Nachweis des niedrigeren Grundsteuerwerts

Grundsteuer SHBB Bad Oldesloe

Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich in zwei Verfahren mit den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts befasst und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerzahler im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachweisen zu können. Da in den vorliegenden Fällen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, musste der BFH nicht weiter prüfen, ob die Bewertungsregeln zur neuen Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.

In den vorliegenden Fällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz ergangen (Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt.

Das FG hatte in erster Instanz ernste Zweifel sowohl an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften. Deshalb hatte es die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der BFH in seinen Beschlüssen nun als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BFH bestanden bereits wegen der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen. Sie ergaben sich daraus, dass Steuerzahler bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit haben müssen, bei der Verletzung des sogenannten Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen – auch wenn gesetzlich ein solcher Nachweis nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der Gesetzgeber verfügt gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot kann nach Gerichtsmeinung jedoch verletzt sein, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich über das normale Maß hinausgeht. Das heißt konkret, wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

In den zugrunde liegenden Fällen kam der BFH zu dem Ergebnis, dass bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen sei, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten einen niedrigeren gemeinen Wert ihrer Grundstücke nachweisen könnten.

Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist mit den BFH-Entscheidungen nicht verbunden

Gut vorbereitet in das Jahr 2025 starten

SHBB Bad Oldesloe

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2024/2025 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für mögliche Steueroptimierungen möglich oder nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen weder einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch eine individuelle steuerliche Beratung ersetzen können. Wenn im Folgenden das Ende eines Wirtschaftsjahres genannt wird, ist damit nicht zwingend der Silvestertag gemeint. Ein Wirtschaftsjahr kann mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder davon abweichen, beispielsweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Wir steht Ihnen mit persönlichem Rat zur Seite, damit Sie steuerlich optimal vorbereitet in das Jahr 2025 starten können.

Für alle Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag
Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 €, kann Ihren steuerlichen Gewinn in 2024 beziehungsweise 2024/25 verringern. Voraussetzung ist die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr.

Für Investitionsabzugsbeträge aus Wirtschaftsjahr 2021 endet die Investitionsfrist mit Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. Nach Ablauf der Investitionsfrist droht eine Zwangsauflösung nebst einer Verzinsung der abgezogenen Beträge.

Sonderabschreibungen
Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Der Prozentsatz wurde rückwirkend mit dem Wachstumschancengesetz von 20 % auf 40 % zum Beginn des Jahres 2024 erhöht. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die Gewinngrenze nicht überschritten wird. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist nicht begrenzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, Hardware und Software
Der Kauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung nach dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. Derzeit ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer, beweglicher und selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 € netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann auch ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre aufzulösen. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu wählen, müssen Sie innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben. Eine Besonderheit besteht für Hard- und Software, für die ab 2021 die steuerliche
Abschreibungsdauer pauschal auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zum Erzielen von Einkünften verwendet werden, gilt dies entsprechend.

Reparaturen
Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es dagegen für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen dürfen allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten
handelt.

Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zum Ausgleich der hohen Inflation bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag oder Zahlungen in Teilbeträgen bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € zukommen lassen. Voraussetzung für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist unter anderem, dass diese Vergütungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die Steuerbefreiung ist damit für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert und kann ein interessanter Vergütungsbestandteil für Mitarbeiter sein. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Für die betriebliche Altersversorgung kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung. Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2024 maximal 7.248 € steuerfrei gewährt werden können.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2024 ein Betrag von 3.624 € auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Wert bis zu einem Maximalbetrag von 7.248 € übersteigende Betrag ist zwar steuer-, aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

Für bilanzierende Unternehmer

Inventur
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren.

Bewertung des Vorratsvermögens
Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Bitte beachten Sie: Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Bewertung unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen, so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit der Fiskus die Abwertung der Vorräte auch akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Preisentwicklungen zu dokumentieren.

Forderungsmanagement
Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Thesaurierungsbegünstigung
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 % versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 % fällig. Wer von der Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte bis zum Ende des Jahres 2024 daher gegebenenfalls möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Soll im nächsten Wirtschaftsjahr ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gewährt werden, ist dafür vorher ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

Für Land- und Forstwirte

Umsatzbesteuerung
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine umsatzsteuerliche Durchschnittsbesteuerung, auch Pauschalierung genannt. Voraussetzung hierfür ist, dass im gesamten umsatzsteuerlichen Unternehmen, zu dem der betreffende land- und forstwirtschaftliche Betrieb gehört, im Vorjahr maximal 600.000 € Gesamtumsatz erzielt wurde. Die Unternehmer führen in diesem Fall die für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingenommene Umsatzsteuer von derzeit 9 % auf landwirtschaftliche und 5,5 % auf forstwirtschaftliche Produkte nicht an das Finanzamt ab. Sie bekommen aber auch die auf Vorleistungen, Investitionen und andere Ausgaben gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet.

Bei größeren Investitionen, in Wachstumsphasen, Verlustsituationen oder anderen, speziellen Verhältnissen kann es für die Betriebe jedoch sinnvoll sein, auf Antrag zur Regelbesteuerung zu wechseln, um die Vorsteuer abziehen zu können. Ein solcher Antrag ist immer nur für ganze Kalenderjahre möglich und muss spätestens bis zum 10. Tag des Kalenderjahres für das vorangegangene Jahr gestellt werden. Ein Optionsantrag mit Wirkung ab dem Jahr 2024 muss also spätestens bis zum 10. Januar 2025 rechtswirksam gestellt werden. Der Optionsantrag bindet das Unternehmen für mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung.

Im Hinblick auf die aktuellen Preis- und Kostenentwicklungen rückt die Überlegung einer umsatzsteuerlichen Option zur Regelbesteuerung weiterhin verstärkt in den Fokus. Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereiches der Pauschalierung durch die ab 2022 neu eingeführte Umsatzgrenze von 600.000 € und des ab 2025 möglicherweise erneut sinkenden Pauschalsteuersatzes auf 7,8 % sollte die Möglichkeit einer rückwirkenden Option mit Wirkung bereits für 2024 rechtzeitig und sorgfältig geplant werden.

Für Einnahmenüberschussrechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt. Wird für 2024 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2024 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können auch später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um so Betriebseinnahmen in das Jahr 2025 zu verschieben.

Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2024, für die der Belastungsbeleg bis zum 31. Dezember unterschrieben wurde.

Für Vermieter

Verbilligte Vermietung
Wird an Angehörige oder Fremde eine Wohnung oder ein Haus verbilligt vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 50 % der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt die tatsächliche Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschuss-Prognose vorzunehmen. Liegt die Miete unter 50 %, dürfen
Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie gegebenenfalls, ob die tatsächliche Miete aufgrund der allgemeinen Mietentwicklung entsprechend der ortsüblichen Mieten anzupassen ist.

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge
Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2024 noch zu erhöhen. Für 2024 können Ledige maximal 27.565 € und Verheiratete 55.130 € steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern verringern sich die Höchstgrenzen um die steuerfreien Arbeitgeberanteile.

Handwerkerarbeiten und haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob Sie zur Miete wohnen, im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung, ist unerheblich. Sie können auf Antrag 20 % der Lohnaufwendungen von der Steuer abziehen, höchstens jedoch 1.200 € pro Jahr. Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder hauswirtschaftliche Arbeiten im oder rund um das selbst genutzte Haus oder die selbst genutzte Wohnung anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen. Sie können auf Antrag 20 % der Lohnaufwendungen oder Ausgaben für hauswirtschaftliche Dienstleistungen, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr von der Steuer abziehen.

Wer die Höchstbeträge für steuerlich berücksichtigungsfähige Handwerkerarbeiten oder haushaltsnahe Dienstleistungen in diesem Jahr bereits ausgeschöpft hat, verschiebt unter Umständen die Arbeiten oder die Bezahlung ins nächste Jahr. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Spenden
Besonders in der Zeit zum Jahresende steigt die allgemeine Spendenbereitschaft. Möchten Sie Ihr Einkommen des Jahres 2024 durch Spendenzahlungen mindern, muss die Zahlung noch rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte
Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr derzeit 1.000 € freistellen, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 €. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres
nachholen und bis dahin auch noch bereits erteilte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken und Sparkassen jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Informieren Sie sich daher vorsorglich bei Ihrem Kreditinstitut.

Inventur zum Wirtschaftsjahresende

Inventur SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die einen Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, haben zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dies betrifft bilanzierende Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte genauso wie bilanzierende Freiberufler und andere selbstständig Tätige.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Wertes genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme, der Inventur, zu erstellen. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren. Folgende Durchführungsmöglichkeiten kommen infrage:

Stichtagsinventur:
Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht exakt an diesem vorgenommen zu werden. Sie kann auch zeitnah, bis zu zehn Tage davor oder danach, durchgeführt werden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur:
Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur:
Die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. Die Bestände können dann nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Zusätzlich sind sie trotzdem mindestens einmal jährlich auch durch eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme exakt zu erfassen. Dafür kann aber ein beliebiger Zeitpunkt sowie eine beliebige abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber für das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern oder -karteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen.

Jahressteuergesetz 2024

Photovoltaikanlagen

Im Oktober 2024 hat der Bundestag dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Damit ist eine wichtige Hürde im Gesetzgebungsprozess überwunden. Auch der Bundesrat hat Ende November seine Zustimmung erteilt. Die für die Praxis interessantesten Änderungen lauten wie folgt:

Kleine PV-Anlagen

Die für die Anwendung der Einkommensteuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister wird von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Durch weitere Änderungen wird klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Die Änderungen sind erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Umsatzsteuer für Bildungsleistungen

Das deutsche Umsatzsteuerrecht muss an EU-Recht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) angepasst werden. Befreit sind Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung. Ebenso gilt das für damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden. Die Erziehung von Kindern und Jugendlichen wird ebenso erfasst.

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „Einrichtungen“ auch natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse und Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht. Auch selbstständige Lehrer, die ihrerseits als freie Mitarbeiter Unterrichtsleistungen an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen erbringen, sind als andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen anzusehen. Deshalb wird auch von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit.

Der Begriff des Privatlehrers umfasst allerdings nur natürliche Personen. Der Privatlehrer muss in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung Unterrichtsleistungen erbringen. Er gestaltet und organisiert selbst die Unterrichtseinheiten, die er zum Beispiel auch in seiner Wohnung erteilen kann. Der Unterricht muss auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Schülers oder Studenten ausgerichtet sein. Am Unterricht dürfen auch mehrere Personen gleichzeitig teilnehmen.

Das Erfordernis, dass der Unterricht privat erteilt wird, setzt keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Unterrichteten und dem Privatlehrer voraus. Eine Vertragsbeziehung kann auch mit anderen Personen bestehen, etwa mit den Eltern der Schüler oder Studenten.

Nicht umsatzsteuerbefreit sind Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, da diese nicht zu den Bildungsleistungen zählen. Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich dabei sind unter anderem die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die zwingend erforderliche Umsetzung einer EU-Richtlinie wird vom Gesetzgeber zum Anlass genommen, die Sonderregelung für Kleinunternehmer ab 2025 neu zu konzipieren. Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es, auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einen oberen inländischen Grenzbetrag einzuführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist.

Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch im Sinne der Altregelung fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100.000 Euro festzulegen. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen

SHBB Bad Oldesloe

Der gesetzliche Mindestlohn steigt im Jahr 2025 von aktuell 12,41 € auf 12,82 € an. Einen entsprechenden Vorschlag der Mindestlohn-Kommission vom 26. Juni 2023, der eine Mindestlohnanpassung für die Jahre 2024 und 2025 enthielt, hatte die Bundesregierung per Rechtsverordnung in Kraft gesetzt. Arbeitgeber müssen die neue Mindestlohnhöhe in allen Branchen berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist. Allerdings haben Arbeitgeber zu prüfen, ob es für ihre Branche Tarifverträge mit Löhnen gibt, die höher sind als der gesetzliche Mindestlohn.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht eine turnusmäßige Anpassung des 2015 in Deutschland eingeführten Mindestlohns vor. Dazu hat der Gesetzgeber die unabhängige Mindestlohnkommission eingerichtet, die prüft, welche Höhe des Mindestlohns angemessen ist, um einerseits Beschäftigung nicht zu gefährden und fairen Wettbewerb zu ermöglichen und anderseits einen Mindestschutz für Arbeitende sicherzustellen.

Die Mindestlohnkommission besteht neben dem Vorsitz zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. Zudem gibt es zwei beratende Mitglieder aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Der nächste Vorschlag der Mindestlohnkommission wird Ende Juni 2025 erwartet.

Mit der Anpassung des Mindestlohns wird sich ab 2025 aufgrund der dynamischen Ausgestaltung auch die Verdienstgrenze für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erhöhen. Nach der im Sozialgesetzbuch festgelegten Formel steigt die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs im Jahr 2025 von derzeit 538 € auf 556 € an.

Einführung der E-Rechnung

Leitfaden zur E-Rechnung So gelingt die Einführung in Ihrem Unternehmen SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Oktober 2024 ein Anwendungsschreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) veröffentlicht. Zum Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz aus März 2024 sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden.

Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen eingeführt. Ausgenommen sind lediglich Rechnungen über bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € und Fahrausweise.

Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem). Neben allgemeinen Hinweisen hat das BMF auch einige für die Praxis wichtige Fragen beantwortet.

Die Stellungnahme enthält in der endgültigen Fassung keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr. So ist etwa die bisher vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen. Stattdessen nimmt das BMF zusätzliche, in der Praxis häufig vorkommende Übertragungsarten auf. So ist der Download von Rechnungen genauso zulässig wie die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen.

Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung – Papierrechnung oder PDF-Rechnung – abrechnen. Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.

Vor dem 01.01.2027 ausgestellte Dauerrechnungen (z. B. Miet- oder Pachtverträge) in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen nach dem BMF-Schreiben noch auf die Pflicht zur E-Rechnung achten. Jedoch: Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat grünes Licht für den Verzicht auf die Ausstellungspflicht für diesen Unternehmerkreis gegeben.

Im Oktober 2024 wurde im Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 dementsprechend ergänzt. Danach sollen Kleinunternehmer dauerhaft Ausgangsrechnungen als „sonstige Rechnung“ (= keine E-Rechnung) ausstellen dürfen. Eingangsseitig müssen aber auch von Kleinunternehmern E-Rechnungen ab 2025 akzeptiert werden. Auch die Zustimmung des Bundesrates erfolgte Ende November.