Nach dem zurzeit geltenden Erbschaftsteuergesetz wird land- und forstwirtschaftliches, gewerbliches sowie freiberufliches Betriebsvermögen weitreichend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont. Vor dem Finanzgericht Münster (FG) wird aktuell ein Verfahren geführt, in dem es um die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Ermittlung des begünstigten Betriebsvermögens geht.
Betriebsvermögen ist nach der aktuellen Gesetzesfassung nur dann verschonungsfähig, wenn das sogenannte Verwaltungsvermögen einen Anteil von 90 Prozent des Betriebsvermögens nicht übersteigt. Zum Verwaltungsvermögen gehören zum Beispiel im Gesetz näher definierte vermietete beziehungsweise verpachtete Betriebe oder Betriebsbestandteile. Zur Bestimmung der 90-Prozent-Quote sind die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens ins Verhältnis zum gesamten Betriebsvermögen zu setzen. Nach der aktuellen Gesetzeslage werden vom Betriebsvermögen Verbindlichkeiten abgezogen. Das Verwaltungsvermögen mit seinem Bruttowert, also ohne Abzug bestehender Verbindlichkeiten, ist hingegen zu erfassen. Das FG hat über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob dieser „Äpfel-Birnen-Vergleich“ zulässig ist. Sollte das Gericht und/oder nachfolgend der Bundesfinanzhof beziehungsweise das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die derzeitige Gesetzesfassung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, wäre der Gesetzgeber gefordert, die derzeitige Regelung zu korrigieren.
Unser Rat
In vergleichbaren Fällen, in denen unter Anwendung der derzeitigen Ermittlungsmethode die 90-Prozent-Grenze für das begünstigte Betriebsvermögen überschritten und deswegen keine Verschonung für Betriebsvermögen gewährt wird, sollte mit Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem FG Münster Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage beantragt werden.