Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält „Bundesmodell“ für verfassungskonform

SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.

Sichtweise des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht.

Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektiviert-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.

Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.

In seiner Pressemitteilung geht der Bundesfinanzhof vor allem auf diese Aspekte ein:

  • Die Maßgeblichkeit von gesetzlich typisierten Bodenrichtwerten zur Bestimmung des Bodenwerts verstößt nicht gegen eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung im Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts.
  • Ebenso wenig führen die für die Wertberechnung von Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren heranzuziehenden pauschalierten Nettokaltmieten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

Relevanz für die Praxis

Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden.

Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.

Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus und Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.

Quellen

  • BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen Az. II R 25/24, Az. II R 31/24 und Az. II R 3/25

Betriebsübertragungen in vorweggenommener Erbfolge: Steuerfallen und Gestaltungsoptionen

drei Frauen in einem Büroraum, die jüngere in einem schwarzen Blaser lächelt die ältere, die im Vordergrund dem Betrachter halb abgewandt sitzt, zu, SHBB Bad Oldesloe

Die Übertragung von Betrieben noch zu Lebzeiten auf Angehörige ist in der Besteuerungspraxis vielfach anzutreffen, häufig getragen von dem Wunsch des Erblassers, zu Lebzeiten „sein Haus zu bestellen“ und den Übergang auf den Abkömmling noch zu begleiten. Neben schenkungsteuerlichen Aspekten sollten bei solchen Betriebsübertragungen unbedingt auch die ertragsteuerlichen Folgen für die Beteiligten in die Planung miteinbezogen werden. Die typischen Steuerfallen und Gestaltungsoptionen werden nachfolgend anhand der Übertragung eines Einzelunternehmens genau analysiert.

Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG

Bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs schreibt § 6 Abs. 3 EStG zwingend die Buchwertfortführung durch den Betriebsübernehmer vor. Bei der Frage, ob eine unentgeltliche Übertragung vorliegt, gilt im Bereich der Gewinneinkünfte die sog. Einheitstheorie (BFH 11.12.01, VIII R 58/98, BStBl II 02, 420). So führt z. B. die Übernahme von Verbindlichkeiten allein noch nicht zur Entgeltlichkeit. Nach der Einheits- bzw. Nettobetrachtung kann eine Übertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG auch unentgeltlich sein, wenn zum übertragenen Betrieb passive Wirtschaftsgüter gehören. Eine Betriebsübertragung unter Familienangehörigen kann daher unentgeltlich sein, wenn der Erwerber neben den Aktiva des Betriebs die regelmäßig vorhandenen Betriebsschulden übernimmt; dies gilt selbst dann, wenn das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist (BFH 6.5.24, III R 7/22, BStBl II 24, 740).

Aufgrund der Einheitsbetrachtung stehen auch Teilentgelte, die den Buchwert der betrieblichen Einheit nicht erreichen, der Buchwertfortführung nicht entgegen. Wendet der Betriebsübernehmer danach Anschaffungskosten bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos auf, hat er die Buchwerte des Übergebers fortzuführen, d. h., der Übergeber realisiert keinen Veräußerungsgewinn.

Übertragung gegen Versorgungsleistungen

Auch die Übertragung eines Betriebs gegen Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG bietet den Vertragsparteien die Möglichkeit, betriebliches Vermögen unentgeltlich ohne die Realisierung stiller Reserven zu übertragen und gleichzeitig den Betriebsübergeber zu versorgen, ohne dass die Versorgungsleistungen als stille Reserven aufdeckendes Entgelt anzusehen sind. Zudem ist der häufig höher besteuerte Vermögensübernehmer dann zum steuermindernden Abzug der vereinbarten Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG berechtigt, die korrespondierend vom Übergeber als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG) zu versteuern sind.

Die Regelung des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG zielt in erster Linie darauf ab, Vermögensübertragungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolgeregelungen zu begünstigen, und betrifft daher i. d. R. Vermögensübertragungen zwischen nahen Angehörigen. In diesen Fällen spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen worden sind.

Beachten Sie: Um eine nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigte Betriebsübergabe gegen Versorgungsleistungen steuersicher umzusetzen, müssen vor allem die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein (siehe im Einzelnen BMF 11.3.10, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227, abgedruckt im EStH 2024 Anhang 13 IV mit entsprechenden Aktualisierungshinweisen).

Ausreichend ertragbringendes Vermögen

Eine begünstigte Übertragung liegt nur vor, wenn das übertragene Vermögen die Existenz des Vermögensübergebers wenigstens teilweise sichert und Ertrag bringt. Versorgungsleistungen liegen vor, wenn nach überschlägiger Berechnung die zu erbringenden Leistungen nicht höher sind als die langfristig erzielbaren Erträge aus der übergebenen und die Existenz sichernden Wirtschaftseinheit. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen der Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre zugrunde gelegt werden. AfA und außerordentliche Aufwendungen sind hinzuzurechnen.

Wird eine in § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG genannte Wirtschaftseinheit übertragen und vom Erwerber fortgeführt, besteht eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass die Beteiligten von einer ausreichend Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit ausgegangen sind. Die Beweiserleichterung ist jedoch nicht anzuwenden bei verpachteten oder überwiegend verpachteten Betrieben (BMF 11.3.10, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227 Rn. 29).

Im Gegensatz zum BFH (Beschluss des Großen Senats vom 12.3.03, GrS 2/00, BStBl II 04, 100) ist der Abzug von Versorgungsleistungen, die aus den langfristig erzielbaren Erträgen des übergebenen Vermögens erbracht werden können, nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefährdet, wenn das übertragene Vermögen nicht über einen ausreichenden Unternehmenswert verfügt (BMF 11.3.10, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227, Rn. 31).

Vereinbarung von lebenslänglichen Versorgungsleistungen

Zur Bestimmung des Umfangs von auf Lebenszeit zu erbringenden Versorgungsleistungen ist auf die im Vermögensübergabevertrag vereinbarten Leistungen abzustellen, die wiederkehrend in Geld oder Geldeswert erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, übernommene Aufwendungen und Sachleistungen. Bei Sachleistungen sind mit Ausnahme persönlicher Dienstleistungen und der Wohnraumüberlassung die Werte nach § 8 Abs. 2 EStG maßgebend. Der Wert unbarer Altenteilsleistungen kann am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt werden, soweit deren Anwendung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (BFH 8.6.18, X B 112/17, BFH/NV 18, 1086). Die Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender persönlicher Dienstleistungen durch persönliche Arbeit ist keine Versorgungsleistung, wohl aber die Gestellung einer fremden Arbeitskraft (BFH 22.1.92, X R 35/89, BStBl II 1992, 552).

In den Fällen der Wohnungsüberlassung an den Übergeber sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen anzusetzen (BMF 11.3.10, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227 Rn. 46). Dem hat aktuell das FG Nürnberg widersprochen. Hat sich der Übergeber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anlässlich der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ein Wohnungsrecht an einer Wohnung des übergebenen Vermögens vorbehalten, kann der Übernehmer nach Auffassung des FG den Mietwert der überlassenen Wohnung als Sonderausgabe absetzen (FG Nürnberg 6.2.25, 4 K 1279/23, Rev. BFH, X R 5/25).

Beachten Sie: Instandhaltungskosten dürfen jedoch nur als Versorgungsleistungen abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übertragung dienen (BFH 25.8.99, X R 38/95, BStBl II 00, 21; BMF 21.7.03, IV C 4 –S 2221 – 81/03, BStBl I 03, 405).

Ersetzt der Übernehmer z. B. 28 Jahre nach Abschluss des Altenteilsvertrags die zwischenzeitlich völlig verschlissene Kücheneinrichtung durch eine neue Einbauküche, so gehören die Erhaltungsaufwendungen für die Anschaffung – soweit sie auf das gewährte Wohnrecht entfallen – zu den Versorgungsleistungen und können vom Übernehmer als Sonderausgaben abgezogen werden (FG München 27.3.18, 2 K 1985/16, EFG 18, 1629).

Ein Abzug anteiliger Absetzungen für Abnutzung und Schuldzinsen sowie anteiliger – vor allem öffentlicher – Lasten des Grundstücks, die vom Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden, kommt allerdings nicht in Betracht (BFH 25.3.92, X R 196/87, BStBl II 1992, 1012).

Empfänger von Versorgungsleistungen

Als Empfänger der Versorgungsleistungen kommen in erster Linie der Übergeber des Vermögens, dessen Ehegatte und seine gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge (BFH 26.11.03, X R 11/01, BStBl II 04, 820) sowie der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Betracht. Darüber hinaus können Empfänger von Versorgungsleistungen auch die Eltern des Übergebers sein, wenn dieser das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübertragung im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen erhalten hat (BFH 23.1.97, IV R 45/96, BStBl II 1997, 458).

Beachten Sie: Vorsicht ist jedoch angebracht, wenn Empfänger der wiederkehrenden Leistungen die Geschwister des Übernehmers sind. Hier besteht die – allerdings widerlegbare – Vermutung, dass diese nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden sollen (BFH 20.10.99, X R 86/96, BStBl II 00, 602).

Dagegen scheiden nicht zum Generationennachfolgeverbund gehörende Personen (z. B. die langjährige Haushälterin, der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, Mitarbeiter im Betrieb) als Empfänger von Versorgungsleistungen aus (BFH 26.11.03, X R 11/01, BStBl II 04, 820).

Übertragung des Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt

Verpachtungsbetrieb

Wird ein Gewerbebetrieb unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, stellt sich die Frage, ob dies eine Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG mit entsprechender Buchwertfortführung darstellt. Denn die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es jedoch, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. das Betriebsgrundstück) aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt werden (BFH 25.1.17, X R 59/14, BStBl II 19, 730 für einen verpachteten Gewerbebetrieb).

Aktuell hat der BFH die hieraus resultierenden Rechtsfolgen mit Urteil vom 8.8.24 (IV R 1/20, BStBl II 25, 122) bei einem Verpachtungsbetrieb präzisiert. Der Übertragende (Vorbehaltsnießbraucher) entnimmt die bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen, erzielt aber weiterhin gewerbliche Verpachtungseinkünfte. Beim Vorbehaltsnießbraucher führt dies nicht zu einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG. Die Entnahmen sind mit dem Teilwert zu bewerten (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Infolge der fehlenden Einstellung der bisherigen gewerblichen Verpachtungstätigkeit wird der nämliche Betrieb – wenn auch um die übertragenen Wirtschaftsgüter verkleinert – fortgeführt.

Aktiver Gewerbebetrieb

Mit Urteil vom 29.1.25 (X R 35/19) hat der BFH die vorstehend für verpachtete Betriebe geltenden Rechtsfolgen ebenfalls bei aktiv betriebenen Gewerbebetrieben angewandt. Auch in diesem Fall liegt keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs i. S. v. § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 EStG vor. Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers. Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit fortführt.

Entsprechendes gilt für die Übertragung eines gesamten Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird, sowie wenn Vorbehaltsnießbrauch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen (§ 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 Alternative 1 EStG) oder bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (§ 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 Alternative 2 EStG) vereinbart ist.

Praxistipp: Die Finanzverwaltung hat nun mit BMF-Schreiben vom 28.10.25 (IV C 6 – S 2240/00044/019/033) zur Anwendung des BFH-Urteils vom 29.1.25 (X R 35/19) folgende Übergangsregelung getroffen:

  • Übertragungen ab 17.4.25: Die Urteilsgrundsätze der Entscheidung X R 35/19 sind für alle Übertragungen ab 17.4.25 (Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH) anzuwenden. In diesen Fällen ist eine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch nach § 6 Abs. 3 EStG auch bei einem aktiven Gewerbebetrieb nicht mehr möglich.
  • Übertragungen vor dem 17.4.25: Ist die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Übertragung noch nicht bestandskräftig, sind die Urteilsgrundsätze grundsätzlich anwendbar. Auf gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag des Nießbrauchsnehmers und des Nießbrauchsgebers können jedoch unverändert die Buchwerte nach § 6 Abs. 3 EStG aus Vertrauensschutzgründen fortgeführt werden. Die zum Buchwert übertragenen Wirtschaftsgüter bleiben beim Nießbrauchsnehmer weiterhin nach § 15 EStG steuerverstrickt.

Die Anwendungsregelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die bisherige BFH-Rechtsprechung nur verpachtete Gewerbebetriebe betraf und der BFH nun mit Urteil vom 29.1.25 (X R 35/19) erstmals die Anwendung der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG auch für einen „aktiven“ Gewerbebetrieb verneint hat.

Nießbraucher i. d. R. kein wirtschaftlicher Eigentümer

Bei einer Betriebsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt wird der Nießbraucher i. d. R. auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) der übertragenen Wirtschaftsgüter (bei wirtschaftlichem Eigentum würden die Wirtschaftsgüter weiterhin dem Nießbraucher zuzurechnen sein, sodass es nicht zur Entnahme kommen würde). Vielmehr ist der Vorbehaltsnießbraucher nur dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Stellung gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks von der normalen – lediglich eine Nutzungsbefugnis vermittelnden – Position eines Nießbrauchers so deutlich unterscheidet, dass er die tatsächliche Herrschaft über das nießbrauchsbelastete Grundstück ausübt (BFH 28.7.99, X R 38/98, BStBl II 00, 653).

Entscheidend ist der wirtschaftliche Ausschluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sache. Dies nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Unerheblich ist, wenn der Vorbehaltsnießbrauch auf Lebenszeit des Nießbrauchers bestellt wird, da damit bei einem Wirtschaftsgut mit längerer Lebensdauer nicht der Ausschluss des Eigentümers für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Objekt verbunden ist (BFH 25.1.17, X R 59/14, BStBl II 19, 730).

Übertragung eines L + F-Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt

Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hat die Übertragung eines Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender Betrieb in der Hand des neuen Eigentümers und ein wirtschaftender Betrieb in der Hand des Nießbrauchsberechtigten und bisherigen Eigentümers. Dies gilt sowohl bei Übertragung eines noch aktiv bewirtschafteten Betriebs als auch bei Übertragung eines verpachteten Betriebs (BFH 8.5.19, VI R 26/1, BStBl II 19, 660). Der Vorgang löst daher weder eine Entnahme noch eine Betriebsaufgabe aus. Der Betrieb wird vielmehr steuerrechtlich unverändert durch den Rechtsnachfolger fortgeführt (BFH 26.2.87, IV R 325/84, BStBl II 1987, 772). Der Rechtsnachfolger ist an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden (§ 6 Abs. 3 S. 1 EStG).

Quellen

  • BFH 6.5.2024, III R 7/22, Urteil
  • § 6 Abs. 3 EStG; § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Seit dem 01.01.2026 gelten neue Regeln

Hand steckt Ladekabel in ein weißes E-Auto SHBB Bad Oldesloe

Nutzt ein Mitarbeiter einen E-Dienstwagen und lädt er diesen zuhause auf, konnten Arbeitgeber ihm den Ladestrom mit Monatspauschalen steuer- und beitragsfrei erstatten. Das galt bis zum 31.12.2025. Weil das BMF die Pauschalen abgeschafft und stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt hat, besteht für Arbeitgeber ab dem 01.01.2026 akuter Handlungsbedarf.

Der Auslagenersatz beim E-Dienstwagen

Viele Arbeitnehmer dürfen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen ‒ und immer öfter handelt es sich dabei um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug. Das Besondere an dieser Firmenwagenüberlassung ist, dass typischerweise der Arbeitgeber sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Dienstwagen trägt; denn im Gegenzug erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung. Der Dienstwagen stellt daher einen Gehaltsbestandteil dar, weshalb der durch die kostenlose Nutzung entstehende Vorteil beim Arbeitnehmer zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn führt (Sachbezug).

Diese Kostentragung durch den Arbeitgeber wirft bei Elektro- und Hybridelektro-Dienstwagen allerdings ein Problem auf: Wie ist hinsichtlich der Stromkosten zu verfahren, die dem Arbeitnehmer entstanden sind, wenn er den Dienstwagen zuhause lädt? Weil ihm darüber keine Rechnung vorliegt, kann der Arbeitgeber die Kosten nicht tragen. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitnehmer die Stromkosten selber tragen muss. Denn der Arbeitgeber kann ihm den Ladestrom im Wege des Auslagenersatzes steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).

Bis 31.12.2025: Wahlrecht für lukrative Ladestrompauschalen

Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer für diesen Auslagenersatz seinem Arbeitgeber die Kosten nachweisen musste, die ihm für den bezogenen Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die geladene Strommenge in kWh dokumentieren und mit den je kWh entstandenen Stromkosten multiplizieren. Den sich ergebenden Betrag konnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten.

Weil das in der Praxis oft zu Problemen führte, hatte das BMF Ladestrompauschalen eingeführt (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 24, Abruf-Nr. 218087). Deren Höhe richtete sich einerseits nach der Art des Fahrzeugs und andererseits nach der Frage, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand. Die Ladestrompauschale betrug seit dem 01.01.2021:

  • Bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge monatlich 30 und für Hybrid-Elektrofahrzeuge monatlich 15 Euro.
  • Ohne zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber für Elektrofahrzeuge monatlich 70 und für Hybrid-Elektrofahrzeuge monatlich 35 Euro.

Seit 01.01.2026: Nachweisverfahren ersetzt Pauschale

In der Praxis haben die meisten Arbeitgeber die Ladestrompauschalen genutzt. Damit ist ab sofort Schluss ‒ denn die Pauschalen hat das BMF mit Wirkung ab dem 01.01.2026 abgeschafft (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Einleitung, Abruf-Nr. 251124). Arbeitgeber, die ab dem 01.01.2026 für den Ladestrom weiterhin steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz zahlen wollen, müssen handeln. Sie müssen nicht nur die Zahlung der Pauschale einstellen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter genau den Betrag erstatten, der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:

  • Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die durch den Ladevorgang entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen. Das kann z. B. durch einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Der Stromzähler kann auch in der Wallbox oder dem Fahrzeug integriert sein.
  • Der Arbeitnehmer muss nachweisen, auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh belaufen. Dabei ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen. Typischerweise hat der Nachweis durch den Stromvertrag zu erfolgen, den der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird nicht akzeptiert (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 28).

Praxistipp: Aktuell kommen vor allem bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen dynamische Stromtarife immer mehr in Mode. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das BMF keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrundezulegen (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 28).

Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom

Für den Auslagenersatz sind die tatsächlichen Stromkosten maßgebend. Sollte der Arbeitnehmer seinen Strom lediglich vom Stromanbieter beziehen, lassen sich die Stromkosten durch den Stromvertrag nachweisen. Problematisch wird es aber, wenn der Arbeitnehmer parallel eine PV-Anlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden werden.

Auf diese komplizierte Unterscheidung verzichtet das BMF glücklicherweise durch eine Billigkeitsregelung. Es bestehen für alle offenen Fälle ‒ also auch für Zeiträume vor dem 01.01.2026 ‒ keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt wird (BMF, Schreiben vom 11.11.2025, Rz. 29).

Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur kompliziert umzusetzen, sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich laufend, z. B. weil der Arbeitnehmer in einen anderen Vertrag wechselt oder der Stromlieferant seine Preise anpasst.

Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale

Um Arbeitgeber vor diesem Bürokratieaufwand zu schützen, wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2026 eine erfreuliche Vereinfachung geschaffen: Arbeitgeber können als echte Alternative eine Strompreispauschale ansetzen.

Bei Anwendung der Strompreispauschale muss der Arbeitnehmer zwar wie bisher auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom durch einen gesonderten Zähler dokumentieren und dem Arbeitgeber den Verbrauch nachweisen. Jedoch entfällt der Nachweis der Stromkosten. Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom nämlich mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“) multipliziert. Dabei ist fürs gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 Euro maßgebend.

Wichtig: Damit besteht ab sofort ein Wahlrecht. Entweder es werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt. Das Wahlrecht muss aber für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Fazit: Die Abschaffung der Ladestrompauschalen führt dazu, dass sich ab 2026 viele Arbeitgeber mit den tatsächlich vom Arbeitnehmer geladenen kWh und den tatsächlichen Stromkosten auseinandersetzen müssen. Dieser Bürokratieaufwand wird jedoch durch die Strompreispauschale abgemildert, weil diese praxisgerecht und einfach ausgestaltet ist. Dennoch bleibt es erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die geladene Strommenge nachweist. Entweder monatlich oder zumindest einmal im Jahr.

Mit Spannung darf erwartet werden, wie sich das BMF zu Unternehmern positionieren wird. Laden Unternehmer nämlich einen E-Firmenwagen zuhause, können sie die Stromkosten mit den bisherigen Ladestrompauschalen als Betriebsaus-gaben abziehen (BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 20). Dieses Schreiben ist noch nicht aufgehoben worden, sodass Unternehmer auch ab 2026 die ‒ für Arbeitnehmer abgeschaffte ‒ Ladestrompauschale nutzen können.

Gesetzgeber hebt Entfernungspauschale und Pauschale für Familienheimfahrten an

Frau im Business-Anzug, dunkle , lange Haare, blickt auf ein Smartphone und öffnet gleichzeitig die Tür Ihres silberfarbigen Autos

Pendler können aufatmen. Die Entfernungspauschale ist 2026 ebenso wie die Pauschale für Familienheimfahrten erhöht worden, die Mobilitätsprämie wurde entfristet. Die Steueränderungen betreffen nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer. Wir zeigen Ihnen warum.

Ab 2026 gilt 0,38 Euro schon ab erstem Entfernungs-km

Die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG verankerte Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zu einem Sammelpunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3 EStG) ist zum Jahreswechsel verbessert worden. Sie beläuft sich nun bereits ab dem erstem Kilometer auf 0,38 Euro. Für die Jahre 2020 bis 2026 gelten damit folgende Entfernungspauschalen:

Wichtig: Die Höhe der Reisekosten bleibt dagegen unverändert. Werden keine tatsächlichen Kosten nachgewiesen, können bei Nutzung eines privaten Pkw wie bisher nur 0,30 Euro je Kilometer geltend gemacht werden.

Auch pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse jetzt anpassbar

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern einen Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und versteuern ihn pauschal mit 15 Prozent (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG). Der Vorteil neben der Pauschalierung: Es fallen keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Weil die Entfernungspauschale erhöht wurde, können Arbeitgeber als Folgeeffekt auch höhere pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschüsse leisten.

Wichtig: Der Zuschuss kommt beim Arbeitnehmer zwar brutto wie netto an. Er mindert aber die bei ihm abzugsfähige Entfernungspauschale.

Darum profitieren auch Selbstständige und Gewerbetreibende

Fahren Unternehmer mit dem privaten Pkw zum Betrieb, sind die Fahrtkosten über eine Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig (R 4.12 Abs. 1 EStR). Weil sich die Nutzungseinlage auf die Höhe beläuft, die Arbeitnehmer als Entfernungspauschale absetzen können, erhöht sich ab 2026 analog die Nutzungseinlage und damit auch der Betriebsausgabenabzug.

Die meisten Unternehmer nutzen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb allerdings einen Firmenwagen. Doch auch sie profitieren von der angehobenen Entfernungspauschale; und zwar über § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG. Denn bei diesen Unternehmern sind infolge der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die sich durch einen Abzug der Entfernungspauschale von den entstandenen Aufwendungen errechnen.

Auch bei Familienheimfahrten ist mehr abzugsfähig

Parallel zur Erhöhung der Entfernungspauschale sind die Werbungskosten für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung erhöht worden. Während für die ersten 20 Kilometer bisher je Kilometer nur 0,30 Euro abzugsfähig waren, erhöht sich der Abzug ab 2026 auf einheitlich 0,38 Euro je Kilometer. Auch Unternehmer profitieren von dieser Änderung, wenn ein betrieblich veranlasster doppelter Haushalt vorliegt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG).

Mobilitätsprämie verbessert und entfristet

Alle Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, profitieren von der angehobenen Entfernungspauschale nicht. Stattdessen können Sie aber über § 101 ff. EStG über die Einkommensteuererklärung die Festsetzung einer Mobilitätsprämie beantragen. Auch hier wurden ab 2026 zwei Änderungen vorgenommen:

  • Für die Mobilitätsprämie gilt die ab dem ersten Kilometer auf 0,38 Euro angehobene Entfernungspauschale/Pauschale für Familienheimfahrten.
  • Die Mobilitätsprämie wurde bisher lediglich befristet für 2021 bis 2026 gewährt. Diese Befristung wurde aufgehoben, sodass sich die Mobilitätsprämie auch ab 2027 beantragen lässt.

Firmen-Fitnessprogramme – das sind die aktuellen lohnsteuerlichen Grundsätze

aufgerollte Yogamatte liegt am Boden. Eine person beugt sich über die Matte und legt die Hände auf die Matte SHBB Bad Oldesloe

Im Rahmen von Firmen-Fitnessprogrammen bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern flexible Trainingsmöglichkeiten in externen Einrichtungen an. Dabei übernehmen die Arbeitgeber die Kosten teilweise oder vollständig. Aber die lohnsteuerliche Behandlung von Firmen-Fitnessprogrammen ist in der Praxis komplex, die Finanzverwaltung hat kürzlich nachgelegt.

Das sind die aktuellen Firmenfitness-Konzepte in der Praxis

Seit einigen Jahren haben sich Firmen-Fitnessprogramme als zusätzliches Benefit für Arbeitnehmer etabliert. Dabei schließt der Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung mit einem Anbieter, der den Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, nach den individuellen Bedürfnissen bei einer Vielzahl an externen Sporteinrichtungen (ggf. auch online) zu trainieren.

Die Konzepte der Firmenfitness-Angebote sind sehr ähnlich. Zwei Varianten sind in der Praxis gängig:

  • Variante 1: Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit dem Anbieter und entrichtet die Beiträge für die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer. Soweit sich die Arbeitnehmer an den Kosten des Firmenfitness-Angebots beteiligen müssen, entrichten sie ihren Beitrag direkt an den Anbieter oder sie erstatten den entsprechenden Betrag dem Arbeitgeber (z. B. durch Einbehalt vom Nettolohn).
  • Variante 2: Der Arbeitgeber schließt einen Vertrag mit dem Anbieter, die Arbeitnehmer melden sich im Portal des Anbieters an und zahlen ihren Anteil am Beitrag direkt an den Anbieter. Soweit sich der Arbeitgeber an den Kosten des Trainings beteiligt, entrichtet er seinen Anteil an den Anbieter, sodass die Arbeitnehmer einen entsprechend geringeren Betrag an den Anbieter zahlen müssen.

In beiden Fällen ist es denkbar, dass der Arbeitgeber zusätzliche Gebühren an den Anbieter zahlen muss. Diese Gebühr kann sich z. B. an der Zahl der trainingsberechtigten Arbeitnehmer oder auch an der Zahl der Arbeitnehmer bemessen, die sich tatsächlich angemeldet haben.

So werden Fitnessprogramme lohnsteuerlich behandelt

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.07.2020 (Az. VI R 14/18) gehört der Sachbezug aus der Teilnahme an einem Firmen-Fitnessprogramm zum laufenden Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber den teilnehmenden Arbeitnehmern die laufende Nutzung der Fitnesseinrichtungen ermöglicht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Nutzungsmöglichkeit durch einmalige Beitragszahlungen ermöglicht, die ggf. auch unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer sind, die das Angebot tatsächlich nutzen.

Zu bewerten ist der geldwerte Vorteil nach diesem BFH-Urteil grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG).

Allgemeines zur Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG

Als Endpreis am Abgabeort nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG kann der nachgewiesene günstigste Preis einschl. sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird (BMF-Schreiben vom 16.05.2013, Az. IV C 5 – S 2334/07/0011, Rz. 4, Abruf-Nr. 131659).

Wird die Ware oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters an Endverbraucher aber gar nicht vertrieben, sodass es keinen Endpreis in diesem Sinne gibt, kann der geldwerte Vorteil anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat (inkl. Umsatzsteuer). Bei dieser Wertermittlung sind dann sämtliche Kosten einzubeziehen, die der Arbeitgeber aufgewendet hat.

Wichtig: Diese Bewertung gilt auch für Firmen-Fitnessprogramme, weil diese Endverbrauchern im Regelfall nicht angeboten werden.

So wird der Vorteil aus Sicht der Finanzverwaltung ermittelt

Die Finanzverwaltung hat vor Kurzem zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus Firmen-Fitnessprogrammen Stellung genommen und nachjustiert (z. B. Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.02.2025, Abruf-Nr. 248745):

  • Die Bewertung des Sachbezugs erfolgt mit den Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten. Denn die Firmen-Fitnessprogramme werden nur Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern von bestimmten Arbeitgebern (Firmenkunden), nicht aber unter vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern am Markt angeboten.
  • Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist nutzbar. Für die Prüfung, ob sie eingehalten wurde, müssen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten auf die einzelnen Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Hierfür gelten folgende Regeln:
  • Laufende Kosten müssen monatlich berücksichtigt werden.
  • Einmalige Kosten, die für einen bestimmten Zeitraum erhoben werden, sind gleichmäßig auf diesen Zeitraum zu verteilen. Ist kein Zeitraum vereinbart, sind sie auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung zu verteilen.
  • Kosten, die nur für die registrierten Arbeitnehmer anfallen, sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer zu verteilen.
  • Entstehen Kosten unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer, sind diese auf die Zahl der Arbeitnehmer zu verteilen, die das Angebot annehmen könnten. Das könnte z. B. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag sein oder aber eine Höchstanzahl an Arbeitnehmern, denen eine Teilnahmeberechtigung eingeräumt wird.

Ein geldwerter Vorteil entsteht aber nur für die Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben. Ob und wie oft diese von der Trainingsmöglichkeit Gebrauch machen, ist nicht relevant.

Beispiel

Der Arbeitgeber hat mit einem Anbieter eine Vereinbarung zu einem Firmen-Fitnessprogramm für seine 2.400 Arbeitnehmer geschlossen. Der Vertrag läuft zunächst für zwei Jahre. Der Arbeitgeber muss dafür folgende Gebühren an den Anbieter zahlen:

  • Einmalige Gebühr für die Einrichtung des Portals in Höhe von 3.800 Euro zzgl. USt, also insgesamt 4.522 Euro; das sind 1,88 Euro je teilnahmeberechtigtem Arbeitnehmer (4.522 Euro: 2.400 = 1,88 Euro).
  • Jahresgebühr in Höhe von 15.730 Euro zzgl. USt, also insgesamt 18.718 Euro, für den gesicherten Zugang für den Arbeitgeber sowie der monatlichen Auswertungen über die Akzeptanz der Leistungen bei den Arbeitnehmern. Diese Gebühr richtet sich nach der Zahl der teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer (18.718 Euro: 2.400 : 12 = monatlich 0,65 Euro je Arbeitnehmer).

Tatsächlich haben sich 620 Arbeitnehmer zum Firmen-Fitnessprogramm angemeldet. Je nach gewähltem Paket zahlen sie einen Betrag zwischen 40 und 70 Euro direkt an den Anbieter.

Lösung: Die o. a. Gebühren können den Arbeitnehmern nicht direkt zugeordnet werden und müssen wie folgt aufgeteilt werden.

  • Die einmalige Gebühr für die Einrichtung des Portals entsteht ohne Bezug zu einem bestimmten Zeitraum und ist unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer. Sie ist daher auf die Mindestvertragslaufzeit bzw. den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung und die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die das Programm nutzen könnten, zu verteilen (4.522 Euro : 2.400 Arbeitnehmer = 1,88 Euro je Arbeitnehmer; verteilt auf die zweijährige Vertragslaufzeit monatlich 0,08 Euro je Arbeitnehmer). Sie ist aber nur bei den 620 Arbeitnehmern zu erfassen, die sich tatsächlich für das Programm angemeldet haben, und kann im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben.
  • Bei der Jahresgebühr für den gesicherten Zugang und die Auswertungen handelt es sich um laufende Kosten, die sich nach der Zahl der Arbeitnehmer bemisst, die am Programm teilnehmen könnten. Sie ist daher auf diese Arbeitnehmer aufzuteilen (18.718 Euro : 2.400 Arbeitnehmer : 12 Monate = 0,65 Euro je Arbeitnehmer pro Monat). Auch hier ist nur für die 620 Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zu erfassen, die sich tatsächlich angemeldet haben. Dieser kann im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben.

Gebühren rund um Firmenfitness sind nicht betriebsfunktionale Kosten

Bei Gebühren rund um Firmenfitness hat die Finanzverwaltung eine Einschränkung vollzogen: Diese Kosten sind nicht mehr als betriebsfunktionale Kosten anzusehen, sondern als geldwerter Vorteil.

Hintergrund: In Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 15.03.2022 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug hat die Finanzverwaltung Folgendes geregelt: Kosten, die für die Überlassung von Gutscheinen an Arbeitnehmer anfallen (z. B. Set-up-Gebühren, Einrichtungsgebühren), führen nicht zu einem geldwerten Vorteil, sondern sind als betriebsfunktionale Kosten anzusehen.

Wichtig: Diese Regelung gilt nach der neuen Verwaltungsauffassung (wegen der Bewertung mit den Aufwendungen des Arbeitgebers) für Firmen-Fitnessprogramme nicht mehr.

Praxistipp: Haben Arbeitgeber bereits ein Firmen-Fitnessprogramm implementiert und die Gebühren, die sie an den Anbieter bezahlen, bislang in analoger Anwendung des obigen BMF-Schreibens nicht als geldwerten Vorteil angesehen, müssen sie nun die steuerliche Behandlung prüfen. Sie müssen diese Aufwendungen künftig bei der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze berücksichtigen. Sollte diese Sachbezugsfreigrenze überschritten sein, muss eine Versteuerung erfolgen.

Vorteil als Arbeitslohn von dritter Seite?

Die Finanzverwaltung vertritt in der obigen Verfügung die Auffassung, dass der geldwerte Vorteil aus dem Firmen-Fitnessprogramm zu Arbeitslohn von dritter Seite führt. Daraus folgt, dass eine Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG nicht zulässig ist. Denn Drittlohn kann nur vom zuwendenden Unternehmen (= Anbieter des Fitnessprogramms) pauschal versteuert werden. Folge: Der Arbeitgeber müsste die von ihm gezahlten Gebühren als Drittlohn – und damit mit dem Steuersatz des Arbeitnehmers versteuern.

Wichtig: Wir halten es für sehr zweifelhaft, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn versteuert werden Beträge, die der Arbeitgeber trägt – insoweit kann u. E. kein Arbeitslohn von dritter Seite vorliegen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihre Auffassung in diesem Punkt noch einmal überdenkt.

Präventionskurse und Firmen-Fitnessprogramm zusammen

Manche Anbieter bieten im Rahmen des Firmen-Fitnessprogramms zertifizierte Präventionskurse an, die die Voraussetzungen der §§ 20 und 20b SGB V erfüllen und die nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei bleiben könnten.

Praxistipp: Der Arbeitgeber sollte mit dem zuständigen Betriebsstätten- finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft abstimmen, inwieweit die Beiträge für das Training und die Präventionskurse aufgeteilt werden und welcher Anteil nach § 3 Nr. 34 EStG ggf. steuerfrei bleiben kann.

Quellen

  • BFH 7.7.2020, VI R 14/18, Urteil; BMF 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, Schreiben
  • § 8 Abs. 2 S. 1 EStG; § 37b Abs. 2 EStG; §§ 20 und 20b SGB V; § 3 Nr. 34 EStG

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Exellenter Arbeitgeber 2026 SHBB Bad Oldesloe

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