
Mitarbeiter arbeiten erholt besser als unter Dauerstress. Kluge Arbeitgeber unterstützen deshalb die Erholung ihrer Arbeitnehmer und motivieren durch ein Urlaubsgeld. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich noch schlauer sind Erholungsbeihilfen. Lesen Sie die Details beider sommerlicher Boni.
Urlaubsgeld
Urlaubsgeld wird zusätzlich zum fortgezahlten Entgelt gezahlt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsgeld gibt es nicht direkt, allerdings sehen zahlreiche Tarifverträge oder auch Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge ein Urlaubsgeld vor. Wird es mehrmals freiwillig gezahlt, kann sich auch daraus eine Verpflichtung aus betrieblicher Übung ergeben.
Merke: Auch Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern kann Urlaubsgeld bezahlt werden. Da es zum Arbeitslohn zählt, muss aufgepasst werden, dass bei Minijobbern die Entgeltgrenze nicht überschritten wird – wobei es hier auf die Einhaltung der Jahressumme von derzeit 6.672 EUR ankommt.
Beachten Sie: Beim Arbeitnehmer kommt letztlich nicht das ganze Urlaubsgeld an, da darauf Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen.
Erholungsbeihilfen
Ein nobles Gehaltsextra zur Nettolohnoptimierung und zugleich Mitarbeitermotivation bietet die Erholungsbeihilfe. Der steuerliche Vorteil: Wird die Zweckgebundenheit eingehalten, gibt es bestimmte Beträge, bis zu deren Höhe auf Erholungsbeihilfen nur eine pauschale Lohnsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer entsteht (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Diese Lohnsteuerpauschalierung zieht wiederum die Sozialversicherungsfreiheit nach sich. Damit entstehen zum einen für den Arbeitgeber weniger Lohnkosten in Summe und beim Arbeitnehmer kommt netto mehr an.
Begünstigt sind die Beihilfen bis zu (jährlich) 156 EUR für den Arbeitnehmer selbst, 104 EUR für den Ehegatten und 52 EUR je kindergeldberechtigtem Kind.
Merke: Das Geld muss zu Erholungszwecken verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn es im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub gezahlt wird (Auszahlung bis zu drei Monaten vor oder nach dem Urlaub). Um etwaigen „Problemen“ bei einer Außenprüfung vorzubeugen, sollten Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.
Quellen
- u. a. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG