Finanzgericht widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung: In der Praxis wird bisher das Blockheizkraftwerk einer Biogasanlage oftmals über zehn Jahre und die übrigen Bestandteile der Anlage werden gemäß amtlicher AfA-Tabelle einheitlich über einen Zeitraum von 16 Jahren abgeschrieben. Durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aus Juni 2018 wird diese Verfahrensweise hinterfragt.
Im Urteilsfall hatte der Betreiber einer Biogasanlage aus dem erzeugten Biogas im betriebseigenen Blockheizkraftwerk Strom und Wärme erzeugt und beides getrennt veräußert. Einen Teil der Abwärme benötigte der Kläger selbst für den Fermenter der Biogasanlage. Abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle schrieb er die Biogasanlage nicht einheitlich über eine Nutzungsdauer von 16 Jahren ab, sondern legte für die einzelnen Bestandteile der Anlage eine jeweils unterschiedliche Nutzungsdauer zugrunde. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, die gesamte Biogasanlage müsse gemäß amtlicher AfA-Tabelle über einen einheitlichen Nutzungszeitraum von 16 Jahren abgeschrieben werden.
Das FG folgte weitgehend der Rechtsauffassung des Klägers. Demnach, so das FG, besteht eine Biogasanlage aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern. Zu diesen zählt das FG neben der Biogasanlage im eigentlichen Sinne zum Beispiel das Technikgebäude, die Siloplatte und die Fahrzeugwaage. Die Biogasanlage im eigentlichen Sinne besteht dagegen als zusammengesetztes Wirtschaftsgut unter anderem aus dem Fermenter, den Behältern, der Technik, dem Blockheizkraftwerk
und dem Transformator. Diese Teile fasst das FG zu einem Wirtschaftsgut zusammen, da sie nach der Montage nur zusammen genutzt werden können und es ihnen also an selbständiger Nutzungsfähigkeit fehlt. Das Blockheizkraftwerk ist nach Auffassung des FG als Teil der eigentlichen Biogasanlage anzusehen, da unter anderem seine Abwärme im Fermenter der Biogasanlage benötigt wird und Zweck der Gesamtanlage die Erzeugung von Strom und Wärme aus Biogas ist. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die eigentliche Biogasanlage setzt das FG mit zehn Jahren an, da die amtliche AfA-Tabelle die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bei Biogasanlagen in den letzten 15 bis 20 Jahren nicht ausreichend berücksichtigt. Auch für die weiteren selbständigen Komponenten der Biogasanlage setzt das FG die jeweilige Nutzungsdauer abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle an.
Das Urteil des FG Münster ist rechtskräftig. Es bleibt nun abzuwarten, ob und in welcher Weise die Finanzverwaltung auf die aktuelle Rechtsprechung reagiert. Das SHBB Journal wird über die Entwicklungen zu dieser Rechtsfrage weiter berichten.