Kreditzweitmarktgesetz auf andere Bereiche ausgedehnt

Kreditzweitmarktgesetz auf andere Bereiche ausgedehnt SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat zwingend notwendige Steuergesetzänderungen, die mit dem Wachstumschancengesetz verabschiedet werden sollten, zum Jahreswechsel 2023/24 in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen. Bundestag und Bundesrat haben diesem bereits zugestimmt.

Einkommensteuer

In der Einkommensteuer wird nun doch auf die Besteuerung der sogenannten Dezemberhilfe zugunsten der Steuerpflichtigen verzichtet. Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich einkommensteuerpflichtig. Der bürokratische Aufwand rechtfertigt den Verzicht auf die Besteuerung.

Grunderwerbsteuer

Zum 01.01.2024 traten wesentliche Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, insbesondere die weitgehende Aufhebung der Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung. Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt zivilrechtlich nun eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Insbesondere ergeben sich hierdurch Auswirkungen auf das Grunderwerbsteuerrecht.

Wenngleich die Bundesregierung mit der Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes bereits vor einigen Jahren begonnen hat, konnte der Gesetzgeber diese nicht rechtzeitig abschließen. Im Hinblick auf unterschiedliche rechtliche Beurteilungen wird der Status quo im Grunderwerbsteuergesetz nun für drei Jahre befristet bis Ende 2026 fortgeführt.

In der dadurch gewonnenen Zeit soll die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern die Prüfung des Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes intensiv fortsetzen. Ziel ist eine rechtssichere gesetzliche Regelung, die auch in einer Neugestaltung des Gesetzes münden kann. Es soll Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung herbeigeführt werden.

Grundsteuerreform: Musterklagen anhängig

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

Grundstückseigentümer erhalten Unterstützung von Verbänden, um sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform für Zwecke der Grundsteuer B zu wehren und vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg sowie Finanzgericht Rheinland-Pfalz wurden entsprechende Klagen eingereicht. Mit den Musterklagen wollen die Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist.

Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das bisher geltende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Verfassungsrichter hatten den Gesetzgeber aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu entwickeln. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben.

Experten halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und streben an, das neue Bewertungsverfahren vom BVerfG erneut prüfen zu lassen. Die Verbände haben im Rahmen der Klagen ein Rechtsgutachten eingebracht, wonach das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig sei. Eigentümer können sich auf die Musterklagen berufen, indem sie Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.

Wohncontainer für Erntehelfer

Wohncontainer für Erntehelfer SHBB Bad Oldesloe

Viele landwirtschaftliche Betriebe sind auf den saisonalen Einsatz von Feld- und Erntehelfern angewiesen. Diese kommen meist aus dem europäischen Ausland und müssen untergebracht werden. Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von z.B. Feld- oder Erntehelfern bereithält, sieht das Umsatzsteuergesetz einen ermäßigten Steuersatz von sieben statt 19 Prozent vor. Dies gilt auch für Unterkünfte, die nicht fest mit einem Grundstück verbundenen sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) Ende November 2022.

Geklagt hatte ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Container waren nicht in den Boden eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Die Umsätze aus der Vermietung meldete der Kläger zum ermäßigten Steuersatz an. Nach einer Außenprüfung unterwarf das zuständige Finanzamt sie jedoch dem Regelsteuersatz. Die Begründung: Die Unterkünfte besaßen keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück. Nachdem das Finanzamt einen Einspruch abgewiesen hatte, entschied das zuständige Finanzgericht im Sinne des Landwirts – zu Recht, wie der BFH nun urteilt.

Dem Wortlaut des Gesetzes sei nämlich nicht zu entnehmen, dass es sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstige die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, also auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern, erklärte der BFH. Diese Auslegung entspreche EU-Recht und auch dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität: Nach diesem sind gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, steuerlich gleich zu behandeln. Ohne die Unterbringung in den Wohncontainern hätten die Erntehelfer in umliegenden Pensionen, Hotels oder Ferienunterkünften unterkommen müssen.

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung im Oktober 2023 mit einem BMF-Schreiben dieser Rechtsprechung angepasst. Darin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- und Schlafräume zur Beherbergung liegen muss. So sei die Vermietung von nicht ortsfesten Hausbooten und Wohnmobilen zur Durchführung von Reisen insgesamt nicht begünstigt, da dabei nicht der Beherbergungsgedanke im Vordergrund stünde, sondern andere Aspekte wie die Mobilität und örtliche Flexibilität.

Elektronische Rechnung wird Pflicht

Corona-Hilfen Frist für Schlussabrechnung verängert SHBB Bad Oldesloe

In Deutschland werden elektronische Rechnungen zwischen Unternehmern in naher Zukunft verpflichtend sein. Aus diesem Grund enthält der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes entsprechende gesetzliche Regelungen. Die EU hat auch bereits grünes Licht für das Vorhaben gegeben. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Jahreswechsel abgeschlossen sein.

Grundlage ist Initiative auf EU-Ebene

Die EU plant für die Umsatzsteuer europaweit die Einführung eines Meldesystems, das den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen und Umsatzsteuerbetrug unterbinden soll (ViDA – Vat in the Digital Age). In 2028 soll das Meldesystem nach dem bisherigen Zeitplan europaweit in Kraft treten. Grundlage hierfür ist eine elektronische Rechnungsstellung auf Unternehmerebene. Um die elektronische
Rechnung bereits im Vorgriff auf das europaweite Meldesystem in Deutschland einzuführen, bedurfte es einer Genehmigung durch die EU. Diese wurde Deutschland im Juli 2023 erteilt.

Verpflichtung wird gesetzlich geregelt

Unternehmer sind grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Leistung ausführen. Erbringen sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer, sind sie in aller Regel zur Rechnungsstellung verpflichtet. Für das Ausstellen der Rechnung haben Unternehmer sechs Monate Zeit. An diesen grundsätzlichen Regelungen ändert sich nichts. Es wird aber nun die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich gesetzlich festgeschrieben, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Auch ein standardisiertes Dateiformat der elektronischen Rechnung wird gesetzlich festgeschrieben. Heute erfüllen bereits die sogenannte „XRechnung“ oder eine „ZUGFeRD-Rechnung“ die technischen Voraussetzungen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Softwareprodukte für Abrechnungszwecke schnell an die neuen Standards anpassen werden.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung tritt nach derzeitigem Stand am 01.01.2025 in Kraft. Aufgrund des zu erwartenden Umstellungsaufwandes für die Unternehmen plant der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027.

Bis Ende 2025 dürfen weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisierten Format entsprechen, bleiben zulässig. Hierzu gehören beispielsweise Rechnungen im PDF-Format.

Bis Ende 2026 dürfen weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisierten Format entsprechen, bleiben zulässig. Voraussetzung ist allerdings in beiden Fällen, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresnettoumsatz – sprich Umsatz in 2025 – von maximal 800.000 Euro hatte. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze, ist ab 01.01.2026 die elektronische Rechnung in standardisiertem Format verpflichtend.

Bis Ende 2027 dürfen weiterhin elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisiertem Format entsprechen, übermittelt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Übermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) erfolgt.

Ab 2027 sind Papierrechnungen im B2BBereich grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die standardisierte elektronische Rechnung insgesamt zwingend einzuhalten. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, das europaweit geplante Meldesystem einführen zu können.

Gibt es Ausnahmen?

In einer Übergangsphase sind Unternehmer mit einem Umsatz von maximal 800.000 Euro von der Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung ausgenommen. Rechnungen an Endverbraucher sind dauerhaft nicht betroffen. Auch Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro sowie Fahrausweise fallen nicht unter die neuen Regelungen. Weitere Ausnahmen sind derzeit nicht
geplant.

Rechnungsempfänger müssen sich vorbereiten

Wenn ein Unternehmer als Rechnungsaussteller die beschriebenen Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann, müssen Rechnungsempfänger als Unternehmer (B2B-Bereich) bereits ab 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen sowie bestenfalls elektronisch verarbeiten und ablegen zu können. Ein elektronisches Rechnungsdokument muss im empfangenen Format dauerhaft archiviert werden. Nur so ist und bleibt insbesondere ein etwaiger Vorsteuerabzug möglich. Ein Papierausdruck einer elektronischen Rechnung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nichts wert. Großes Augenmerk gilt daher der dauerhaften Archivierung sämtlicher empfangenen elektronischen Eingangsrechnungen.

Wie geht es weiter?

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung wird gesetzlich festgeschrieben und damit in die Praxis Einzug halten. Daran führt kein Weg vorbei. Der Umstellungsdruck der Unternehmer wächst rasant. Gewissheit will die Bundesregierung bis Jahresende mit dem Wachstumschancengesetz schaffen. Unternehmer sollten sich mit dem Thema intensiv auseinandersetzen – spätestens, wenn die rechtlichen und technischen Details endgültig feststehen. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den nächsten Wochen sicherlich noch intensiv diskutiert werden. Die beteiligten Ausschüsse des Bundesrates empfehlen bereits eine Verschiebung des Umsetzungszeitpunktes für die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung um zwei Jahre.

EXZELLENTER ARBEITGEBER 2024

EXZELLENTER ARBEITGEBER 2024 SHBB Bad Oldesloe

Herausragende Steuerberatung geht weit über das Zusammentragen von Zahlen hinaus: Sie erfordert Gespür und Verständnis für Ihre Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Ziele. Darum sind exzellente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für jede ambitionierte Steuerkanzlei das A und O, ohne Wenn und Aber. Wir bei der Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH wissen das. Darum legen wir seit jeher großen Wert darauf, die besten Köpfe und vielversprechenden Nachwuchs für unser Team zu gewinnen – und langfristig an uns zu binden. Damit wir Ihnen Beratung und Service auf dem erstklassigen Niveau bieten können, das Sie erwarten. Und an uns schätzen.

Darum haben wir bei der Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH ein Arbeitsumfeld geschaffen, das in puncto Exzellenz unseren aktuellen und zukünftigen Mitarbeiter*innen in nichts nachsteht. Das Betriebsklima ist wertschätzend, das Arbeitsumfeld hervorragend, die Vergütung fair, die Arbeitszeitmodelle flexibel und die Entwicklungs- und Karrierechancen sind überragend.

Die Auszeichnung “Exzellenter Arbeitgeber” wird jährlich von den Steuerberaterverbänden an die Steuerkanzleien und -büros vergeben, die ein überdurchschnittliches Engagement für ihre Mitarbeiter*innen zeigen.

Wir sind stolz auf diese Auszeichnung sowie die damit verbundene Anerkennung für die herausragende Arbeitskultur bei der Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH. Und sind uns sicher: Unsere Mandant*innen merken unserer täglichen Arbeit an, wie wohl sich unser Team bei uns fühlt.

Mehr über das Qualitätssiegel „Exzellenter Arbeitgeber“ erfahren Sie hier:
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Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen

SHBB Bad Oldesloe

Land- und Forstwirte, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen und deren Betriebe eine bestimmte Größe nicht überschreiten, können ihren steuerpflichtigen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. Doch anders als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen sind Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns zu berücksichtigen. Stattdessen führt die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen bei einem Pachtbetrieb grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Mai 2023 entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb von seiner Frau gepachtet. Einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen dieses Betriebes verpachtete er an einen Dritten weiter. In seiner Einkommensteuererklärung gab er den Überschuss der Pachteinnahmen über die Pachtausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er nach Durchschnittssätzen. Das zuständige Finanzamt folgte dieser Zuordnung nicht, sondern erhöhte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um die vereinnahmten Pachtzinsen aus der Unterverpachtung. Eine dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte in Bezug auf die Qualifizierung der Einkünfte zunächst Erfolg.

Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen können nur dann den landwirtschaftlichen Einkünften zugerechnet werden, wenn diese durch den landwirtschaftlichen Betrieb veranlasst sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Eine Unterverpachtung von landwirtschaftlichen Flächen sei aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie sei nicht darauf gerichtet, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Daher sei regelmäßig nicht von einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang auszugehen.

Nur im Einzelfall kann nach Ansicht des BFH die Lage anders zu beurteilen sein, wenn es sich bei der Unterverpachtung um ein Hilfsgeschäft des landwirtschaftlichen Betriebs handelt, das diesem über die bloße Erzielung von Pachteinnahmen hinaus besondere wirtschaftliche Vorteile bringen soll. Im Streitfall gehörte die unterverpachtete Fläche nicht zum Betriebsvermögen des Klägers, weil er weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer war. Auch war kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der Unterverpachtung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gegeben. Es genügte dem BFH nicht, dass die Erzielung des Unterpachtzinses dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers einen Vorteil gebot.