Vermögensübergabe-Verträge richtig gestalten und Sonderausgabenabzug nicht gefährden

drei Frauen in einem Büroraum, die jüngere in einem schwarzen Blaser lächelt die ältere, die im Vordergrund dem Betrachter halb abgewandt sitzt, zu, SHBB Bad Oldesloe

Die Übertragung von Betrieben, Mitunternehmeranteilen oder bestimmten GmbH-Anteilen gegen lebenslange Versorgungsleistungen ermöglicht es, Vermögen unentgeltlich auf Angehörige zu übertragen, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen. Mit diesem Gestaltungsmodell kann es z. B. gelingen, ein Familienmitglied als Betriebsnachfolger einzusetzen, der die zu erbringenden Versorgungsleistungen dann auch steuermindernd als Sonderausgaben abziehen kann. Dieser Abzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG setzt allerdings nicht nur den Abschluss eines entsprechenden Vermögensübergabevertrags voraus, es müssen auch einige wichtige „Spielregeln“ eingehalten werden.

Problemstellung

Die steuerrechtliche Anerkennung derartiger Übertragungsverträge setzt voraus, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sind. Darüber hinaus müssen die Leistungen auch wie vereinbart tatsächlich erbracht werden. Als wesentlicher Inhalt des Übertragungsvertrags müssen der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein (BFH 15.7.92, X R 165/90, BStBl II 1992, 1020). Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des durch den Übertragungsvertrag begründeten Rechtsverhältnisses oder bei Änderung dieses Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden.

Merke: Änderungen der Versorgungsleistungen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie durch ein i. d. R. langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und/oder die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten veranlasst sind. Rückwirkende Vereinbarungen werden grundsätzlich steuerrechtlich nicht anerkannt, es sei denn, die Rückbeziehung ist nur von kurzer Zeit und hat lediglich technische Bedeutung (BFH 21.5.87, IV R 80/85, BStBl II 1987, 710; 29.11.88, VIII R 83/82, BStBl II 1989, 281).

Von besonderer Wichtigkeit ist, dass die vereinbarten Versorgungsleistungen in den Folgejahren auch vertragsgemäß erbracht werden. Hierauf achtet die Finanzverwaltung insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen, denn ein vertragswidriges Verhalten i. S. v. Nichtzahlung oder nur teilweiser Zahlung gefährdet die steuerliche Anerkennung der nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigten Vermögensübergabe ggf. auch dann für die Zukunft, wenn der Vermögensübernehmer wieder zur vertragsgemäßen Zahlung zurückkehrt. Allerdings ist nicht jede Abweichung von den vertraglich getroffenen Vereinbarungen als steuerschädliches Verhalten zu werten. Es lohnt sich daher, einen Blick auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zu werfen.

Von der Rechtsprechung als noch unschädlich sanktionierte Umstände

Werden Versorgungsleistungen verspätet, aber in vereinbartem Umfang erbracht, ist dies für sich allein betrachtet unschädlich. Denn die Art und Weise der Zahlung der Versorgungsleistungen ist nur eines von mehreren Kriterien. Sie kann daher nicht allein den Ausschlag für oder gegen die Anerkennung des Versorgungsvertrags geben. Allerdings fließt sie in die Gesamtschau ein und kann mit weiteren Indizien darüber Aufschluss geben, ob die Parteien einen Rechtsbindungswillen besitzen (BFH 15.10.10, X R 10/09, BFH/NV 11, 581).

Beachten Sie: Entsprechendes gilt, wenn vereinbarte Zahlungen reduziert werden, sofern es sich um eine einvernehmliche und nur vorübergehende Reduzierung handelt, die sich an dem Versorgungszweck des Vertrags orientiert. Im Streitfall wurden die unbaren Versorgungsleistungen wie geschuldet erbracht und lediglich die Barzahlungen in Absprache mit den Empfängern um ca. die Hälfte gekürzt (BFH 15.10.10, X R 31/09, BFH/NV 11, 583). Für das Gericht war darin keine willkürliche Nichtbeachtung der vertraglichen Pflichten zu sehen.

Dem Abzug von Versorgungsleistungen muss auch nicht entgegenstehen, dass eine vertraglich vereinbarte Erhöhung des bar zu zahlenden Teils der Altenteilsleistungen, die zum 65. Lebensjahr des Berechtigten vorgenommen werden soll, unterbleibt, weil sie schlicht vergessen wurde (BFH 16.6.21, X R 3/20, BFH/NV 22, 252).

Beachten Sie: Vorsicht ist dagegen angebracht, wenn die Parteien eines Übertragungsvertrags von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch machen. Dies lässt zwar für sich allein noch keinen zwingenden Schluss auf ein Fehlen des Rechtsbindungswillens zu. Die Abweichung vom Vereinbarten kann aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Bedeutung sein (BFH 3.3.04, X R 14/01, BStBl II 04, 826).

Aktuell hat sich das FG Niedersachsen ausführlich mit der Frage beschäftigt, was im Hinblick auf die (weitere) steuerliche Anerkennung eines Versorgungsvertrags als noch unschädlich angesehen werden kann (FG Niedersachsen 27.11.24, 9 K 10007/22). Danach wird die steuerliche Anerkennung eines Versorgungsvertrages in folgenden Fällen nicht gefährdet:

  • Bereits vor Vertragsschluss werden Zahlungen in gleicher Höhe und Regelmäßigkeit geleistet, sofern keine Anhaltspunkte für eine andere Rechtsgrundlage als eine Schenkung für die früheren (vorvertraglichen) Zahlungen ersichtlich sind und die fortgesetzten Zahlungen durch den Versorgungsvertrag lediglich auf eine formelle schuldrechtliche Grundlage gestellt worden sind.
  • Bloße Modalität der Zahlungsabwicklung
  • Der Zahlungsumweg des Baraltenteils erfolgt über das Konto der Ehegattin des Zahlungsverpflichteten, denn dies stellt jedenfalls dann eine bloße Modalität der Zahlungsabwicklung dar, wenn der Zahlungsverpflichtete seiner Ehegattin den Betrag noch vor Fälligkeit des Baraltenteils erstattet.
  • Bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte stellt die bloße Unterlassung der versorgungsvertraglich geschuldeten Erhöhung des monatlichen Baraltenteils keine den Rechtsbindungswillen aufhebende Zäsur im Sinne eines „Sich-nicht-mehr-an-die-vertraglichen-Abreden-Gebundenfühlens“ dar, sondern ist im Gegenteil eher als bloße Fortführung des ursprünglichen Rechtsbindungswillens zu sehen, bei der lediglich die Durchführung versehentlich nicht zum vertraglich geschuldeten Zeitpunkt aktualisiert wurde.
  • Privat veranlasste Zusatzleistung lässt Rechtsbindungswillen nicht entfallen
  • Im Falle einer dauerhaften Überzahlung des monatlichen Baraltenteils ist es jedenfalls für die steuerliche Anerkennung des versorgungsvertraglich geschuldeten Teils des Baraltenteils unschädlich, wenn neben die versorgungsvertraglich veranlasste Zahlung auch eine privat (durch das Verwandtschaftsverhältnis) veranlasste Zahlung tritt, da diese dem versorgungsvertraglich geschuldeten Teil nicht seine obligatorische Natur nimmt und damit ein (insoweit) vorher bestehender Rechtsbindungswillen nicht durch die privat veranlasste Zusatzleistung ausgelöscht wird.

Nachträglich getroffene Vereinbarungen

Die Höhe der Versorgungsleistungen muss grundsätzlich bereits im Vermögensübergabevertrag verbindlich geregelt werden. Der BFH hat zu einer die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierenden nachträglichen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten auf der Basis der HöfeO Rheinland-Pfalz entschieden, dass sie den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HöfeO Rheinland-Pfalz entsprechen muss, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen. Falls die Parteien jedoch Leistungen in einer Höhe vereinbaren wollen, die nicht aus § 23 HöfeO Rheinland-Pfalz abgeleitet werden könnte, müssen sie dies bereits im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung regeln, wenn sie die einkommensteuerrechtliche Anerkennung erreichen wollen (BFH 16.6.21, X R 4/20, BFH/NV 22, 497).

Rechtsfolgen, wenn die Ertragsmöglichkeiten aus dem übergebenen Vermögen die Leistungen nicht mehr decken

Einigen sich die Vertragsbeteiligten in Anbetracht des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses auf ein neues Versorgungskonzept (z. B. wegen des Umzugs des Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim), sind Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige, nicht abziehbare Leistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG (BFH 13.12.05, X R 61/01, BStBl II 08, 16). Entsprechendes gilt, soweit die Zahlungen zwar aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbracht werden können, aber die Anpassung der wiederkehrenden Leistungen zwecks Übernahme eines Pflegerisikos im ursprünglichen Übertragungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen war.

Beachten Sie: Und werden die Versorgungsleistungen im Fall einer erheblichen Ertragsminderung infolge einer Betriebsverpachtung nicht angepasst, obwohl die Abänderbarkeit aufgrund wesentlich veränderter Bedingungen vertraglich nicht ausgeschlossen war, sind die die dauerhaften Erträge übersteigenden Zahlungen ebenfalls freiwillige Leistungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG (BMF 11.3.10, BStBl I 10, 227, Rn. 62).

Schädliche Leistungsaussetzungen

Der weitere Sonderausgabenabzug ist zu versagen, wenn Versorgungsleistungen über einen längeren Zeitraum – im Streitfall insgesamt 17 Monate – vollkommen ausgesetzt werden. Denn dies gefährdet die Versorgung desjenigen, der dem Übernehmer das Vermögen wirtschaftlich betrachtet jedenfalls teilweise unentgeltlich übertragen hat. Nach einer solchen Phase der schwerwiegenden Abweichung vom Üblichen ist ein weiterer Sonderausgabenabzug auch dann ausgeschlossen, wenn der Übernehmer in späteren Jahren die vereinbarten Versorgungsleistungen wieder vertragsgemäß erbringt (BFH 15.9.10, X R 13/09, BStBl II 11, 641).

Entsprechendes gilt, wenn der Vermögensübernehmer über Jahre hinweg nicht die vereinbarten monatlichen Barleistungen von 350 DM erbringt. Im Urteilsfall schlossen die Parteien 16 Jahre nach der Vermögensübertragung, nachdem zuvor die vereinbarten Barleistungen jahrelang nicht erbracht worden waren, eine Änderungsvereinbarung. Aufgrund veränderter Verhältnisse erhöhten sie den monatlichen Barbetrag auf 1.000 DM, der dann nachfolgend auch wie vereinbart gezahlt wurde. Auch hier fehlte den Parteien aufgrund mangelnder Vertragsdurchführung der Rechtsbindungswille mit der Folge, dass auch durch den Abschluss des Änderungsvertrags keine Rückkehr zum vertragsgetreuen Verhalten mehr möglich war (BFH 15.10.10, X R 16/09, BFH/NV 11, 428).

Werden die auf der Grundlage eines Übertragungsvertrags geschuldeten Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse, also willkürlich nicht mehr erbracht, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, auch wenn die vereinbarten Zahlungen später wieder aufgenommen werden. Entsprechend hat das FG Münster entschieden, dass der erforderliche Rechtsbindungswille fehlt, wenn der Übernehmer die vereinbarten Baraltenteilsleistungen zuerst im Einvernehmen, aber später auch trotz Forderung des Übergebenden nicht zahlt. Erfolgt die Rückkehr zu einem vertragsgemäßen Verhalten durch rechtskräftige Verurteilung eines Zivilgerichts zur Zahlung des Baraltenteils, führt dies nicht zur Anerkennung des Versorgungsvertrags in den Folgejahren (FG Münster 7.12.22, 6 K 2026/20 E, EFG 24, 949; Rev. BFH X R 6/24).

Fazit: Der steuermindernde Abzug von Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG erfordert nicht nur den Abschluss eines entsprechenden Vermögensübergabevertrags, sondern nachfolgend auch die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen. Während Abweichungen im Sinne eines Vergessens oder Versehens noch unschädlich sein können, führt eine willkürliche Herabsetzung oder gar Nichtzahlung der vereinbarten Versorgungsleistungen zur Versagung der steuerlichen Anerkennung für die Zukunft. Dies gilt auch dann, wenn nachfolgend wieder zur Zahlung der vereinbarten Beträge zurückgekehrt wird. Die Änderung von Versorgungsleistungen der Höhe nach aufgrund einer Veränderung des Versorgungsbedürfnisses des Empfängers oder einer veränderten Ertragssituation des Zahlungsverpflichteten bedürfen zur steuerlichen Anerkennung einer entsprechenden vertraglichen Grundlage.

E-Fahrzeuge: Bei Ladevorrichtungen lohnsteuerliche Vorteile nutzen bzw. Lohnsteuer pauschalieren

Hand steckt Ladekabel in ein weißes E-Auto SHBB Bad Oldesloe

Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Überlassung bzw. Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge bzw. dem Arbeitgeberzuschuss für eine Ladevorrichtung und erläutert, wann statt individueller Versteuerung eine Lohnsteuerpauschalierung infrage kommt.

Die Spielregeln zur Förderung von Ladevorrichtungen

Um im privaten Haushalt ein Elektrofahrzeug überhaupt laden zu können, bedarf es zunächst einer Ladevorrichtung, z. B. einer Wallbox. Möchte bei der Ladevorrichtung der Arbeitgeber unterstützen, hat er drei Möglichkeiten:

  1. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung.
  2. Der Arbeitgeber übereignet dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung.
  3. Der Arbeitnehmer erwirbt selbst die Ladevorrichtung, und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer einen Zuschuss.

Die Ladevorrichtung umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur einschl. Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören auch der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels. Nicht unter den Begriff Ladevorrichtung fällt hingegen der später geladene Strom.

Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung zum privaten Aufladen beim Arbeitnehmer, ist der Vorteil lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG) und beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 SvEV). „Überlässt“ heißt, dass der Arbeitgeber weiter Eigentümer der Ladevorrichtung bleibt und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ladevorrichtung an den Arbeitgeber (= Eigentümer der Ladevorrichtung) zurückgeben muss.

Einzige Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG ist das Zusätzlichkeitskriterium: Die Überlassung an den Arbeitnehmer muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers zugunsten einer Ladevorrichtung sind schädlich.

Wichtig: Ob der Arbeitnehmer die Ladeeinrichtung für einen Dienstwagen des Arbeitgebers oder für ein Privatfahrzeug verwendet, ist unerheblich.

Beispiel 1

Arbeitgeber überlässt Wallbox steuer- und beitragsfreiEin Arbeitgeber hat für 1.000 Euro eine Wallbox erworben und diese kostenlos einem Arbeitnehmer überlassen. Der Arbeitnehmer nutzt die Wallbox für sein privates Elektrofahrzeug und lädt jährlich Strom im Wert von 750 Euro.

Lösung: Während der Arbeitgeber die Kosten für die Wallbox als Betriebsausgabe absetzt, ist der Vorteil aus der Überlassung der Wallbox für den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei. Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ladestrom (750 Euro) erstatten, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Denn geladen wird ein privates Elektrofahrzeug – kein Dienstwagen.

Praxistipp: Der Arbeitnehmer kann die Ladevorrichtung auch für eine andere Einkunftsart nutzen. Das ist unschädlich für die Steuer- und Beitragsfreiheit.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss nicht den Vorteil durch die Überlassung der Ladevorrichtung im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).

Übereignung einer Ladevorrichtung

Übereignet der Arbeitgeber die Ladevorrichtung, ist dies ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug. Dieser ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer anzusetzen. Zur Vereinfachung kann auch ein Ansatz mit 96 Prozent des Endpreises erfolgen, zu dem der Arbeitnehmer die Ladevorrichtung im allgemeinen Geschäftsverkehr erwerben könnte (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR). Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Zuzahlung, so mindert diese den Sachbezug (maximal auf null Euro).

Beispiel 2

Ein Arbeitgeber übereignet einem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung, die regulär 1.000 Euro kostet. Weil der Arbeitgeber gleich mehrere Ladevorrichtungen erworben hat, musste er jedoch nur 900 Euro bezahlen (Mengenrabatt). Der Arbeitnehmer zahlt eine Eigenbeteiligung von 100 Euro.

Lösung: Durch die Übereignung entsteht ein Sachbezug. Dieser ist mit 860 Euro anzusetzen (1.000 Euro x 96 % = 960 Euro; 960 Euro ./. Eigenbeteiligung von 100 Euro) und unterliegt der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben.

Individuelle Versteuerung über die Gehaltsabrechnung

Für den Sachbezug aus der Übereignung gilt zwar die 50-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Aber regelmäßig wird diese Freigrenze überschritten. Es kommt dann zur individuellen Versteuerung über die Gehaltsabrechnung. Die Lohnsteuerpauschalierung kann da ein Ausweg sein.

Lohnsteuerpauschalierung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG)

Der Arbeitgeber kann den Vorteil auch pauschal mit 25 Prozent zzgl. ggf. Soli und ggf. Kirchensteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Dann entfallen auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Ladevorrichtung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt erhält (§ 8 Abs. 4 EStG).

Der Vorteil: Anstatt den Sachbezug ausgehend von 96 Prozent des ortsüblichen Endpreises am Abgabeort ansetzen zu müssen (vgl. Beispiel 2), gestattet das BMF bei der Lohnsteuerpauschalierung eine Vereinfachung: Als Bemessungsgrundlage können die Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung angesetzt werden (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Rz. 28, Abruf-Nr. 218087).

Beispiel 3

Wie Beispiel 2, nur wendet der Arbeitgeber die Pauschalierung an.

Lösung: Bisher betrug der individuell steuer- und beitragspflichtige Sachbezug 860 Euro. Bei der Pauschalierung reduziert sich der Sachbezug auf 800 Euro (Bruttoaufwand Arbeitgeber 900 Euro ./. Eigenbeteiligung Arbeitnehmer 100 Euro). Diese 800 Euro führen zu einer den Arbeitgeber treffenden Lohnsteuer von 200 Euro (25 % x 800 Euro) zzgl. ggf. Soli und ggf. Kirchensteuern. Sozialabgaben fallen nicht an.

Wichtig: Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG, muss er die Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung nachweisen und als Belege zum Lohnkonto nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV).

Arbeitgeber zahlt Zuschuss für Ladevorrichtung

Alternativ zur Überlassung oder Übereignung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber auch einen vorab betraglich festgelegten Zuschuss an den Arbeitnehmer auszahlen, der sich selbst eine Ladevorrichtung anschafft. Dieser Zuschuss stellt steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Somit wäre dieser in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung individuell zu versteuern.

Alternativ kann der Zuschuss mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent zzgl. ggf. Soli und ggf. Kirchensteuer pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG). Dann entfallen auch die Sozialabgaben. Voraussetzung für die Pauschalierung des Zuschusses ist, dass

  1. der Arbeitgeber (kein Dritter) an einen Arbeitnehmer einen Zuschuss
  2. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG)
  3. für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung leistet.

Begünstigt sind nicht nur Zuschüsse für den Erwerb der Ladevorrichtung, sondern auch für die laufende Nutzung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber z. B. auch mögliche Wartungskosten oder die möglicherweise anfallende Miete für den Starkstromzähler bezuschussen und pauschalieren kann.

Weil es sich um einen Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers handelt, ist die Pauschalierung der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen. Aus diesem Grund muss der Arbeitnehmer die von ihm getragenen Aufwendungen dem Arbeitgeber nachweisen; und der Arbeitgeber hat die Unterlagen als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV).

Beispiel 4

Ein Arbeitnehmer schafft für 1.000 Euro eine Wallbox an. Der Arbeitgeber bezuschusst die Anschaffung mit 500 Euro.

Lösung: Grundsätzlich muss der Zuschuss über 500 Euro individuell versteuert und verbeitragt werden. Weist der Arbeitnehmer jedoch dem Arbeitgeber den Aufwand von 1.000 Euro nach, kann der Arbeitgeber alternativ den Zuschuss gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 EStG mit dem Pauschsteuersatz von 25 Prozent zzgl. ggf. Soli und ggf. Kirchensteuer versteuern. Dann entfallen die Sozialabgaben.

Abwandlung

Der Zuschuss beträgt 1.200 Euro.

Lösung: Weist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Aufwand von 1.000 Euro nach, kann jener für 1.000 Euro die Pauschalierung nutzen. Der übersteigende Betrag von 200 Euro unterliegt der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben.

Nur ausnahmsweise sind Zuschüsse ohne Nachweis der Aufwendungen pauschalierbar; und zwar, wenn die Aufwendungen für die Nutzung der Ladevorrichtung regelmäßig wiederkehrend anfallen und der Arbeitnehmer diese regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachgewiesen hat. Das ist sogar dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor die Ladevorrichtung übereignet hat und er nun die laufenden Kosten der – nunmehr privaten – Ladevorrichtung bezuschusst.

Beispiel 5

Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer eine Ladevorrichtung übereignet und den daraus entstehenden Sachbezug pauschaliert. Für den erforderlichen Starkstromzähler hat der Arbeitnehmer monatlich fünf Euro Miete zu bezahlen. Diese Kosten möchte der Arbeitgeber bezuschussen und pauschalieren.

Lösung: Für die Pauschalierung muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Monat für Monat die Aufwendungen nachweisen. Ist das für drei Monate erfolgt, kann der Arbeitgeber den Zuschuss von monatlich fünf Euro auch ohne weitere Nachweise pauschal besteuern, weil die Aufwendungen regelmäßig wiederkehrend anfallen und sie über drei Monate nachgewiesen wurden.

Pauschalierung

Praxistipp: Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist keine Pauschalierung mehr zulässig. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer künftig keine Miete mehr zahlt, weil er einen eigenen Anschluss erworben hat.

Quellen

  • BMF 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Schreiben

Gewerbesteuerpflicht: Beginn mit werbender Tätigkeit

SHBB Bad Oldesloe

Die für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht maßgebliche werbende Tätigkeit einer Personengesellschaft hängt von ihrer tatsächlichen Tätigkeit ab. Entsprechende Indizien lassen sich meist aus dem Gesellschaftsvertrag entnehmen. So urteilte der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem die Gesellschaft ein Grundstück erwarb und mit einem Hotel bebaute.

Hintergrund: Die Gewerbesteuerpflicht beginnt noch nicht mit bloßen Vorbereitungshandlungen, sondern erst mit der werbenden Tätigkeit. Dieser Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung im Einzelfall zu ermitteln. Für verschiedene Unternehmensgruppen wurde der Beginn der werbenden Tätigkeit von der Rechtsprechung bereits festgelegt: Bei einem Handelsunternehmen beispielsweise beginnt die werbende Tätigkeit, wenn die Leistungen am Markt angeboten werden; bei Herstellungsunternehmen mit Beginn der Produktion; bei Dienstleistungsunternehmen mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. 

Beachten Sie: Bei Personengesellschaften ist strikt zwischen der Ebene der Gesellschaft und der ihrer Gesellschafter zu differenzieren. Da es auf die Absichten der Gesellschafter nicht ankommt, ist ein Wechsel im Gesellschafterbestand grundsätzlich unbeachtlich. Vielmehr kann der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Unternehmensgegenstand Aufschluss über die ausgeübte Tätigkeit und damit ihren Beginn geben. Mit diesen Punkten beschäftigte sich folgender Fall: 

Sachverhalt

Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erwarb ein Grundstück, das mit einem Hotel bebaut an Dritte veräußert werden sollte. Mit der an ihr beteiligten GmbH schloss die KG einen Generalübernahmevertrag, mit dem sich die GmbH zur schlüsselfertigen Errichtung des Hotels verpflichtete und gleichzeitig zur Abtretung ihres Kommanditanteils an der KG an eine andere, aus der ursprünglichen entstandenen KG (share-deal). 

Das Finanzamt erkannte nach einer Betriebsprüfung die anfänglichen (hohen) Verluste aus der Bauphase nicht an, weil sie den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht erst im Zeitpunkt der Hoteleröffnung sah. 

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sprach der KG hingegen die Anfangsverluste zu. Doch dagegen legte das Finanzamt Revision ein und der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Dieses muss nun noch genau untersuchen, wer das Hotel nach Fertigstellung betrieben hat bzw. welche werbende Tätigkeit die KG ab wann tatsächlich ausgeübt hat.

Der Bundesfinanzhof unterscheidet zwei Szenarien:

  • Wird ein Grundstück mit der Absicht erworben, es nach Abschluss der Baumaßnahmen an einen Dritten zu verkaufen, können die Aufwendungen bereits ab Erwerb des Grundstücks gewerbesteuerlich berücksichtigt werden.
  • Erwirbt die Gesellschaft das Grundstück dagegen mit dem Ziel, das Hotel nach der Fertigstellung mit verändertem Gesellschafterbestand selbst zu betreiben, dient der Bau nur der Vorbereitung des späteren Hotelbetriebs mit der Folge, dass die werbende Tätigkeit erst mit der tatsächlichen Aufnahme des Hotelbetriebs beginnt. 

Quellen

  • BFH-Urteil vom 20.2.2025, Az. IV R 23/22

Steuerliches Investitionssofort-Programm: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

Reichstag in Berlin SHBB Bad Oldesloe

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland hat die neue Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Investitionsanreize geschaffen und Unternehmen entlastet werden sollen. Bundestag und Bundesrat müssen den Gesetzesänderungen noch zustimmen. Folgende Themen sieht der Gesetzesentwurf vor:

Schrittweise Absenkung der Unternehmenssteuern
Zur steuerlichen Entlastung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und anderen Körperschaften sieht der Gesetzesentwurf eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 % um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 vor. Damit sollen die Liquidität und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen verbessert werden.

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes
Im Einkommensteuergesetz soll der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit von derzeit 28,25 % in drei Stufen abgesenkt werden:

  • auf 27 % in den Veranlagungszeiträumen 2028 und 2029
  • auf 26 % in den Veranlagungszeiträumen 2030 und 2031
  • und auf 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.

Hintergrund: Werden Gewinne eines Unternehmens nicht sofort nach ihrer Entstehung von den Gesellschaftern entnommen, sondern verbleiben im Unternehmen und stehen somit für Investitionen zur Verfügung, spricht man von Thesaurierung. Im Einkommensteuergesetz war im Zuge einer früheren Unternehmenssteuerreform ab 2008 eine steuerliche Begünstigung solcher nicht entnommenen Gewinne eingeführt worden. Mit der nun geplanten Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes will die Bundesregierung das Investitionsklima verbessern.

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern
Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, befristet wieder eingeführt. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.

Hintergrund: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die über mehrere Jahre in einem Unternehmen genutzt werden, erfahren im Laufe der Nutzungszeit eine Wertminderung durch Gebrauch und Abnutzung. Ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden steuerlich nicht sofort berücksichtigt, sondern über die Nutzungsdauer verteilt geltend gemacht. In der Regel geschieht dies gleichmäßig mit konstantem Abschreibungsbetrag (lineare Abschreibung).

Die davon abweichende degressive Abschreibung hatte der Gesetzgeber in der Vergangenheit bereits mehrmals für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerrechtlich zugelassen und später wieder abgeschafft. Nun soll sie erneut und zeitlich befristet möglich werden. Anders als bei der linearen Abschreibung ist bei der degressiven Abschreibung der jährliche Abschreibungsbetrag nicht konstant. Abgeschrieben wird stattdessen mit einer konstante Rate vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahres. Dadurch sind die Abschreibungsbeträge in den ersten Nutzungsjahren größer als bei der linearen Abschreibung, nehmen dafür aber in den folgenden Jahren ab. Durch die höhere steuerliche Abschreibung zu Beginn der Nutzung wird die Liquidität der Unternehmen in der Phase direkt nach der Anschaffung gestärkt. Deswegen bezeichnet die Bundesregierung die Maßnahme als „Investitionsbooster“.

Förderung betrieblicher E-Mobilität
Unternehmerische Investitionen in neue Elektrofahrzeuge sollen durch zwei Gesetzesänderungen gefördert werden.

Befristete arithmetisch-degressive Abschreibung
Elektrofahrzeuge wie PKW, Nutzfahrzeuge, LKW oder Busse, die zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können laut Gesetzesentwurf künftig wie folgt abgeschrieben werden:

  • im Jahr der Anschaffung mit 75 Prozent (keine zeitanteilige Kürzung)
  • in den dann jeweils folgenden Jahren gestaffelt mit 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent.

Diese neu zur Auswahl stehende Abschreibungsmethode erhöht die Liquidität der Unternehmen in der Anfangsphase nach der Investition. Sie darf allerdings nur dann angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. Außerdem ist ein Wechsel der Abschreibungsmethode während der Nutzungsdauer nicht möglich.

E-Auto als Firmenwagen
Bei der Dienstwagenbesteuerung soll für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen die Bruttolistenpreisgrenze von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden. Die Regelung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.

Hintergrund: Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber ein reines Elektroauto als Dienstwagen gestellt bekommen und dieses auch privat nutzen, profitieren schon bisher von einem Steuervorteil im Vergleich zur Nutzung eines Dienstwagens mit Verbrennermotor. Auch sie müssen den privat genutzten Anteil zwar als geldwerten Vorteil versteuern – und zwar entweder pauschal oder per Fahrtenbuchnachweis. Allerdings wird bei der Berechnung bei Fahrzeugen, die keine CO2-Emissionen verursachen, lediglich ein Viertel des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Diese Regelung gilt bislang bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro. Mit der Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 Euro will der Gesetzgeber nachhaltige Mobilität fördern.

Geschäftswagen: Bundesfinanzhof zur Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung

Junge Frau im Business-Look öffnet Tür ihres Geschäftswagens und schaut zeitgleich auf ihr Smartphone SHBB Bad Oldesloe

Für ein Fahrzeug, das auch privat genutzt werden kann, gilt die Annahme, dass es auch privat genutzt wird. Nur mit tragfähigen detaillierten Gegenargumenten kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden. In einem aktuellen Urteil gibt der Bundesfinanzhof entsprechende Vorgaben für tragfähige Gegenargumente.

Hintergrund: Das Finanzamt geht „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ davon aus, dass ein Fahrzeug, das typischerweise auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, auch wirklich privat genutzt wird. Dass nicht jedes vorgebrachte Gegenargument so substanziiert ist, dass es die Annahme der Privatnutzung widerlegen kann, zeigt folgender Fall:

Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer hatte neben einem Firmenwagen, für den er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode versteuerte, einen Pickup im Betriebsvermögen, den er angeblich nur betrieblich nutzte und für den er kein Fahrtenbuch führte. Im Privatvermögen hatte er mehrere Kleinwagen, die von seinen Kindern genutzt wurden. Das Finanzamt setzte auch für den Pickup eine Privatnutzung nach der Bruttolistenpreismethode fest. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos, das Finanzgericht hingegen ging ebenfalls von einer rein betrieblichen Nutzung aus. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein und bekam Recht: Dem Bundesfinanzhof genügten die vorgebrachten Argumente des Klägers nicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung. 

Der Bundesfinanzhof hielt folgende Argumente nicht für ausreichend: Gegen die Behauptung des Unternehmers, dass der Pickup seiner Familie für eine Privatnutzung zu groß war, wandte der Bundesfinanzhof ein, dass die Größe einem Kleinbus entsprach und ein solcher von vielen Familien privat genutzt wurde. Schließlich gilt auch für Kombi-Fahrzeuge, mit denen Personen und Güter befördert werden können, der Anscheinsbeweis der Privatnutzung. 

Auch die auf dem Pickup angebrachten Werbefolien sprachen nicht gegen eine private Nutzung. Ebenso wenig zählte das Argument, dass der Unternehmer für die Fahrten zur Arbeit gar keinen Pkw benötigte bzw. dass er für eine private Nutzung gar keine Zeit gehabt hätte. Ausschlaggebend war für den Bundesfinanzhof auch, dass dem Unternehmer kein im Gebrauchswert gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung stand.

Quellen

  • BFH-Urteil vom 16.1.2025, Az. III R 34/22

Was in der Erntesaison 2025 neu zu beachten ist

SHBB Bad Oldesloe, Lübeck, Reinfeld, Bargteheide Steuerberatung

In der Erntesaison in diesem Jahr haben Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft bei der Beschäftigung von in- und ausländischen Arbeitnehmern für Saisonbeschäftigungen zum Beispiel für die Erdbeer- oder Spargelernte ein ganzes Bündel von Vorschriften zu beachten. Nachfolgend stellen wir wichtige Vorschriften und Neuregelungen für eine Saisonbeschäftigung 2025 dar.

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus anderen EU-Staaten

Sofern Saisonarbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten, zum Beispiel aus Polen, Rumänien oder Bulgarien, beschäftigt werden, benötigen sie für eine Saisonbeschäftigung in Deutschland weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis. Hier sind lediglich die Meldegesetze des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

Beschäftigung von Drittstaatlern

Auch 2025 können sogenannte Drittstaatler als Erntehelfer im Rahmen einer Saisonbeschäftigung in Deutschland tätig sein. Dabei handelt es sich um Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU- Mitgliedstaates oder von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind. Sie benötigen für eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Beschäftigung in Deutschland ausdrücklich gestattet. Hier kommen Staatsangehörige aus Georgien und der Republik Moldau sowie im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung (gilt seit 2024 unbefristet) aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien in Betracht. Neu ist hinsichtlich der Westbalkan-Regelung die Verdoppelung des jährlichen Kontingents der Arbeitserlaubnisse von 25.000 auf 50.000 (seit Juni 2024).

Es ist dringend erforderlich, dass sich deutsche Arbeitgeber bereits vorab beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit (BA) einer Beschäftigungsaufnahme in Deutschland zustimmt. Eine entsprechende Anfrage auf Vorabprüfung mit Stellenbeschreibung ist insoweit möglich. Darüber hinaus können studierende Drittstaatler, die entweder im Ausland oder in Deutschland an einer Hochschule eingeschrieben sind, im Rahmen einer Ferienbeschäftigung als Saisonarbeitnehmer tätig sein.

Neu ist, dass im Ausland studierende Drittstaatler maximal 35 Jahre alt und an einer akkreditierten Hochschule eingeschrieben sein sollen. Letztere werden über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vermittelt. Nach wie vor gilt in diesem Bereich: Beschäftigungsaufnahme erst nach Erteilung der Arbeitserlaubnis, sonst droht ein Bußgeld, und darüber hinaus alle relevanten Nachweise zu den Lohnunterlagen nehmen.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Zum 1. März 2024 wurde eine – kontingentierte – neue Form der kurzzeitigen Beschäftigung für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt, und zwar unabhängig vom Nachweis einer Qualifikation. Danach kann die Bundesagentur für Arbeit bei visumfreier Einreise für Kurzaufenthalte in Deutschland – ohne Beteiligung weiterer Behörden – eine Arbeitserlaubnis von regelmäßig mindestens 30 Stunden je Woche erteilen, und zwar für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei die Beschäftigung acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten darf. Wegen der Vermittlungsabsprachen mit Georgien und der Republik Moldau (siehe oben) sind Erntehelfer in der Landwirtschaft und im Gartenbau aktuell von dieser Regelung ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass
die Regelungen zur kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung, auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen, keine Anwendung finden. Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen dieser kurzzeitigen Beschäftigung führt somit grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht.

Beschäftigung von geflüchteten Menschen

Kriegsbedingt geflüchteten Menschen aus der Ukraine (also Drittstaatlern) wird auf Antrag in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz ausgestellt. Bereits mit Ausstellung der sogenannten Fiktionsbescheinigung, die einen erlaubten Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag feststellt, besteht der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“). Erforderlich dafür ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Eine Beschäftigungsaufnahme ist erst zulässig, wenn die Fiktionsbescheinigung bzw. der Aufenthaltstitel vorliegt. Durch Verordnung ist inzwischen geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die am 01. Februar 2025 noch gültig waren, automatisch bis zum 04. März 2026 fortgelten, also ohne Verlängerung im Einzelfall. Ausgenommen von dieser Verlängerung sind Drittstaatler mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel, die sich insoweit um einen anderen Aufenthaltstitel bemühen müssen.

Hinsichtlich der Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus anderen Staaten ist zu beachten, dass die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland vom Aufenthaltsstatus abhängig ist. Anerkannte Flüchtlinge, Asylbewerber und Geduldete haben jeweils einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ist grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Arbeitserlaubnis möglich.

Mindestlohn auch für Saisonarbeitnehmer

Auch Saisonarbeitnehmer haben bei Aufnahme einer Saisontätigkeit in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser ist zum 01. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitarbeitsstunde angehoben worden. Die neue Mindestlohnhöhe ist von allen Arbeitgebern in allen Branchen als Lohnuntergrenze zu berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist.

Unterweisung von Saisonarbeitskräften

Unternehmer müssen auch ihre Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen. Sprachbarrieren erschweren dies – ein Dilemma für die Unterweisenden genauso wie für die Beschäftigten. Doch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet mit einer internetbasierten Web-App eine Lösung an. Die SVLFG hat ermittelt, dass deutlich über die Hälfte aller Saisonkräfte über ein Smartphone und über einen Internetzugang – sowohl in Deutschland als auch
in ihrem Herkunftsland – verfügt. Um diese Zielgruppe zu erreichen und um sie für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sensibilisieren, seien daher neben der herkömmlichen Unterweisung im Betrieb auch digitale Zugänge wichtig, sagt Marc Wiens von der SVLFG. Die SVLFG stellt dazu eine Web-App zur Verfügung (www.agriwork-germany.de). Damit Saisonarbeitskräfte wissen, wo mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren liegen und welche Erste-Hilfe-Maßnahmen im Ernstfall eingeleitet werden müssen, finden sich in der Web-App konkrete und auf die Arbeitsplatzbedürfnisse abgestimmte Informationen. Auch Unternehmer und Vorarbeiter können diese Web-App nutzen und die Informationen zielgerichtet bei der Unterweisung ihrer Saisonarbeitskräfte einsetzen. Aufbereitet sind die Inhalte in neun Sprachen und in einem Medienmix aus Text, Bildern und Videos.

Statusprüfung für Sozialversicherungsrecht

Auch in der neuen Erntesaison hat der deutsche Arbeitgeber – insbesondere für osteuropäische Saisonarbeitnehmer – bei Beschäftigungsaufnahme zu prüfen, ob für den jeweiligen Arbeitnehmer das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes (dann Meldung und Beitragsabführung dort) oder Deutschlands Anwendung findet. Maßgebend dafür ist die Tätigkeit beziehungsweise der sozialversicherungsrechtliche Status des jeweiligen ausländischen Saisonarbeitnehmers im Heimatland. Für diese Statusprüfung sollten Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern unbedingt den zweisprachigen „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit – zum Beispiel polnischer/rumänischer/bulgarischer – Saisonarbeitnehmer“ ausfüllen lassen.

Einhaltung Minijob-Grenze

Erfolgt die Beschäftigung – bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts – im Rahmen eines Minijobs, ist der Arbeitgeber unter anderem zur Abführung pauschaler Beiträge an die Krankenversicherung und die Rentenversicherung verpflichtet. Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitarbeitsstunde beträgt die monatliche Minijob-Grenze jetzt 556 €. Damit wird Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu zehn Wochenstunden ermöglicht. Die Jahresverdienstgrenze beträgt daher aktuell 6.672 €, um die Minijob-Grenze einzuhalten.

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Saisonarbeitnehmer können – bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts – als Erntehelfer sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Wichtig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag von vornherein auf maximal die Dauer einer dieser Zeitgrenzen beschränkt ist. Weitere Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Saisontätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten und Rentnern sowie grundsätzlich bei der Beschäftigung von Selbständigen.

Fazit

Auch in der Erntesaison 2025 stellt die Beschäftigung in- und ausländischer Saisonarbeitnehmer für deutsche Arbeitgeber eine große Herausforderung dar. Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung sollten sich Arbeitgeber entweder an den Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft oder an einen Rechtsanwalt und für die steuerrechtliche Beratung an ihren jeweiligen Steuerberater wenden.