
Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Unter gewissen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aber auch eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik erneut beschäftigt und die bisherige Sichtweise im Kern bestätigt.
Die Änderung einer „Rechnung“ hat nur Rückwirkung auf den Vorsteuerabzug, wenn es sich bei dem ursprünglichen, später korrigierten Dokument tatsächlich um eine Rechnung mit allen Pflichtangaben gehandelt hat bzw. nur unwesentliche Daten fehlten. Stellt das korrigierte Dokument hingegen eine erstmalige ordnungsgemäße Rechnung dar, entsteht der Vorsteuerabzug daraus erst in dem Zeitpunkt, in dem der Rechnungsempfänger die Rechnung erhält.
Beachten Sie: Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Bezogen auf den Sachverhalt bzw. den Streitfall stellte der Bundesfinanzhof zudem Folgendes heraus: Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsumsätze im Inland ausgeführt hat, kann er das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis zu einer Zeit erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt.
Quellen
- BFH-Urteil vom 25.6.2025, Az. XI R 17/22
