Häusliches Arbeitszimmer: Fehlende Aufzeichnungen kosten den Steuerabzug

Frau in heller Bluse mit Brille sitzt am Schreibtisch im Hintergrund ein aufgeklappter Laptop, SHBB Bad Oldesloe

In einem Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof (BFH) die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2017 u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er bewohnte ein Eigenheim (bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss). Seine selbstständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. In der Folge kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen.

Das Finanzgericht Hessen wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig sind, da er seine Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 S. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt hat. Diese gelten, so das Finanzgericht, auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die hiergegen eingelegte Revision war nun erfolglos.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.

Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reicht nicht aus.

Im Streitfall fehlte es an einer solchen Aufzeichnung. Denn der Steuerpflichtige hatte die Belege über das Streitjahr gesammelt und erst bei der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt.

Hinweise für die Praxis

Der Bundesfinanzhof führte zudem aus, dass auch die Erfassung der Aufwendungen im Formular der Einnahmen-Überschussrechnung den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung nicht genügte.

Beachten Sie: Vielmehr (so der Bundesfinanzhof in der Rz. 22 der Urteilsbegründung) sind die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen vorzunehmen und dürfen ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.

Merke: Im Streitfall handelte es sich um den Abzug bzw. die Aufzeichnung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige demgegenüber für den Ansatz der Jahrespauschale (1.260 EUR) für das häusliche Arbeitszimmer, bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht (so das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 15.8.2023, Rz. 26).

Quellen

  • BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 6/24; BFH, PM Nr. 30/26 vom 15.5.2026; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, Rz. 26

Firmenfitness: Finanzverwaltung präzisiert die steuerlichen Spielregeln

SHBB Bad Oldesloe

Die Firmenfitness-Konzepte in der Praxis

Bei den Firmen-Fitnessprogrammen handelt es sich um eine kostenpflichtige Zugangsberechtigung zu einer Vielzahl von Sport- und Gesundheitsangeboten verschiedenster Anbieter, die die Arbeitnehmer nutzen können. In der Regel werden Trainingsmöglichkeiten in den Einrichtungen der Anbieter und die Teilnahme an Online-Kursen angeboten.

Firmenfitness-Konzept ohne Teilnehmer-Dokumentation

Bei einigen Anbietern wird der monatliche zu zahlende Arbeitgeberbeitrag aufgeteilt in Teilnahmemöglichkeit am Sportangebot und Teilnahmemöglichkeit an Online-Präventionskursen zu Themen wie Bewegung, Ernährung, Stressmanagement und Suchtprävention. Es wird aber nicht dokumentiert, welcher Arbeitnehmer an welchem Kurs teilgenommen hat und es werden auch keine Teilnahmebescheinigungen ausgestellt.

Einzelne Finanzämter haben in der Vergangenheit in Anrufungsauskünften nach § 42e EStG für diesen Anteil des Arbeitgeberbeitrags den Steuerfreibetrag des § 3 Nr. 34 EStG in Höhe von 600 Euro jährlich angewendet.

Dies lässt die Finanzverwaltung nun nicht mehr zu, so z. B. das Bayerische Landesamt für Steuern (Verfügung vom 04.03.2026, Az. S 2334.1.1-64/13 St36, Abruf-Nr. 254465). Aus folgenden Gründen: Durch die vertragliche Gestaltung ist keine tatsächliche Inanspruchnahme der Präventionskurse nachweisbar; und es ist auch keine Zuordnung zu einem Arbeitnehmer vorgesehen. Auch der im Dezember 2025 überarbeitete Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands enthält einen Passus zu Online-Kursen, wonach auch für digitale Angebote eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen ist. Dies sei bei Firmenfitness-Programmen nicht gewährleistet.

Bei diesen Programmen fließt der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer bereits mit Einräumung der Teilnahmemöglichkeit zu. Es kommt nicht darauf, ob und wie oft der Arbeitnehmer das Angebot nutzt. Dagegen begünstigt § 3 Nr. 34 EStG nur die tatsächliche Teilnahme an Präventionskursen.

Wichtig — Somit gilt nunmehr, dass die Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots dem Grunde nach Arbeitslohn sind; dieser Arbeitslohn ist grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten. Das ist regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für vergleichbare Angebote am Markt zu entrichten haben.

Wird die Firmenmitgliedschaft privaten Endverbrauchern am Markt nicht oder nicht zu vergleichbaren Bedingungen angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden. Dazu gehören dann auch Zahlungen an den Anbieter für die Implementierung des Programms (z. B. sog. Setup-Gebühren), die bei einer Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG als Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn zu erfassen wären. Liegt der so ermittelte Vorteil je Monat bei höchstens 50 Euro, bleibt er als Sachbezug steuerfrei. wenn die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht überschritten ist; bei Überschreitung ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Bei der Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten sind folgende Grundsätze zu beachten:

Aufteilung auf die Arbeitnehmer

  • Laufende oder einmalige Kosten die den am Programm teilnehmenden Arbeitnehmern direkt zugeordnet werden können, sind den einzelnen Arbeitnehmern jeweils zuzurechnen.
  • Laufende oder einmalige Kosten für die registrierten Arbeitnehmer (= Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben), die nicht direkt zugeordnet werden können, sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen.
  • Entstehen dem Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer laufende oder einmalige Kosten, sind diese auf die Anzahl der Arbeitnehmer zu verteilen, die das Angebot annehmen könnten (alle teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer).

Zeitliche Verteilung einmaliger Kosten

Einmalige Kosten, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für einen bestimmten Zeitraum entstehen, sind auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen. Wird vertraglich kein bestimmter Zeitraum vereinbart, sind sie auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung gleichmäßig zu verteilen. Anschließend sind diese Kosten unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze auf die Arbeitnehmer zu verteilen.

Zurechnung

Ein geldwerter Vorteil entsteht nur für Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben (registrierte Arbeitnehmer). Auf die tatsächliche Nutzung der einzelnen Angebote durch den Arbeitnehmer kommt es nicht an.

Für die Verteilung von einmaligen Kosten, die dem Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer entstanden sind, darf auf die Zahl der Arbeitnehmer zum Vertragsschluss oder zu einem hierfür vertraglich festgelegten Zeitpunkt abgestellt werden. Dies gilt auch, wenn sich die tatsächliche Arbeitnehmerzahl während der Vertragslaufzeit ändert.

Ausführliches Beispiel zur Veranschaulichung

Ein Arbeitgeber schließt ab April 2026 mit einem externen Firmenfitness-Anbieter einen Rahmenvertrag ab. Die Laufzeit beträgt zunächst ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wurde. Die Belegschaft (30 Arbeitnehmer) kann sich für das Programm registrieren. Der Arbeitgeber bezahlt monatlich einen Betrag von 1.512,61 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer (brutto 1.800 Euro). Zusätzlich bezahlt er an den Anbieter einen einmaligen Betrag in Höhe von 240 Euro für die Einrichtung des Unternehmens im System des Anbieters. Im April 2026 melden sich 18 Beschäftigte an. Weitere 12 Beschäftigte sind zwar teilnahmeberechtigt, registrieren sich aber nicht. Im September wächst die Belegschaft auf 35 Arbeitnehmer an. Weitere vier Arbeitnehmer melden sich zum Programm an. Die Kosten für den Arbeitgeber ändern sich nicht.

Der Arbeitgeber trägt folgende Kosten:

  • 1.800 Euro monatliche Nutzungsgebühr ab April
  • 240 Euro einmalige Einrichtungsgebühr im April

Die Arbeitnehmer zahlen keinen Eigenanteil.

Lösung für registrierte Beschäftigte:

  • 1. Einordnung des Vorteils: Der Vorteil aus dem Firmenfitness-Programm ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • 2. Bewertung des geldwerten Vorteils: Für Firmenfitness-Mitgliedschaften kann regelmäßig kein üblicher Endpreis am Abgabeort ermittelt werden. Deshalb sind die tatsächlichen Arbeitgeberaufwendungen maßgeblich, einschl. Umsatzsteuer und Nebenkosten.
    • Laufende Kosten pro Monat: Diese entstehen unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer und sind daher auf die (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer zu verteilen: 1.800 Euro : 30 Arbeitnehmer = 60 Euro/Arbeitnehmer monatlich.
    • Einmalige Einrichtungsgebühr: Diese Kosten werden auf die (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer verteilt: 240 Euro : 30 Arbeitnehmer = 8 Euro/Arbeitnehmer. Diese Kosten sind auf die Laufzeit des Vertrags (ein Jahr) zu verteilen und monatlich in Höhe von 0,67 Euro als geldwerter Vorteil zu erfassen.
    • Im ersten Jahr beträgt der geldwerte Vorteil somit monatlich 60,67 Euro (= 60 Euro + 0,67 Euro).
    • Dieser ist aber nur bei den Arbeitnehmern zu erfassen, die tatsächlich am Programm teilnehmen.
    • Ab September muss der monatliche Betrag von 60,67 für die 22 (18 + 4) registrierten Arbeitnehmern erfasst werden.
  • 3. Prüfung der 50-Euro-Freigrenze: Die monatliche Sachbezugsfreigrenze beträgt 50 Euro brutto. Im Beispiel liegt der Vorteil bei 60,67 Euro je registrierter Person und Monat. Damit ist die Freigrenze überschritten.
    Folge bei den registrierten Beschäftigten: Der gesamte Betrag von 60,67 Euro ist jeweils lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig; eine nur anteilige Steuerfreiheit bis 50 Euro greift nicht.

Lösung für nicht registrierte Beschäftigte:

Für die zwölf nicht registrierten Beschäftigten entsteht nach der neuen Verwaltungsauffassung kein geldwerter Vorteil, weil keine Registrierung vorliegt.

Abwandlung

Die Arbeitnehmer müssen einen Eigenanteil zum Firmenfitness-Beitrag in Höhe von 20 Euro monatlich leisten, der in der Gehaltsabrechnung vom Nettoentgelt der Arbeitnehmer einbehalten wird. Der geldwerte Vorteil beträgt 40,67 Euro (= 60,67 Euro ./. Eigenanteil von 20 Euro). Er kann im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben, wenn keine weiteren Sachbezüge gewährt werden und die Freigrenze nicht bereits durch andere Vorteile verbraucht ist.

Quellen

  • LfSt Bayern 4.3.2026, S 2334.1.1-64/13 St36
  • § 42e EStG; § 3 Nr. 34 EStG; § 8 Abs. 2 S. 1 EStG

Bundesregierung plant neuen Sozialversicherungsstatus für Selbstständige

Reichstag in Berlin SHBB Bad Oldesloe

Nachdem das Bundessozialgericht mit dem sog. Herrenberg-Urteil zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften für große Verunsicherung gesorgt hat, will die Bundesregierung jetzt mit dem Konzept einer „Neuen Selbstständigkeit“ für Rechtsicherheit sorgen. Umgesetzt werden soll das im „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht“, das als Referentenentwurf vorliegt.

Das Ziel der Neuregelung

Die Neuregelung soll die bisherige sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Tätigkeiten nicht ersetzen, sondern ergänzen. Bestimmte selbstständige Tätigkeiten sollen einer besonderen gesetzlichen Regelung unterliegen, die zusätzliche Voraussetzungen erfordert, die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status aber vereinfacht.

Wichtig: Der Gesetzesentwurf (Abruf-Nr. 254158) nimmt zwar auch Bezug auf das Herrenberg-Urteil des BSG. Er nennt als Grund für die Neuregelungen aber den „Wandel der Arbeitswelt“, etwa in Bereichen wie „Remote Work, flachere Hierarchien und der Trend zum Einsatz von hochqualifizierten Honorarkräften für Projektarbeit“. Eine Tätigkeit kann also nach den bisherigen Regelungen als selbstständig gelten. Dann muss wie bisher anhand des Gesamtbilds geprüft werden, ob die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen. Das Gesetz soll am 01.01.2028 in Kraft treten.

Die Ausgestaltung der „neuen Selbstständigkeit“

Die Vertragsparteien können aber stattdessen bewusst die Einordnung als „Neue Selbstständigkeit“ wählen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Tätigkeit weist typische Merkmale unternehmerischen Handelns auf.
  • Es bestand kein vorhergehendes Anstellungsverhältnis mit dem Auftragnehmer im gleichen Betrieb oder Konzern.
  • Der Auftraggeber meldet die Tätigkeit – ähnlich wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – bei der Einzugsstelle.

Neue Definition „unternehmerischen Handelns“

Während die anderen genannten Voraussetzungen unmittelbar gestaltbar sind, stellt das Merkmal „unternehmerisches Handeln“ Anforderungen an die Tätigkeit selbst. Nach dem Gesetzesentwurf muss der Auftragnehmer in jedem Fall das Recht haben, eine Vertretung zu stellen. Zusätzlich müssen zwei der folgenden vier Merkmale erfüllt sein. Der Auftragnehmer

  • hat Verlustrisiken und Gewinnchancen,
  • ist nicht im Wesentlichen nur für diesen Auftraggeber tätig,
  • trägt unternehmertypische Aufwendungen,
  • tritt werbend am Markt auf (z. B. durch eine eigene Website oder durch Anzeigenwerbung).

Während das Merkmal „werbendes Auftreten auf dem Markt“ relativ leicht zu erfüllen und nachzuweisen ist, ist die Frage offen, wie die „Verlustrisiken und Gewinnchancen“ ausgestaltet sein müssen. Bisher bewertet die Rechtsprechung bereits den ersatzlosen Ausfall von Aufträgen und damit der Vergütung als hinreichendes unternehmerisches Risiko. „Gewinnchancen“ gibt es bei vielen Tätigkeiten (etwa bei Lehrkräften) nur durch zusätzliche Aufträge.

Nach dem Kommentar zum Gesetzesentwurf sind Verlustrisiken und Gewinnchancen auch gegeben, wenn eine Pauschalvergütung für die Erbringung einer bestimmten Leistung vereinbart wird. Der Auftragnehmer kann hier durch einen geringeren Zeitaufwand, also höhere Leistung, den Gewinn erhöhen. Das gilt aber in der Praxis nur für Werk-, nicht für Dienstaufträge, bei denen die Vergütung arbeitszeitbezogen erfolgt.

Ebenfalls problematisch ist das Kriterium „unternehmertypische Aufwendungen“. Den Erläuterungen im Gesetzesentwurf zufolge sind das alle Ausgaben und Kosten für die Begründung und Aufrechterhaltung einer selbstständigen Tätigkeit, etwa der Einsatz eigener Betriebsmittel, übernommene Mieten, die Unterhaltung einer Betriebsstätte, Personalkosten und Investitionen.

Wichtig: Der aktuell brisante Fall der Lehrkräfte wäre durch die neue Selbstständigkeit also typischerweise nicht abgedeckt.

Höhere Gewichtung der vertraglichen Vereinbarungen

Ein großes Problem der bisherigen Regelung war, dass die vertraglichen Vereinbarungen keine ausschlaggebende rechtliche Wirkung hatten. Selbstständigkeit konnte also nicht per Vertrag hergestellt werden. Zwar ist der Vertrag Anknüpfungspunkt für die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status; es kommt aber darauf an, ob er auch so gelebt wird. Vielfach erlauben das aber die spezifischen Bedingungen bestimmter Tätigkeiten (etwa bei Lehrkräften) nicht, weil der Beauftragte weitgehend auf die Betriebsmittel des Auftraggebers angewiesen ist und Ort und Zeit der Tätigkeit vorgegeben sind.

Die neue Selbstständigkeit gewichtet die vertraglichen Vereinbarungen höher und bietet mehr Möglichkeiten, den sozialversicherungsrechtlichen Status zu gestalten.

Weisungsbindung und Eingliederung in Arbeitsorganisation irrelevant

Anders als bei einer „klassischen“ Selbstständigkeit soll dagegen die Weisungsbindung und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 SGB IV) keine Rolle mehr spielen.

Wichtig: Das ist eine wichtige Besonderheit der neuen Selbstständigkeit, weil diese Kriterien in der Praxis schwer zu bewerten sind. So werden bei der Weisungsbindung örtliche, zeitliche und inhaltliche Vorgaben des Auftraggebers unterschieden. Dabei ist die freie inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit nur ein schwaches Merkmal für die Selbstständigkeit, weil sie auch für hochqualifizierte abhängige Arbeiten typisch ist.

Auftragnehmer wird rentenversicherungspflichtig

Neu ist, dass die Neue Selbstständigkeit an eine Rentenversicherungspflicht des Auftragnehmers gebunden ist. Das galt bisher nur für Lehrkräfte (§ 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Dabei gab es aber keine Meldepflicht des Auftraggebers.

Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung sollen die tatsächlichen laufenden Einnahmen des Selbstständigen sein. Das umfasst alle Einnahmen für die Tätigkeit. Von der Vergütung erfolgt ein Abzug in Höhe von zehn Prozent zur pauschalen Abgeltung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Darüber hinaus werden Sachzuwendungen und Erstattungen für betriebliche Aufwendungen, die ausschließlich in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit tatsächlich entstanden sind, nicht als Vergütungen gezählt.

Der Auftraggeber als Zahlungspflichtiger berechnet den Beitrag und führt ihn an die zuständige Einzugsstelle ab. Anders als bei Arbeitgebern und Beschäftigten wird der Rentenversicherungsbeitrag aber vom Selbstständigen allein getragen.

Die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten und die Richtigkeit der Beitragszahlungen sind Gegenstand der Arbeitgeberprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die mindestens alle vier Jahre erfolgen.

Praktische Konsequenz: Neuer Sozialversicherungsstatus

Die geplante Neuregelung stellt eine Mischung aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung dar. Sie schafft damit einen zusätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Status. Es wird – unter den genannten Voraussetzungen – eine Selbstständigkeit fingiert, auch wenn die „klassischen“ Merkmale einer Selbstständigkeit, wie sie die Rechtsprechung entwickelt hat, nicht hinreichend erfüllt sind.

Fazit: Die Neuregelung hätte den großen Vorteil, beim Thema „Sozialversicherungspflicht“ eine hohe Rechtsicherheit zu schaffen. Dies wird aber um den Preis der Rentenversicherungspflicht erkauft. Zudem führt sie zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand beim Auftraggeber. Weil er die Beiträge abführen muss, wird das Verfahren gerade für kleine Auftraggeber im gemeinnützigen Sektor wenig attraktiv sein.

Quellen

  • BSG 28.6.2022, B 12 R 3/20 R, Urteil
  • § 7 Abs. SGB IV; § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI

Liquidität durch geschickte Verteilung der Abschreibung verbessern

im Vordergrund mehrere Münzstapal, von links nach rechts in der Höhe anwachsend, darüber Pfeile die nach schräg oben zeigen. Eine Hand im Hintergrund stapelt weitere Münzen auf den rechten Stapel. SHBB Bad Oldesloe

Zusätzlich zur regulären Abschreibung können kleine und mittlere Unternehmen mit der Sonderabschreibung den Gewinn mindern und damit die Liquidität schonen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte vorgestellt.

Hintergrund: Durch die steuerrechtliche Sonderabschreibung können Unternehmen steuerliche Entlastungen zeitlich so vorziehen, dass sie diese zur Finanzierung der angeschafften Wirtschaftsgüter einsetzen und damit ihre Liquidität schonen können. Der Staat finanziert quasi Investitionen mit.

Beachten Sie: Es handelt sich nicht um eine echte Steuerersparnis, sondern um eine Steuerstundung. In späteren Jahren kehrt sich die Steuerentlastung durch eine niedrigere Abschreibung um, sie wird also in spätere Jahre verlagert.

Begünstigte Unternehmen und Wirtschaftsgüter

Die Sonderabschreibung ist zulässig, wenn der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschreitet.

Anwendbar ist die Sonderabschreibung auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu mindestens 90 % in einer inländischen Betriebsstätte betrieblich genutzt werden. Das trifft insbesondere auf Maschinen, technische Anlagen und einen Pkw zu, nicht allerdings auf Gebäude oder immaterielle Wirtschaftsgüter.

Praxistipp: Als betriebliche Nutzung gilt auch die gewerbliche Vermietung des betroffenen Wirtschaftsguts. Nicht begünstigt ist ein Firmenwagen, der zu mehr als 10 % privat genutzt wird. Der Nachweis der weit überwiegenden betrieblichen Nutzung kann über ein Fahrtenbuch geführt werden, muss aber nicht. Der Bundesfinanzhof hat auch andere Beweismittel für zulässig erklärt (z. B. Kalenderaufzeichnungen, Kundenlisten, Reisekostenaufstellungen).

Höhe der Sonderabschreibung

Für begünstigte Wirtschaftsgüter können bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung – zusätzlich zur regulären Abschreibung – geltend gemacht werden. Die 40 % können flexibel auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre verteilt werden.

Praxistipp: Die Verteilung sollte von der Höhe des Gewinns abhängig gemacht werden. Ist dieser im ersten Jahr eher niedrig, lohnt eine Verteilung auf spätere Jahre. Ist er eher hoch, kann sich der volle Abzug rentieren.

Quellen

  • § 7g Abs. 5 und 6 EStG; zum Nachweis beim Firmenwagen: BFH-Urteil vom 15.7.2020, Az. III R 62/19; BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 24/19

Abzug von Unterhaltsaufwendungen für ein Auslandsstudium als außergewöhnliche Belastung

SHBB Bad Oldesloe

Die über den Freibetrag für die auswärtige Unterbringung des Kindes nach § 33a Abs. 2 S. 1 EStG hinausgehenden Unterhaltsaufwendungen für ein Auslandsstudium sind aufgrund der Abgeltungswirkung des Kinder- und Ausbildungsfreibetrags nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für das Auslandsstudium eines Kindes über die Freibetragsregelung des § 33a Abs. 2 EStG hinaus als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sein können. Das Finanzgericht hat dies verneint und die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Eine Berücksichtigung der Kosten eines Auslandsstudiums gemäß § 33 Abs. 1 EStG kam im Streitfall nicht in Betracht, weil der Abzug typischer Unterhaltsaufwendungen, zu denen auch Unterhalt für die Ausbildung eines Kindes gehören kann, speziell in § 33a EStG geregelt ist. § 33a Abs. 4 EStG sperrt insoweit den Rückgriff auf § 33 EStG.

Bei den streitigen Kosten handelte es sich um typische Ausbildungskosten, die durch § 33a Abs. 1 und 2 EStG abgegolten sind. Durch den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 S. 1 EStG ist auch der durch die auswärtige Unterbringung des Kindes entstandene Sonderbedarf abgegolten.

Wegen der in § 33a Abs. 2 S. 1 EStG ausdrücklich angeordneten Abgeltungswirkung und der in § 33a Abs. 4 EStG geregelten Sperrwirkung können über den Freibetrag hinausgehende Mehraufwendungen für eine auswärtige Unterbringung des Kindes von den Eltern weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden.

Das Finanzgericht stellte klar, dass Eltern darüber hinausgehende Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Kinder grundsätzlich nicht nach § 33 EStG in Abzug bringen können. Denn Ausbildungsunterhalt i. S. v. § 1610 BGB, zu dem auch Studiengebühren gehören können, ist kein atypischer Unterhaltsaufwand.

Von § 33 EStG werden nur solche Unterhaltskosten erfasst, die einem über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehenden besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf dienen, beispielsweise einem krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf.

Die typisierenden und pauschalierenden besonderen Regelungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs und des § 33a Abs. 2 EStG gelten alle durch den Unterhalt und die Ausbildung des Kindes verursachten Belastungen ab und schließen damit eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich aus.

Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und zwangsläufig entstehen.

Diese Auslegung des § 33 EStG verstößt nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr dient die Typisierung der Aufwendungen und Freibeträge in § 32 Abs. 6 und § 33a EStG gerade der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen.

Quellen

  • FG Düsseldorf 26.5.2025, 14 K 1459/24 E, Urteil
  • § 33a EStG

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Mitunternehmerrisiko bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt.

Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus. Ebenso wenig genügt es für ein – wenn auch nur schwach ausgeprägtes – Mitunternehmerrisiko, wenn ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.

Sachverhalt

Streitig war, ob stille Beteiligungen an einer GmbH zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft geführt hatten. Hinsichtlich einer eventuell bestehenden Mitunternehmerschaft ging es insbesondere um die Frage, ob eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative der stillen Gesellschafter ein – mangels Verlustbeteiligung – allenfalls geringes Mitunternehmerrisiko kompensieren kann.

Während das Finanzgericht die fehlende Verlustbeteiligung für unschädlich hielt und die Voraussetzungen für die Annahme einer Mitunternehmerschaft aufgrund der ausgeprägten Mitunternehmerinitiative bejahte, hob der Bundesfinanzhof die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt.

Mitunternehmerrisiko bedeutet nach allgemeiner Auffassung eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Hierzu bedarf es eines Gesellschafterbeitrags, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Dagegen reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es für ein – allenfalls schwach ausgeprägtes – Mitunternehmerrisiko nicht ausreicht, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen sowie etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.

Eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann das Fehlen eines ausreichenden Mitunternehmerrisikos nicht ersetzen. Für die steuerliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft müssen vielmehr beide Merkmale – Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko – in einem ausreichenden Umfang vorliegen.

Quellen

  • BFH 13.11.2025, IV R 24/23, Urteil
  • § 15 EStG