Aufgepasst bei mittelbaren Geldschenkungen!

Geldschenkungen SHBB Bad Oldesloe

Für die Übertragung von landwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Betriebsvermögen sowie GmbH-Anteilen über 25 Prozent gewährt der Gesetzgeber bei Schenkungen und Erbschaften eine weitreichende Steuerverschonung. Voraussetzung ist, dass bestimmte Lohnsummengrenzen und Behaltensfristen eingehalten werden. Nach Verwaltungsanweisung ist auch die Zuwendung von Geld mit der Auflage, dass sich der Beschenkte am Betriebsvermögen des Schenkers beteiligen muss, steuerlich begünstigt.

Mit aktuellem Urteil aus Mai 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei mittelbaren Geldschenkungen die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nur dann gewährt werden, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist damit nicht begünstigt.

Im Urteilsfall hatte der Kläger von seiner Mutter Geldbeträge geschenkt bekommen, um einen gewerblichen Reiterhof von einem Dritten zu erwerben. Hierfür hatte der Kläger die Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuergesetz beantragt, die vom Finanzamt im Erstbescheid auch gewährt worden waren. Vier Jahre später schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück. Da Vorerwerbe, die von der gleichen Person stammen, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammenzurechnen sind, waren im Folgebescheid die beiden Schenkungen zusammenzurechnen und die Steuer für den kumulierten Erwerb zu ermitteln. In diesem Folgebescheid erfasste das Finanzamt den Reiterhof ohne Abzug der Steuerbefreiungen. Dies, so entschied der BFH, sei rechtens, da sich die Bevorzugung des Betriebsvermögens gegenüber anderen Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer aus dem Wortlaut des Gesetzes nur rechtfertigt, wenn das begünstigte Vermögen bereits beim Schenker oder Erblasser begünstigtes Betriebsvermögen war. Die Steuerverschonung oder abmilderung begründet beispielsweise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich nur für solche Erwerber, die den Betrieb „weiterführen“, „aufrechterhalten“ und „fortführen“. Diese Wortwahl zeigt nach Ansicht des BFH, dass das BVerfG den Betrieb des Erblassers oder Schenkers im Blick hatte und nicht jede mögliche Beteiligung oder Betriebsgründung eines Steuerpflichtigen fördern wollte.

Weiterhin stellte der BFH fest, dass die bei der Festsetzung der Schenkungsteuer zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Steuervergünstigungen ausschließlich vom Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt getroffen wird. Dieses Finanzamt ist an eine unzutreffende Feststellung des Bewertungsfinanzamtes über das Vorhandensein von Betriebsvermögen nicht gebunden. Bei der Zusammenrechnung des letzten Erwerbs mit den Vorerwerben besteht eine Abhängigkeit von der für den Vorerwerb bereits ergangenen Steuerfestsetzung. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung kann durch das Schenkungsteuer-Finanzamt berichtigt und der rechtlich zutreffende Wert berücksichtigt werden.