Wir geben Ihnen eine weitere Aktualisierung der vorliegenden Informationen zu den verschiedenen Corona-Hilfen und zu weiteren aktuellen Entwicklungen. Da es aktuell Fristen zu beachten gibt, wurden diese in rot für Sie kenntlich gemacht.
Insbesondere ist zu beachten, dass die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II und die Novemberhilfe zum 31.01.2021 auslaufen.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe und Dezemberhilfe)
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die November- und Dezemberhilfen (auf der Basis von 75% der Vorjahresumsätze) ausschließlich an die Unternehmen geleistet werden, die direkt oder indirekt von den Schließungen Anfang November betroffen waren. Wer nicht von den Schließungen aufgrund des MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 und den anschließenden Länderverordnungen Anfang November betroffen ist, erhält ausschließlich die Überbrückungshilfe, die Hilfen nur auf der Basis von Fixkostenerstattungen zulässt. Nach wie vor komplex ist die Frage, wann ein Unternehmen direkt, indirekt oder gar mittelbar betroffen ist.
Novemberhilfe
Bisher wurden nur Abschlagszahlungen geleistet. Dem Vernehmen nach sollen ab dem 10.01.2021 die endgültigen Zahlungen lt. Bescheid erfolgen. Sofern noch kein Antrag gestellt wurde, die Antragsfrist endet am 31.01.2021.
Dezemberhilfe
Die Dezemberhilfe führt die Regelungen der Novemberhilfe fort. Anträge können seit dem 23.12.2020 gestellt werden, hier gilt, dass die Antragsfrist am 31.03.2021 endet. Seit dem 05.01.2021 sollen Abschlagszahlungen fließen.
Unabhängig davon, dass die Schließungen für den Kreis der Betroffenen (z. B. Restaurants, Fitnessstudios) über den 31.12.2020 hinausgeht, endet die umsatzbasierte Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) zum Ende des Jahres 2020. Ab 2021 hat auch diese Gruppe (nur noch) ggf. Anspruch auf die Überbrückungshilfe III (siehe hierzu unbedingt auch Punkt 2.B)
Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe stellt eine Förderung auf der Basis von Fixkosten dar. Die Überbrückungshilfe II betraf den Zeitraum von September 2020 bis Dezember 2020, die Überbrückungshilfe III gilt bis zum 30.06.2021. Da die Überbrückungshilfe III teilweise etwas bessere Konditionen hat als die Überbrückungshilfe II, soll für bestimmte Branchen der Anwendungszeitraum der Überbrückungshilfe III bereits in 2020 beginnen. Dies betrifft insbesondere die Unternehmen, die von den Schließungsbeschlüssen zum 16.12.2020 betroffen sind. Eine Antragstellung ist zurzeit noch nicht möglich. Die nachfolgenden Informationen beruhen im Wesentlichen auf einem Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums aus der letzten Woche. Ein FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III liegt noch nicht vor
Ausführliche Informationen stehen Ihnen zum Download zur Verfügung.