒ Ladestrompauschale nutzen können.