Homeoffice & Arbeitszimmer

Mehr Platz für Homeoffice? Umzugskosten können Werbungskosten sein SHBB Bad Oldesloe

Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023

  • entweder in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen
    oder
  • eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen.

Wer die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend macht, muss zunächst die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammenrechnen, wie Miete, Gebäudeabschreibung und Renovierungskosten. Der abziehbare Raumkostenanteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen. Voll absetzbar sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums. Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer, Bürostuhl oder Schreibtisch sind separat von den Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig.

Wer hingegen die Jahrespauschale wählt, muss dem Finanzamt nicht mehr die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachweisen. Die Pauschale ist personenbezogen. Der Betrag verdoppelt sich daher, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern durch dieselbe Person bei dem einen Höchstbetrag bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der
Tätigkeitsmittelpunkt war.

Für diese Kürzungsmonate lässt sich allerdings wiederum die Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten in Höhe von 6 € pro Tag (maximal ebenfalls 1.260 € pro Jahr) abziehen, sofern weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch auf dem Wege der Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten mit 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, abziehen.

Unzutreffender Umsatzsteuerausweis

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Es gibt erfreuliche Entwicklungen beim unzutreffenden Umsatzsteuerausweis in Rechnungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) ändert mit Schreiben aus Februar 2024 seine Rechtsauffassung zu dieser Thematik. Eine in einer Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird danach nicht mehr in allen Fällen geschuldet. Damit weicht die Finanzverwaltung vom eigentlichen Grundsatz des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ab. Nach dem UStG schuldet jeder, der Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese gegenüber der Finanzverwaltung. Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen, als er eigentlich schuldet, so schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies galt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gelangte in einem Urteil aus dem Jahr 2022 zu einer restriktiveren Sichtweise. Im Urteilsfall hatte der Betreiber eines Indoorspielplatzes Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt. In diesen Rechnungen war ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Der EuGH verneinte eine Umsatzsteuerschuld aus den Rechnungen, da eine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens nicht gegeben war, da die Leistungen an Endkunden erbracht wurden. Diese haben keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Die Finanzverwaltung erklärt diese in einem österreichischen Fall ergangene Entscheidung des EuGH mit aktuellem Schreiben als allgemein auf alle verfahrensrechtlich offenen Fälle anwendbar. Danach wird die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht geschuldet, wenn der Unternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt, darüber eine Rechnung mit einem falschen Steuerausweis gestellt hat und der Leistungsempfänger ein Endverbraucher ist, also ein Nichtunternehmer bzw. ein Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich empfängt. Diese Grundsätze gelten auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer.

Bürokratieentlastungs-Gesetz

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Das Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde von der Bundesregierung im März 2024 beschlossen und durchläuft nun das parlamentarische Verfahren. Ein Abschluss wird in der zweiten Jahreshälfte erwartet. Der Entwurf wurde vom Bundesministerium der Justiz vorgelegt und zielt darauf ab, Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung von Bürokratie zu entlasten.

Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die geplante Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre. Dies soll zur weiteren Reduzierung des bürokratischen Aufwands beitragen. Das Gesetz folgt auf das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz, das bereits im November 2019 in Kraft getreten war und unter anderem die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze erhöht sowie die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldung für Neugründer zeitlich befristet abgeschafft hatte.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV sollen auch Schriftformerfordernisse reduziert werden: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist. Anders als die Schriftform setzt die Textform keine eigenhändige Unterschrift voraus: Beispielsweise reichen auch eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht aus. Entsprechende Herabstufungen sind unter anderem im Vereinsrecht und im Gesellschaftsrecht geplant. So sollen Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu einem Beschluss, der ohne Mitgliederversammlung gefasst wurde, künftig auch in Textform erklären können. Auch sollen GmbH-Gesellschafter – bei Beschlüssen außerhalb einer Versammlung – ihre Stimme in Textform abgeben können, wenn sämtliche Gesellschafter damit einverstanden sind. Ebenso soll die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abgeschafft werden.

Wachstumschancengesetz

Wachstumschancengesetz Gesetzgeber erhofft sich durch steuerliche Neuregelungen Impulse für die Wirtschaft SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesrat hat im März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses waren Änderungen am Gesetz vorgenommen worden. Viele noch im Regierungsentwurf vorhandene Impulse waren aus haushaltstechnischen Gründen gestrichen worden.

Dazu gehören unter anderem die Freigrenze von 1.000 Euro für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro sowie die Anhebung der Sammelposten-Grenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro und die Verteilung auf drei Jahre. All dies wären für die Praxis gute und wichtige Impulse gewesen. Auch die Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen ist entfallen. Gleiches gilt für die Anhebung des Freibetrages bei Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro. Folgende Änderungen sind verabschiedet worden:

Abgabenordnung und Handelsrecht

Verändert wurden die Betragsgrenzen zur Buchführungspflicht von 600.000 Euro auf 800.000 Euro Umsatz beziehungsweise von 60.000 Euro auf 80.000 Euro Gewinn. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Einkommensteuer

Geschenke
Aufwendungen für Geschenke über 35 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Betrag wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 Euro erhöht.

Pkw-Nutzung
Die Bruttolistenpreis-Grenze zur Anwendung der sogenannten 0,25 %-Regelung bei Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird für Elektrofahrzeuge von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Das gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023. Entsprechendes gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs an Arbeitnehmer.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Die degressive Abschreibung kann nun auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Die Höhe beträgt im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 das Zweifache der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA), maximal 20 %. Im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2024 ist keine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich.

Nutzungsdauer bei Gebäuden
Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als 33, 50 oder 40 Jahre, so können anstelle der typisierten Abschreibungssätze die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden. Die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer muss nachweisbar sein, zum Beispiel mittels Gutachten.

Degressive Abschreibung für Gebäude
Eine degressive Abschreibung von 5 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen Abschreibung zu wechseln. Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Die degressive Abschreibung kann angesetzt werden, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Abschreibung nur dann möglich, wenn der obligatorische Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau ist auch neben der neu eingeführten degressiven Abschreibung für Gebäude möglich. Die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten werden von 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche auf 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird von 2.500 Euro auf 4.000 Euro angehoben.

Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 können nun bis zu 40 % der Investitionskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

Private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. Die Freigrenze wird auf 1.000 Euro angehoben.

Umsatzsteuer

Elektronische Rechnung
Der Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. Hintergrund sind die Planungen der Europäischen Union, für die Umsatzsteuer europaweit ab 2028 ein Meldesystem einzuführen, das den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen und Umsatzsteuerbetrug unterbinden soll. Für die Einführung der E-Rechnung hatte Deutschland eine Ausnahmegenehmigung bei der EU beantragt, die im Juli 2023 gewährt worden war.

Voranmeldung
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Die Betragsgrenze wird ab 2024 auf 2.000 Euro angehoben.

Ist-Besteuerung
Die Gesamtumsatzgrenze für die Beantragung der Ist-Besteuerung wird ab 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro erhöht.

Leitfaden zur E-Rechnung

Leitfaden zur E-Rechnung So gelingt die Einführung in Ihrem Unternehmen SHBB Bad Oldesloe

Nehmen Sie die Pflicht zur Einführung der elektronischen Rechnung zum Anlass, Ihre Arbeitsprozesse rechtzeitig zu optimieren. Die Gestaltung neuer Prozesse ist immer eine Herausforderung und wird Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen. Die Bereitschaft zur Veränderung ist dabei unerlässlich. Wer frühzeitig beginnt, profitiert eher von den sich daraus ergebenden Vorteilen. Denn die elektronische Rechnung setzt einen neuen Standard.

Je strukturierter Sie die Einführung der E-Rechnung angehen, desto reibungsloser gestaltet sich die Realisierung. Gehen Sie deshalb Schritt für Schritt vor: Analysieren Sie zunächst Ihre internen Abläufe und passen Sie diese falls nötig an. In diesem Zug sollten Sie auch verantwortliche Mitarbeitende benennen. Sind die Prozesse optimiert, können Sie in den Schritten 2 und 3 Rechnungseingang und Rechnungsausgang der E-Rechnung umsetzen. Für eine erfolgreiche Einführung sollten Sie schließlich im letzten Schritt noch alle beteiligten Mitarbeitenden schulen und Ihre Prozesse dokumentieren.

1. Informieren und Planen

In einem ersten Schritt empfiehlt es sich, die eigenen internen Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine effiziente Abwicklung der elektronischen Rechnung zu ermöglichen. Denken Sie auch an elektronische Rechnungsfreigabeprozesse. Dies kann die Implementierung entsprechender Software-Lösungen sowie die Schulung der Mitarbeitenden umfassen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Legen Sie Verantwortlichkeiten fest, um den E-Rechnungs-Workflow zu steuern.

2. E-Rechnungseingang umsetzen

Der nächste Schritt besteht in der Umstellung des Rechnungseingangs auf den E-Rechnungs-Prozess. Bevor Sie den Rechnungseingang technisch umsetzen, sollten Sie noch einige Vorbereitungen treffen: Legen Sie eine zentrale E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang im Unternehmen an. Trennen Sie immer private und betriebliche E-Mail-Konten. So haben Sie alle Rechnungen auf einen Blick gebündelt. Teilen Sie Ihren Geschäftspartnern und Lieferanten mit, dass Sie auf die E-Rechnung umstellen und Rechnungen künftig an Ihre zentrale Rechnungsadresse geschickt werden sollen. Eine dauerhafte Archivierung der eingehenden Daten und Dokumente ist zu gewährleisten.

3. E-Rechnungsausgang umsetzen

Sie haben den Eingang der E-Rechnung in Ihrem Unternehmen umgesetzt. Dann können Sie sich um den Ausgang der E-Rechnung kümmern. Auch hier gibt es einige notwendige Vorbereitungen, die Sie vor der eigentlichen technischen Umsetzung treffen sollten: Erkundigen Sie sich nochmals nach der E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang Ihrer B2B-Kunden und aktualisieren Sie diese in Ihren Stammdaten. Prüfen Sie Ihre vorhandenen Softwareprodukte zur Rechnungsschreibung, eventuell sind bei Ihnen Softwareanpassungen notwendig.

Schreiben Sie derzeit Ihre Rechnungen über Microsoft Word, Microsoft Excel oder manuell?
Merke: Das ist zukünftig bei Leistungen im B2B-Bereich nicht mehr möglich. Auch eine PDF-Datei ist keine elektronische Rechnung. Möchten Sie auch Endverbrauchern elektronische Rechnungen zustellen? Dann holen Sie sich vor der Umsetzung des Rechnungsausgangs noch die Zustimmung Ihrer B2C-Kunden für den Empfang der E-Rechnung.

4. Schulung und Dokumentation

Wichtig ist es, Ihre Mitarbeitenden im Umgang mit den neuen Prozessen zu schulen und die E-Rechnungs-Prozesse transparent für alle Beteiligten zu dokumentieren. So kann im Zweifel Wissen bereitgestellt werden.

Vorteile der elektronischen Rechnung SHBB Bad Oldesloe

Ab 2025: E-Rechnung in der Praxis

SHBB Bad Oldesloe

In Deutschland werden elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmern bald verpflichtend sein. Mit dem im März 2024 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Wachstumschancengesetz werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Die EU hat auch bereits grünes Licht für das Vorhaben gegeben. Im Folgenden möchten wir über den gesetzlichen Rahmen und über die praktische Umsetzung berichten.

Grundlage ist Initiative auf EU-Ebene

Die EU plant für die Umsatzsteuer europaweit die Einführung eines Meldesystems, das den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen und Umsatzsteuerbetrug unterbinden soll (ViDA – Vat in the Digital Age). Im Jahr 2028 soll das Meldesystem nach dem bisherigen Zeitplan europaweit in Kraft treten. Mittlerweile gibt es allerdings Stimmen, die eine Verschiebung des Meldesystems um zwei bis vier Jahre fordern. Grundlage für ein Meldesystem ist eine elektronische Rechnungsstellung auf Unternehmerebene. Um die E-Rechnung bereits im Vorgriff auf das europaweite Meldesystem in Deutschland einzuführen, bedurfte es einer Genehmigung durch die EU, die im Juli 2023 erteilt wurde.

Verpflichtung gesetzlich geregelt

Unternehmer sind grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Leistung ausführen. Erbringen sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer (B2B-Leistung), sind sie in aller Regel zur Rechnungsstellung verpflichtet. Für das Ausstellen haben Unternehmer sechs Monate Zeit. An diesen grundsätzlichen Regelungen ändert sich nichts. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich ist künftig aber gesetzlich festgeschrieben, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

Dateiformat standardisiert

Auch ein standardisiertes Dateiformat der elektronischen Rechnung wird gesetzlich festgeschrieben. Um europaweit einen einheitlichen technischen Standard zu etablieren, wurde seitens der EU eine Norm (CEN 16931) für das Datenformat zur elektronischen Rechnungsstellung als Standard entwickelt. Heute erfüllen bereits die sogenannte „XRechnung“ oder eine „ZUGFeRD-Rechnung“ die technischen Voraussetzungen. Eine Rechnung im „ZUGFeRD-Format“ kombiniert eine visuelle PDF-Datei und eine integrierte Rechnungsdatei im XML-Format. Beim „XRechnung-Format“ kann keine Auslesung mit dem bloßen Auge erfolgen, da lediglich eine Rechnungsdatei im XML-Format vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Softwareprodukte für Abrechnungszwecke schnell an die neuen Standards anpassen werden.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung tritt grundsätzlich am 01.01.2025 in Kraft. Aufgrund des zu erwartenden Umstellungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre bis 2027 gesetzlich geregelt:

  • Bis Ende 2026 dürfen weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisierten Format entsprechen, bleiben zulässig. Hierzu gehören beispielsweise Rechnungen im PDF-Format.
  • Bis Ende 2027 dürfen weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisierten Format entsprechen, bleiben zulässig. Voraussetzung ist allerdings in beiden Fällen, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresnettoumsatz – sprich Umsatz im Jahr 2026 – von maximal 800.000 Euro hatte. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze ist ab 01.01.2027 die elektronische Rechnung in standardisiertem Format verpflichtend.
  • Bis Ende 2028 dürfen weiterhin elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisierten Format entsprechen, übermittelt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Übermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) erfolgt.

Ab 2028 sind Papierrechnungen im B2BBereich zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die neuen Anforderungen an die standardisierte elektronische Rechnung sind insgesamt zwingend einzuhalten. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, das europaweit geplante Meldesystem einzuführen. Auch die Erstellung einer elektronischen Gutschrift für Abrechnungszwecke ist und bleibt möglich. In diesen Fällen ist das standardisierte Dateiformat zwingend zu nutzen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Rechnungen an Endverbraucher (B2CLeistung) sind dauerhaft nicht betroffen. An Endverbraucher darf eine elektronische Rechnung nur nach vorheriger Zustimmung gesendet werden.

Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro sowie Fahrausweise und bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen fallen nicht unter die neuen Regelungen. Hierzu gehört unter anderem die umsatzsteuerfreie Vermietung oder Verpachtung. Aber aufgepasst: Wenn die Vermietung oder Verpachtung freiwillig umsatzsteuerpflichtig behandelt wird, gilt auch insoweit die Pflicht zur elektronischen Rechnung. Die häufig in der Praxis als Rechnung genutzten Miet- oder Pachtverträge entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es müssen in diesen Fällen elektronische Rechnungen erstellt werden.

Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Somit fallen grundsätzlich auch Kleinunternehmer unter die Verpflichtung der Verwendung einer elektronischen Rechnung bei B2B-Leistungen.

Was müssen Rechnungsempfänger beachten?

Wenn ein Unternehmer als Rechnungsaussteller die beschriebenen Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann, müssen Rechnungsempfänger als Unternehmer (B2B-Bereich) bereits ab 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen, bestenfalls elektronisch verarbeiten, ablegen und dauerhaft archivieren zu können. Das gilt für alle Unternehmer, also zum Beispiel auch für pauschalierende Landwirte, Vermieter, Ärzte und Kleinunternehmer. Es ist darauf zu achten, dass ein elektronisches Rechnungsdokument im empfangenen Format dauerhaft archiviert werden muss. Nur so ist und bleibt insbesondere ein etwaiger Vorsteuerabzug möglich. Ein Papierausdruck einer elektronischen Rechnung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nichts wert. Großes Augenmerk gilt daher der dauerhaften Archivierung sämtlicher empfangenen elektronischen Eingangsrechnungen.

E-Rechnung führt zu veränderten Arbeitsprozessen

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung ist gesetzlich festgeschrieben und wird in der Praxis Einzug halten. Der Umstellungsdruck der Unternehmer wächst rasant. Die Bereitschaft zur Veränderung der Arbeitsprozesse rund um den Rechnungsein- und -ausgang sollte Einzug in die Unternehmen halten. Prozessabläufe wie Rechnungsfreigabe, Zahlungen und Übermittlung an den Steuerberater sollten zwingend digitalisiert werden.