Wer beim Finanzamt eine Änderungsanzeige abgeben muss.

SHBB Bad Oldesloe

Mit Reform der Grundsteuer waren alle Grundstückseigentümer in Deutschland zum 1. Januar 2022 aufgefordert, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Doch damit ist für viele der Spuk nicht vorbei: Neben der Neubewertung aller Grundstücke hat der Gesetzgeber auch eine Pflicht für Grundstückseigentümer in das Bewertungsgesetz aufgenommen, jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes, die Vermögens- oder die Grundstücksart auswirkt oder die zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, dem Fiskus mitzuteilen – und zwar von sich aus ohne Aufforderung des Finanzamtes. Wir zeigen Ihnen exemplarisch am sogenannten Bundesmodell, das in unserem Beratungsgebiet in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen angewendet wird, worauf zu achten ist.

Jährliche Anzeigepflichten

Laut Bewertungsgesetz besteht eine Anzeigepflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich entweder auf

  • die Höhe des Grundsteuerwerts,
  • die Vermögensart oder
  • die Grundstücksart auswirken können.

Durch die Erfüllung der Anzeigepflicht wird das Finanzamt in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob eine

  • Fortschreibung,
  • Nachfestsetzung oder
  • Aufhebung der Grundbesitzwertfeststellung angezeigt ist.

Bei einer Erhöhung des Wertes des Grundstücks erfolgt eine neue Festsetzung, wenn der neu festzustellende Grundsteuerwert vom bisherigen Grundsteuerwert um mindestens 15.000 Euro abweicht. Diese Voraussetzung kann etwa vorliegen, wenn ein Dachausbau erfolgt oder Anbauten vorgenommen werden. Erfolgt zwar kein Umbau, wird jedoch beispielsweise ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude zu gewerblichen Zwecken verwendet, kommt die Möglichkeit der Artfortschreibung in Betracht. Wird ein Grundstück erstmals bebaut, so wechselt es von einem unbebauten Grundstück zu einem bebauten Grundstück und bedingt damit eine Art- und Wertfortschreibung. Werden landwirtschaftliche Flächen für die Energieproduktion, zum Beispiel im Rahmen von Photovoltaik- oder Windenergieanlagen genutzt, so ist ebenfalls eine Artfortschreibung notwendig, da die Grundstücke vom land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen in das Grundvermögen wechseln.

Andere Tatbestände führen zu einer Nachfeststellung wie zum Beispiel die Teilung eines Mehrfamilienhauses in einzelne Eigentumswohnungen. Bei einer schlichten Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundvermögen sind die Veräußerer oder Erwerber dagegen nicht zur Anzeige verpflichtet. Hier obliegt die Mitteilungspflicht grundsätzlich den Grundbuchämtern.

Achtung: Fristen beachten!

Nach dem Gesetz sind Änderungsanzeigen jeweils bis zum Ablauf des 31.01. des nachfolgenden Jahres abzugeben. Da die Finanzämter noch immer mit der Bearbeitung der Grundsteuererklärungen auf den 01.01.2022 beschäftigt sind, haben die obersten Finanzbehörden die Fristen großzügig verlängert. Für das Bundesmodell gilt:

Fristen Änderungsanzeige Grundstueer SHBB Bad Oldesloe

Verspätete Abgabe kann teuer werden

Anzeigepflichtig ist grundsätzlich der Steuerpflichtige beziehungsweise Feststellungsbeteiligte, dem die wirtschaftliche Einheit zivilrechtlich oder wirtschaftlich für grundsteuerliche Zwecke zuzurechnen ist. Die
Änderungsanzeige ist als Steuererklärung einzuordnen, so dass bei einer Nichtabgabe dieselben Sanktionen greifen, die auch bei Nichtabgabe einer Steuererklärung zur Anwendung kommen. Dies sind insbesondere die Regelungen im Rahmen des Bußgeld- und Strafverfahrens, da die Nichtbeachtung der Anzeigepflicht auch den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann. Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge. Neben dem automatischen Verspätungszuschlag (nach 14 Monaten) kann das Finanzamt auch einen Verspätungszuschlag nach Ermessen oder Zwangsmittel festsetzen.

Änderungsanzeigen online übermitteln

Mit BMF-Schreiben vom 27.06.2023 hat die Finanzverwaltung Erklärungsvordrucke für die Änderungsanzeigen bereitgestellt. Diese werden unterschieden nach den Änderungsanzeigen für das Grundvermögen und für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Übermittlung hat grundsätzlich online zu erfolgen (Abgabe über das ELSTER Online-Portal (EUP) beziehungsweise die Schnittstelle ELSTER Rich Client (ERiC)).

In Schleswig-Holstein ist laut Finanzministerium derzeit noch keine Möglichkeit gegeben, die Grundsteueränderungsanzeigen elektronisch zu übersenden. Sie sind daher auf amtlichen Papiervordruck beim für das Grundstück zuständigen Finanzamt entweder per Post, Fax oder durch persönliche Abgabe einzureichen. Die Vordrucke können auf der Webseite des Finanzministeriums heruntergeladen werden. Ähnlich ist die Situation in Mecklenburg-Vorpommern. Laut Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern können Steuerpflichtige Grundsteueränderungsanzeigen derzeit mittels eines ausfüllbaren PDF-Formulars beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dieses Formular ist über das Steuerportal M-V zu erhalten.

Besondere Angaben für landwirtschaftliche Grundstücke

Werden im landwirtschaftlichen Bereich Flurstücke verkauft oder zugekauft oder sind diese einer anderen wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen, sind die Flurstücke mit Angaben zur Gemeinde, Gemarkung und Flurstücksnummer dem Finanzamt mitzuteilen. Zu den wertbeeinflussenden Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse beim landwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:

  • Flächenzu- und -abgänge (Erwerb und Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken)
  • Flächenänderungen (zum Beispiel Nutzung von Teilflächen)
  • Änderungen bei Nutzung, Nutzungsteilen oder Nutzungsarten
  • Änderung der Ertragsmesszahl (EMZ).

Laut Ausfüllhinweisen sollen auch Änderungen des Tierbestandes jeweils jährlich gemeldet werden. Die Mitteilung der Tierbestände und deren Handhabung ist im Vergleich zur Erklärungsabgabe auf den 01.01.2022 als fraglich anzusehen. In der Erklärung zur Hauptfeststellung war der Tierbestand als Durchschnittswert der letzten drei Jahre anzugeben. Es erschließt sich nicht, warum zukünftig die Veränderungen der Tierbestände in jedem Jahr mitzuteilen sind. Hier wäre es wünschenswert, dass die Finanzverwaltung eine Bagatellgrenze schafft. In diesem Bereich will sich der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. (HLBS) für eine Anpassung der Regelung einsetzen.

Gesetz weiter in der Kritik

Ungeachtet der genannten Pflichten steht das Grundsteuergesetz in der Kritik, in Teilen verfassungswidrig zu sein, weil Steuerbürger nach dem Gesetzeswortlaut keine Möglichkeit haben, einen niedrigeren gemeinen Wert für ihr Grundstück nachzuweisen. Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem pauschal ermittelten Wert des Finanzamts und dem Verkehrswert ergibt, ist dieser aufgrund der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung, die notwendigerweise mit Ungenauigkeiten verbunden ist, grundsätzlich hinzunehmen. Dies führt jedoch in vielen Fällen zu einer Übermaßbesteuerung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren zur Erlangung des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben muss, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert des Grundstücks nachzuweisen. Diese Entscheidung haben die Länder in einem koordinierten Erlass vom 24.06.2024 aufgegriffen. Grundsätzlich bleibt es zwar bei der typisierenden Betrachtungsweise, jedoch kann eine Billigkeitsmaßnahme angezeigt sein, wenn ein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Einzelfall vorliegt. Der Inhalt des Erlasses soll im nächsten Jahr Bestandteil des Bewertungsgesetzes werden. Hierzu fehlt jedoch noch die Beschlussfassung im Bundesrat.

Die Finanzverwaltung sieht das Übermaßverbot insbesondere dann verletzt, wenn der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 Prozent oder mehr übersteigt. Der niedrigere Wert kann grundsätzlich im Rahmen eines Gutachtens des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Ermittlung von Grundstückswerten belegt werden. Ein Nachweis ist auch mittels Kaufpreises möglich, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommen ist.

Damit ist in entsprechenden Grundsteuerfällen nunmehr die Möglichkeit gegeben, bei Überschreiten der Abweichungsgrenze eine Änderung des Grundsteuerbescheides zu erreichen. Die Nachweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Eine grundsätzliche Berücksichtigung niedrigerer Werte ist mit der Erlass nicht verbunden. Ob dies verfassungskonform ist, muss der BFH entscheiden.

Wie ist eine nicht oder kaum nutzbare Immobilie zu bewerten?

Wenn Sie in Deutschland ein Grundstück besitzen, müssen Sie für dafür jährlich Grundsteuer zahlen. Diese Steuer geht an die Gemeinden. Wie hoch sie ist, hängt zum einen von der Art Ihres Grundstücks ab und zum anderen davon, wie hoch der Hebesatz der Grundsteuer in Ihrer jeweiligen Gemeinde ist. Nun musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Einzelfall entscheiden, ob sich der Zustand eines Grundstücks wieder ändern kann, im konkreten Fall von bebaut zu unbebaut.

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Bei einem Gesellschafterwechsel wurde der Wert der Immobilie im Übertragungsvertrag mit 200.000 € angesetzt. Das Finanzamt setzte den Grundsteuerwert dagegen auf Grundlage der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf 836.000 € fest. Die Antragstellerin legte Einspruch ein, da bei der Bewertung lediglich auf Alter und Lage des Objekts, aber nicht auf dessen Zustand (Feuchtigkeitsschäden, marode Leitungen etc.) geachtet worden sei.

Der Antrag vor dem FG war teilweise begründet. Die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheids sei zweifelhaft, urteilten die Richter, soweit die Feststellung einen Betrag von 382.500 € übersteige. Es bestünden ernsthafte Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfülle. Werde der Übergang vom Grundstück im Zustand der Bebauung und damit letztlich vom unbebauten Grundstück zum bebauten Grundstück an die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung geknüpft, sei es folgerichtig, den Rückfall des bebauten Grundstücks in den Zustand eines unbebauten Grundstücks in dem Augenblick anzunehmen, ab dem eine Gebäudenutzung nicht mehr zumutbar sei. Im Streitfall habe es am Bewertungsstichtag an der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Gebäudes gefehlt. Aufgrund der Schäden müsse man das Objekt eher wie einen Rohbau bewerten. Daher sei das Grundstück als unbebautes Grundstück zu behandeln.

GmbH: Gleichzeitige Zahlung vonGeschäftsführergehalt und Pension

Ältere Dame im Büro lächelt jüngere Dame im Vordergrund freundlich an. SHBB Bad Oldesloe

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist Anteilseigner und Manager in einer Person. In der Regel verfügt er damit über eine größere Macht als ein Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig auch Anteilseigner ist. Allerdings gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund ihrer Doppelfunktion auch steuerliche Besonderheiten. Ein Dauerthema dabei ist die verdeckte Gewinnausschüttung. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 30.08.2024 auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Zusammenhang mit den ertragsteuerlichen Folgen reagiert, die sich aus der Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei gleichzeitiger Zahlung einer Pension nach Eintritt des Versorgungsfalls ergeben.

Ausgangssituation

In der Praxis können es die persönlichen Lebensumstände oder betrieblichen Belange erforderlich machen, dass ein Geschäftsführer nach Erreichen des Pensionsalters noch weiterhin für seine GmbH tätig bleibt. Bezahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer dann die vereinbarte Pension und die Aktivbezüge in voller Höhe, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die das Einkommen der GmbH erhöht und wie eine offene Gewinnausschüttung auf Ebene des Gesellschafters zu besteuern ist.

Bisheriger Stand der Rechtsprechung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist entgegen der offenen Gewinnausschüttung eine Gewinnausschüttung, die nicht auf einem Gesellschafterbeschluss beruht, und sie liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst ist. Letzteres ist anzunehmen, wenn ein Vermögensvorteil gewährt wurde, den ein gewissenhaft tätiger Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (hypothetischer Fremdvergleich).

Nach Ansicht des BFH verträgt sich die gleichzeitige Zahlung einer Versorgung und eines laufenden Geschäftsführergehaltes nur bedingt mit den Anforderungen, die für das Handeln eines gewissenhaften Geschäftsleiters maßgeblich sind. Ein gewissenhaft tätiger Geschäftsleiter würde verlangen, dass entweder das Einkommen auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der Bezug der Versorgungsleistung aufgeschoben wird, bis der Begünstigte seine Geschäftsführerfunktion endgültig beendet hat. An dieser Rechtsauffassung halten die obersten Finanzrichter weiterhin fest. Allerdings haben sie ihre Rechtsprechung erweitert.

Fortentwicklung der Rechtsprechung

Mit Urteil vom 15. März 2023 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung so fortentwickelt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt, wenn nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer ein reduziertes Geschäftsführergehalt gezahlt wird. Dieses Gehalt darf dabei die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreiten.

Der BFH begründet seine Ansicht wie folgt: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr wäre er grundsätzlich bereit, neben der Pensionszahlung für die zusätzlichen Dienste ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Unter diesen Voraussetzungen bleibt der Versorgungscharakter der Pensionszahlung nach Auffassung des Gerichtes grundsätzlich erhalten.

Finanzverwaltung passt Auffassung an

Die Finanzverwaltung folgt der erweiterten Rechtsprechung des BFH. Laut Schreiben des BMF liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Die neue Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Wie bisher gilt: Beherrscht der begünstigte Gesellschafter die Kapitalgesellschaft, müssen Leistungen an ihn oder eine ihm nahestehende Person klar und eindeutig im Voraus und zivilrechtlich wirksam vereinbart und wie vereinbart umgesetzt werden (formeller Fremdvergleich).

Teilzeittätigkeit vom Fiskus weiterhin nicht anerkannt

Ausdrücklich hält das BMF an seiner bisherigen Auffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Diese Frage war für das Urteil des BFH nicht entscheidungsrelevant. Die Richter hatten aber darauf verwiesen, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers mit reduzierten Arbeitszeiten oder Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen.

Unser Rat:

Im Einzelfall ist in einer Situation, in der ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalles von seiner GmbH weiterbeschäftigt werden soll, eine sorgsame Abwägung der Alternativen erforderlich. Sprechen Sie Ihre SHBB-Kanzlei frühzeitig darauf an! Wir beraten Sie dazu gern!

Aufbewahrungsfristen

Diese Unterlagen dürfen Sie ab 2025 vernichten SHBB Bad Oldesloe

Unternehmen und in bestimmten Fällen auch Privatpersonen müssen nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften ihre Geschäftsunterlagen mehrere Jahre lang aufbewahren. Nach der Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetz IV haben sich die Aufbewahrungsfristen verkürzt.

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer

Die meisten Buchführungsunterlagen müssen nun acht Jahre lang aufbewahrt werden. Geschäftliche Korrespondenz und sonstige Unterlagen können dagegen bereits nach sechs Jahren vernichtet werden. Folgende Unterlagen dürfen Sie ab 2025 vernichten: Eingangsrechnungen, Doppel oder Kopien der Ausgangsrechnungen, Bücher und Aufzeichnungen aus 2016 oder früher, bis Ende 2016 entstandene Buchungsbelege, aufgestellte Inventare und festgestellte Jahresabschlüsse, bis Ende 2018 empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen. Achtung: Die genannten Aufbewahrungsfristen laufen jedoch so lange nicht ab, wie Unterlagen für Steuerfälle von Bedeutung sind, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Bei IT-gestützten Buchführungssystemen und elektronisch empfangenen Rechnungen ist die Aufbewahrungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Buchführungsbestandteile sowie die in elektronischer Form empfangenen Rechnungen in digitaler Form vorliegen und jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Die Daten müssen unveränderbar gesichert werden, und bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist muss ein elektronischer Zugriff auf die vorhandenen Daten gewährleistet sein. Nur die ausgedruckten Belege, Rechnungen oder Kontoauszüge aufzubewahren, ist bei Unterlagen, die im Original nur elektronisch vorliegen, nicht ausreichend.

Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen

Auch Privatpersonen sind verpflichtet, bestimmte Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Rechnungen für handwerkliche Arbeiten im oder am Haus, in oder an der Wohnung oder am Grundstück. Sämtliche Rechnungen über bauliche und planerische Leistungen sowie Wartungs-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten und dergleichen unterliegen einer zweijährigen Aufbewahrungspflicht. Handwerkliche Leistungen, die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten darüber hinaus mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Seit einigen Jahren müssen Belege über Werbungskosten, Spendenbescheinigungen, Handwerkerleistungen und dergleichen dem Finanzamt nicht mehr zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht, sondern nur noch bereitgehalten werden, falls das Finanzamt sie gesondert prüfen möchte. Alle steuerlich relevanten Belege sollten für eventuelle Rückfragen des Finanzamtes bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahrt werden.

Unterlagen im Zweifel lieber länger aufbewahren

Für viele Arten von Unterlagen und Belegen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen. Wichtige Unterlagen sollten Sie im Zweifel länger aufbewahren, manche sogar ein Leben lang. Hierzu gehören unter anderem Gutachten, Urkunden, Verträge und Unterlagen zur Rentenberechnung.

Alle Jahre wieder…

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Sie geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur Höhe des jeweiligen Grenzwertes erhoben, und der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei. Die bundeseinheitlich für die Kranken- und Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich gegenüber dem Vorjahr auf 5.512,50 Euro pro Monat. Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert, kann er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung
wechseln.

Nachweis des niedrigeren Grundsteuerwerts

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Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich in zwei Verfahren mit den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts befasst und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerzahler im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachweisen zu können. Da in den vorliegenden Fällen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, musste der BFH nicht weiter prüfen, ob die Bewertungsregeln zur neuen Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.

In den vorliegenden Fällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz ergangen (Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt.

Das FG hatte in erster Instanz ernste Zweifel sowohl an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften. Deshalb hatte es die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der BFH in seinen Beschlüssen nun als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BFH bestanden bereits wegen der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen. Sie ergaben sich daraus, dass Steuerzahler bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit haben müssen, bei der Verletzung des sogenannten Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen – auch wenn gesetzlich ein solcher Nachweis nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann nach Gerichtsmeinung jedoch verletzt sein, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich über das normale Maß hinausgeht. Das heißt konkret, wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

In den zugrunde liegenden Fällen kam der BFH zu dem Ergebnis, dass bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen sei, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten einen niedrigeren gemeinen Wert ihrer Grundstücke nachweisen könnten.

Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist mit den BFH-Entscheidungen nicht verbunden