Bewertung von Grundstücken mitWindkraft- oder Photovoltaikanlagen

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben in einem Erlass vom 6. März 2024 die Bewertung von Flächen mit Windkraftanlagen und mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen neu geregelt, die unter anderem für die -Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebend ist. Die Folgen sind gravierend – vor allem für Flächen mit Windkraftanlagen. Deren bisher relativ niedrige Bewertung wird nach dem Ländererlass der Vergangenheit angehören.

Grundstücke, auf denen Windkraft- oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen betrieben werden, gehören laut Erlass zum voll steuerpflichtigen Grundvermögen. Eine Verschonung dieser Grundstücke in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nur dann möglich, wenn sie zum Sonderbetriebsvermögen des Schenkers oder Erblassers der Energie erzeugenden Personengesellschaft gehören, an der dieser als Mitunternehmer beteiligt ist. Bei einer ausschließlichen Nutzungsüberlassung als Verpächter kann hingegen nur der in der Erbschaftsteuer geltende persönliche Freibetrag in Abzug gebracht werden. Die neue Bewertungsmethode gilt für alle noch offenen Steuerfälle.

Bodenrichtwert maßgebend

Zu bewerten sind die Flächen als unbebaute Grundstücke mit dem Bodenrichtwert. Wird durch den örtlichen Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für eine entsprechende Nutzung wie etwa für Bauflächen für Energieerzeugung (EE) festgestellt, ist dieser regelmäßig anzusetzen. Die Gutachterausschüsse verfügen in vielen Regionen jedoch nicht über diese Werte. In Gewerbe- oder Industriegebieten ist der Wert auf Grundlage des vorliegenden Bodenrichtwerts für Gewerbegebiete festzustellen. Das dürfte in der Praxis unproblematisch sein. Die Problemfälle dürften regelmäßig Flächen im Außenbereich betreffen.

Werden durch den zuständigen Gutachterausschuss keine nutzungsentsprechenden Bodenrichtwerte mitgeteilt und liegen keine anderweitigen geeigneten Daten vor, bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, den Bodenwert mit den abgezinsten jährlichen Nutzungserträgen über die Laufzeit zu ermitteln. Als Nutzungsentgelt ist das vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt für die
Verpachtung anzusetzen. Zusätzlich wird der abgezinste Bodenwert für Ackerflächen in die Bewertung einbezogen.

Beispiel zur Berechnung

Die Windkraftanlage von A ist auf einer bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche von 1.500 m² errichtet worden. Diese Fläche wird von B an A verpachtet. Die vereinbarte jährliche Pacht des B beträgt 100.000 €, der Pachtvertrag ist über 30 Jahre geschlossen. Zum Bewertungsstichtag 15. Mai 2023 beträgt die Laufzeit des Pachtvertrages noch 20 Jahre. Für die Lage des Grundstücks im Außenbereich liegt ausschließlich ein Bodenrichtwert für Ackerlandflächen in Höhe von 5 €/m² vor.

Berechnung Grundbesitzwert SHBB Bad Oldesloe

Der Grundbesitzwert wäre voll zu versteuern. Lediglich persönliche Freibeträge wären im Fall der Erbschaft oder Schenkung abziehbar.

Auswirkungen auf Windstandorte

Die bisherige Bewertung von Windenergieflächen erfolgte unter Ansatz von 50 % des Bodenrichtwerts des nächstgelegenen Gewerbegebietes. Da die Fläche, auf der die Windkraftanlage steht, lediglich einen geringen Umfang hat, waren die Werte dieser zur Windenergieproduktion überlassenen Grundstücke meist niedrig und lagen oft unter den persönlichen Freibeträgen der Beschenkten. Nun ändert die Finanzverwaltung die Bewertungsmethode dahin, dass der Bodenwert aus den Erträgen der jährlichen Nutzung von Grund und Boden für den Betrieb der Anlage abgeleitet werden soll. Das bedeutet, dass künftig die Nutzungsentgelte über die Laufzeit kapitalisiert als Grundbesitzwert festgelegt werden.

Auswirkung auf Photovoltaik-Freiflächen

Auch für PV-Freiflächen galt bisher, dass in Anlehnung an den Bodenrichtwert für in der Nähe gelegene Gewerbegebiete ein Betrag geschätzt werden konnte. Da sie jedoch oftmals mehrere Hektar umfassen, ergeben sich hohe Grundbesitzwerte und entsprechend hohe Erbschaftsteuerzahlungen. Künftig soll auch hier an die jährlichen Nutzungserträge angeknüpft werden.

Fazit

Im Erlass wird nicht darauf eingegangen, dass sich die Pachten für Windenergieflächen nicht nur auf den Standort des Windrades beziehen, sondern auch umliegende Flächen im Windeignungsgebiet bezahlt werden. Unseres Erachtens müsste der Anteil der Windenergiepachten herausgerechnet werden, der auf die umliegenden Grundstücke entfällt, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Diese Entgelte dürften mit dem Grundbesitzwert für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen abgegolten und damit auch verschonungswürdig sein. Fraglich ist, ob in der Praxis derartige Aufteilungen immer vorgenommen werden.

Ob sich zukünftig die Werte für PV-Freiflächen verringern, hängt davon ab, ob die bisherigen Wertansätze in Höhe von 50 % des nächstgelegenen Gewerbegebietes wesentlich höher waren als die kapitalisierten Entgelte. Unseres Erachtens dürften sich die Entgelte für PV-Freiflächen in einer ähnlichen Größenordnung wie die für Windanlagen bewegen, da die Flächen wesentlich größer sind, obwohl die Pachtentgelte pro Hektar gelten. Auch bei PV-Freiflächenanlagen besteht weiterhin das Problem des Ansatzes eines hohen Grundbesitzwertes, der nicht verschont werden kann – es sei denn, es erfolgt eine Beteiligung an der Strom produzierenden Gesellschaft als Mitunternehmer.

Grundsteuer

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

In allen Bundesländern wird derzeit die Neuausrichtung der Grundsteuer vorbereitet. Erste Bundesländer haben bereits Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B für die Kommunen veröffentlicht. Das steht in den nördlichen Bundesländern noch aus.

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat gemeinsam mit den kommunalen Landesverbänden über die erwarteten Belastungsverschiebungen zwischen verschiedenen Grundstücksarten im Zuge der Grundsteuerreform diskutiert. Den Kommunen sollen differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (etwa für Geschäftsgrundstücke) bei der Grundsteuer B ermöglicht werden. Die Idee ist nicht neu. In Nordrhein-Westfalen existiert bereits ein solcher Gesetzentwurf.

Laut Pressemitteilung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein aus Juni 2024 soll auf Wunsch der Kommunen ebenfalls ein Gesetzentwurf erarbeitet werden, der den Kommunen die Möglichkeit gibt, differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen. Die kommunalen Landesverbände sehen darin eine Chance, die kommunalen Handlungsoptionen zu erweitern und das kommunale Selbstverwaltungsrecht zu stärken. Es ist derzeit unklar, in welchem Umfang die Kommunen diese Möglichkeit in der Praxis nutzen werden. Dennoch soll sie die den Kommunen in Schleswig-Holstein bereits zum 1. Januar 2025 zur Verfügung stehen. Kommunen, die sich für differenzierte Hebesätze entscheiden, müssen die Gründe für ihre Entscheidungen transparent darlegen. Ob die differenzierten Hebesätze die Grenzen des Gleichbehandlungsgebots gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes einhalten werden, bleibt offen. Möglicherweise ist neuer Streit vorprogrammiert.

Zweites Rückmeldeverfahren gestartet

Corona-Soforthilfen: Investitionsbank überprüft Empfänger SHBB Bad Oldesloe

Seit Mai dieses Jahres überprüfen die Länder im Auftrag des Bundes erneut die damaligen Corona-Soforthilfen auf mögliche Überkompensation. Allein in Schleswig-Holstein sollen bis zum 31. Dezember 2024 rund 37.000 Antragsstellerinnen und Antragssteller, die sich bisher noch nicht gemeldet haben, angeschrieben werden. Eine Rückmeldung ist bei diesem Verfahren verpflichtend.

Rückblick: Im März 2020 hatten im „Lockdown“ Geschäfte schließen und Unternehmen ihre Tätigkeit einstellen müssen. Um ihnen das wirtschaftliche Überleben zu sichern, hatten Bund und Länder die Corona-Soforthilfen auf den Weg gebracht. Antragsstellerinnen und Antragssteller konnten ihren Liquiditätsengpass für drei oder fünf Monate schätzen und auf dieser Basis Zuschüsse von maximal
9.000 oder 15.000 Euro im Bundesprogramm (Selbstständige und kleinere Unternehmer bis zu zehn Mitarbeitern) sowie von maximal 30.000 Euro im Landesprogramm (Unternehmen mit mehr als zehn und bis zu 50 Mitarbeitern) erhalten. Allein in Schleswig-Holstein wurden in der Anfangsphase rund 468 Millionen Euro ausbezahlt.

Viele Unternehmen und Selbstständige konnten früher als angenommen ihre wirtschaftliche Tätigkeit wieder aufnehmen, und der ursprünglich prognostizierte Liquiditätsengpass trat nicht ein. Bei einem ersten Rückmeldeverfahren, das im August 2021 startete, sollten sich nicht nur Antragssteller zurückmelden, bei denen eine Überkompensation vorlag. Ein Drittel der Antragssteller gab an, eine zu hohe Corona-Soforthilfe erhalten zu haben. Bei einer zusätzlich Stichprobenprüfung des Bundes erklärten 80 Prozent der Angeschrieben, sie hätten zu viel bekommen.

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein fordert bis Ende des Jahres 2024 all diejenigen Antragssteller auf, von denen ihr bisher noch keine Rückmeldung vorliegt, den Betrag der gewährten Corona-Soforthilfe zu überprüfen.

Wichtig: Eine Rückmeldung ist verpflichtend und muss innerhalb von vier Wochen erfolgen, auch wenn keine Überkompensation eingetreten ist. Liegt eine Überkompensation vor, ergeht über den gezahlten Betrag ein Rückforderungsbescheid.

Kontakt und weitere Informationen
Die Investitionsbank stellt unter www.ib-sh.de/infoseite/corona-soforthilfeprogramme/ für die Ermittlung und die Rückmeldung ein Online-Verfahren bereit. Wer Fragen zum Rückmeldeverfahren hat, kann sich telefonisch informieren (0 431/659 59-777, montags – donnerstags, 8 – 17 Uhr, freitags 8 – 16 Uhr) oder per E-Mail: soforthilfe-aenderungsantrag@ib-sh.de).

Wertermittlung für das Finanzamt

SHBB Bad Oldesloe

Wenn Sie ein Gebäude oder auch nur einen Anteil daran geschenkt bekommen, muss der Wert der Schenkung für die Schenkungsteuer ermittelt werden. Hierfür gibt es mehrere Verfahren, die das Finanzamt anwenden kann. Eines davon ist das Ertragswertverfahren, bei dem der Wert des Gebäudes anhand der voraussichtlichen Einnahmen ermittelt wird. Ein anderes ist das Sachwertverfahren, bei dem der Wert anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt wird. In einem Streitfall musste aktuell das Finanzgericht Münster (FG) über das anzuwendende Bewertungsverfahren entscheiden.

Die drei Kläger erhielten schenkweise im Jahr 2018 je einen Miteigentumsanteil von einem Viertel an einem bebauten Grundstück. Das Gebäude war teils zur gewerblichen Nutzung und teils zu Wohnzwecken vermietet. Das Finanzamt bewertete das Gebäude für Schenkungsteuerzwecke nach dem Ertragswertverfahren. Nach Ansicht der Kläger war jedoch das Sachwertverfahren anzuwenden, da sich für den gewerblich vermieteten Grundstücksteil keine übliche Miete ermitteln lasse.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Bewertung sei zutreffend mittels Ertragswertverfahren erfolgt. Eine übliche Miete könne für jeden Gebäudeteil einzeln ermittelt werden. Entscheidend sei, ob es sich bei den Vergleichsräumen um Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung handele. Für den gewerblichen Teil könne die übliche Miete anhand eines Sachverständigengutachtens oder durch Schätzung ermittelt werden. Der vom Finanzamt ermittelte Wert des Anteils sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die übliche Miete des gewerblich vermieteten Teils wurde mittels Handelsimmobilienreport ermittelt. Die Kläger hätten auch einen niedrigeren Wert mittels Gutachten nachweisen können. Da sie das nicht taten, blieb es bei dem ermittelten Wert.

Steuerfreiheit oder Steuerpflicht?

SHBB Bad Oldesloe

Im Steuerrecht ist es nicht anders als im Leben: Oft kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an. Dieser lässt sich unter Umständen aber auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen. Insbesondere gilt das bei vertraglichen Sachverhalten. Und hier muss man wirklich genau auf die Details achten. Im Streitfall ging es nur um einige Tage, die zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht lagen. Das Finanzgericht München musste hierzu urteilen.

Die Klägerin erhielt durch einen Vertrag vom 19.07.2017 von ihrer Mutter das Alleineigentum an zwei Grundstücken sowie an der darauf befindlichen Gaststätte. Die Grundstücke sind mit einem gemischt genutzten Haus bebaut. Darin befindet sich eine Wohnung und die Gaststätte. Die Übergabe der Gaststätte erfolgte laut Vertrag erst zum 01.08.2017. Für die Übertragungen waren keine Gegenleistungen vereinbart. Die Klägerin wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zuerst wollte sie die Gaststätte selbst bewirtschaften, verpachtete diese aber dann. Das Finanzamt setzte für die Schenkung vom 19.07.2017 Schenkungsteuer in Höhe von rund 56.000 € fest. Steuer für die Schenkung vom 01.08.2017 erhob es keine.

Die Klage gegen das Vorgehen des Finanzamts vor dem Finanzgericht war unbegründet. Die Klägerin hatte am 19.07.2017 das Alleineigentum an den Grundstücken im Wege einer Schenkung erhalten. Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Diese Voraussetzungen waren durch den Vertrag vom 19.07.2017 gegeben. Es gab auch keine aufschiebende Bedingung, dass mit der Schenkung bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Gastwirtschaft gewartet werden sollte. Die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen war deshalb nicht zu gewähren. Erst zum 01.08.2017 gingen das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative durch die Übertragung der Gaststätte auf die Klägerin über. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der gesamte Gewerbebetrieb übernommen, und es lag begünstigtes Vermögen vor. In der Praxis sollte mit genügend zeitlichem Vorlauf der Steuerberater in entsprechende Übertragungsvorgänge im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einbezogen werden.

Betriebsveranstaltung muss nicht allen offenstehen

Betriebsveranstaltung muss nicht allen offenstehen SHBB Bad Oldesloe

Sommerfest, Betriebsausflug, Weihnachtsfeier oder ein Dinner zum Jubiläum – viele Unternehmen organisieren für ihre Belegschaft Feiern oder Firmenevents, um sich für die geleistete Arbeit zu bedanken oder das Betriebsklima zu verbessern. Wird bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag von 110 Euro je teilnehmender Person (maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr) überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Allerdings erlaubt der Gesetzgeber für den über 110 Euro hinausgehenden Restbetrag unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierung der Lohnsteuer zum Pauschsteuersatz von 25 %. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anwendungsbereich für diese Lohnsteuerpauschalierung jetzt erweitert. Eine Betriebsveranstaltung kann nach einem Urteil vom 27. März 2024 auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Im Streitfall hatte die Klägerin 2015 eine Weihnachtsfeier veranstaltet, zu der ausschließlich Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Zudem richtete sie im selben Jahr eine weitere Weihnachtsfeier für Mitarbeitende aus, die zum oberen Führungskreis gehörten, aber als Gruppe keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Für beide Veranstaltungen hatte die Klägerin rund 177.000 Euro aufgewendet. Die den Teilnehmenden zugewandten Vorteile hatte die Klägerin nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den übernommenen Kosten um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe. Die von der Klägerin beantragte Lohnsteuerpauschalierung ließ das Finanzamt nicht zu. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Begriff Betriebsveranstaltung setze voraus, dass die Teilnahme allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen muss, und erließ einen Nachforderungsbescheid. Weder der Einspruch dagegen noch eine Klage des Unternehmens vor dem Finanzgericht Köln waren erfolgreich.

Durch Rechtsprechung entwickeltes Begriffsverständnis nicht vollständig ins Gesetz übernommen

Der BFH hielt die von der Klägerin eingelegte Revision für begründet. Tatsächlich gab es vor 2015 keine gesetzliche Regelung, was als Betriebsveranstaltung zu verstehen ist. Der Begriff der Betriebsveranstaltung wurde stattdessen von der BFH-Rechtsprechung entwickelt, und die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung in ihren Lohnsteuer-Richtlinien umgesetzt. Zum 1.1.2015 wurden jedoch erstmalig Regelungen zur Betriebsveranstaltung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Dabei normierte der Gesetzgeber das bisherige, durch die Rechtsprechung entwickelte Begriffsverständnis nicht vollständig identisch im Gesetz, sondern definierte das Kriterium des Offenstehens lediglich als Voraussetzung für die Gewährung des 110-Euro-Freibetrags, wie der BFH nun in seinem Urteil festgestellt hat.

In Zusammenhang mit der Lohnsteuerpauschalierung sind Betriebsveranstaltungen im Gesetz seit 2015 dagegen wörtlich als „Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“ definiert. Mit dieser Legal-Definition habe der Gesetzgeber genau festgelegt, wie der Begriff Betriebsveranstaltung in diesem Kontext verstanden werden soll, urteilte der BFH. Das Tatbestandsmerkmal des „Offenstehens“ habe in diesem Zusammenhang keinen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung gefunden. Folglich könne es nicht länger als ungeschriebenes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffs herangezogen werden. Weil das Finanzgericht von anderen Grundsätzen ausgegangen war, hob der BFH die Vorentscheidung auf.

Fazit:

Liegt eine Betriebsveranstaltung vor, die allen Mitarbeitenden des Betriebs oder Betriebsteils offensteht, kommt der 110-Euro-Freibetrag zur Anwendung. Das bedeutet: Betragen die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung maximal 110 €, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Liegen die Kosten über 110 €, kann der Arbeitgeber den darüber liegenden Betrag pauschal mit 25 % lohnversteuern.

Handelt es sich dagegen – wie im Urteilsfall – um eine Betriebsveranstaltung nur für einzelne Mitarbeitende, wird der 110-Euro-Freibetrag vom Gesetzgeber nicht gewährt. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die an die Teilnehmenden gewährten Zuwendungen in voller Höhe versteuern. Er kann dabei laut BFH-Urteil den Pauschsteuersatz von 25 % anwenden.