Ausgaben für die Pflege und Betreuung von älteren und kranken Menschen sind vorrangig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Soweit ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt, etwa weil die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird, können Aufwendungen für die eigene Unterbringung, Pflege und Betreuung abzüglich eventueller Leistungen der Pflegekassen als haushaltsnahe Pflegeleistungen steuermindernd berücksichtigt werden.
Übernehmen Angehörige diese Kosten, muss nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes aus April 2022 zwischen stationärer Pflege bei Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim und ambulanter Pflege in der eigenen Wohnung unterschieden werden. Bei Unterbringung der zu pflegenden beziehungsweise betreuenden Person in einem Alten- oder Pflegeheim ist ein Abzug als haushaltsnahe Pflegeleistungen ausgeschlossen, da die Leistungen nicht im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung erbracht werden. Anders ist die Beurteilung, wenn die Pflege und Betreuung durch ambulante Pflegedienste erfolgt. Angehörige, die Aufwendungen für einen ambulanten Pflegedienst für Körperpflege, Ernährung und Mobilität oder die hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen und Reinigung der Wohnung selbst tragen, können diese in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Pflegeleistungen absetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Angehörigen auch Vertragspartner, also Leistungsnehmer des Pflegedienstes sind. Wurde hingegen der Pflegevertrag mit der zu pflegenden Person abgeschlossen und übernehmen Angehörige die Kosten hierfür freiwillig ohne Rechtsgrund, liegt ein sogenannter steuerunerheblicher Drittaufwand vor