Wann eine Rechnungskorrektur Rückwirkung für den Vorsteuerabzug hat

SHBB Bad Oldesloe

Wird der Vorsteuerabzug wegen einer unvollständigen Rechnung in einer Betriebsprüfung versagt, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Unter gewissen Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aber auch eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik erneut beschäftigt und die bisherige Sichtweise im Kern bestätigt.

Die Änderung einer „Rechnung“ hat nur Rückwirkung auf den Vorsteuerabzug, wenn es sich bei dem ursprünglichen, später korrigierten Dokument tatsächlich um eine Rechnung mit allen Pflichtangaben gehandelt hat bzw. nur unwesentliche Daten fehlten. Stellt das korrigierte Dokument hingegen eine erstmalige ordnungsgemäße Rechnung dar, entsteht der Vorsteuerabzug daraus erst in dem Zeitpunkt, in dem der Rechnungsempfänger die Rechnung erhält. 

Beachten Sie: Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Bezogen auf den Sachverhalt bzw. den Streitfall stellte der Bundesfinanzhof zudem Folgendes heraus: Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, weil der zum Abzug berechtigte Unternehmer Ausgangsumsätze im Inland ausgeführt hat, kann er das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren ausüben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis zu einer Zeit erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr ausführt.

Quellen

  • BFH-Urteil vom 25.6.2025, Az. XI R 17/22

Freiberufler und Gewerbetreibende: Ist die Richtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsmethode?

Bei einer Diskothek wurden die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt. Deshalb erfolgten Hinzuschätzungen, wobei auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen wurde. Diese Handhabung wurde nun vom Bundesfinanzhof kritisiert.

Eine Diskothek ist kein Restaurant, und da sich eine Diskothek keiner der in der amtlichen Richtsatzsammlung aufgeführten Gewerbeklassen zuordnen lässt, war diese für die Hinzuschätzung nicht geeignet.

Die Entscheidung ist aber auch aus anderen Gründen interessant: Danach ist der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen.

Dies müssen das Finanzamt und das Finanzgericht bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl der Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

Merke: Zudem hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Und hier haben die Richter erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet.

Begründet wird dies mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits.

Quellen

  • BFH-Urteil vom 18.6.2025, Az. X R 19/21
  • BFH, PM Nr. 60/25 vom 25.9.2025

Einnahmen-Überschussrechnung: Zeitliche Zuordnung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen um den Jahreswechsel

Aktenordner auch Schreibtisch liegend, auf dem Ordner-Rücken steht Einnahmen/Ausgaben, rechts vorne ein Taschenrechner

Für Einnahmen-Überschussrechner werden Einnahmen und Ausgaben in der Regel im Zeitpunkt der Zahlung wirksam. Eine Ausnahme bilden regelmäßige Zahlungen innerhalb kurzer Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel. Das betrifft auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen.

Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip

Abweichend vom Zahlungszeitpunkt sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und auch Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzuordnen, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder Ende des Kalenderjahrs gezahlt werden. Zu regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen gehören z. B. Mieten und Versicherungen und auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Die „kurze Zeit“ ist von der Rechtsprechung auf zehn Tage festgelegt worden.

Auch auf die Fälligkeit kommt es an

Neben der Zahlung muss auch die Fälligkeit innerhalb der 10-Tages-Frist liegen, ansonsten bleibt es bei der Zuordnung nach dem Zahlungszeitpunkt. Hier spielt zum einen eine eventuelle Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zum anderen der monatliche oder vierteljährliche Abgabezeitraum eine Rolle.

Beispiele

Vierteljährliche Voranmeldung: Ohne Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung für das IV. Quartal am 10.1. fällig. Mit Dauerfristverlängerung erst zum 10.2., damit wäre dieser Fall von einer Berücksichtigung noch im alten Kalenderjahr ausgeschlossen.

Monatliche Voranmeldung: Ohne Dauerfristverlängerung ist die Zahlung für Dezember am 10.1. fällig, mit Dauerfristverlängerung erst am 10.2., dann würde die Zuordnung zum alten Kalenderjahr ausscheiden. Die November-Vorauszahlung kann bei Dauerfristverlängerung für die Zuordnung zum alten Kalenderjahr infrage kommen; ansonsten ist sie schon am 10.12. fällig und würde (bei fristgerechter Zahlung) ohnehin in das alte Kalenderjahr fallen. 

Beachten Sie: Ist die letzte Vorauszahlung (Dezember oder IV. Quartal) wegen Dauerfristverlängerung erst am 10.2. fällig, kann sie nicht durch eine freiwillige Zahlung vor dem 10.1. in das alte Kalenderjahr zurückbezogen werden.

Zahlung durch Einzugsermächtigung

Beide Stichtage – Fälligkeit und Zahlung – müssen im Zehn-Tageszeitraum liegen. Wird dem Finanzamt die Erlaubnis der Abbuchung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung durch SEPA-Mandat erteilt, gilt die Zahlung prinzipiell als zum Fälligkeitstag geleistet, zumindest wenn das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Dass der tatsächliche Einzug dann meist nach dem 10.1. erfolgt, ist nicht mehr maßgeblich.

Beachten Sie: Fällt der 10.1. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, würde die Fälligkeit trotzdem beim 10.1. bleiben, da es für diese Fristbestimmung allein auf die gesetzliche Frist (§ 18 Abs. 1 S. 4 Umsatzsteuergesetz) ankommt und nicht auf eine mögliche Verlängerung der Frist im Sinne des § 108 Abs. 3 Abgabenordnung

Quellen

  • § 11 EStG; BFH-Urteil vom 27.6.2018, Az. X R 44/16; BFH-Urteil vom 16.2.2022, Az. X R 2/21; BFH-Urteil vom 21.6.2022, Az. VIII R 25/20; BFH-Urteil vom 13.12.2022, Az. VIII R 1/20

Aktivrente ab 2026

Ältere Dame im Büro lächelt jüngere Dame im Vordergrund freundlich an. SHBB Bad Oldesloe

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, soll seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten können. Nach dem Regierungsentwurf zur Aktivrente fallen aber weiterhin Sozialabgaben an. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Der neue § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG-Entwurf) sieht ab dem 1.1.2026 eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr vor. Dieser Freibetrag ist aber (im Rahmen einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.

Beachten Sie: Die Steuerfreistellung soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen – in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Es sollen nur solche Leistungen begünstigt sein, die vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor soll es keine Steuerbefreiung geben, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.

Beachten Sie: Ausschließlich Einnahmen aus nicht-selbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sollen steuerfrei gestellt werden.

Merke: Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen.

Auch Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sollen von der Begünstigung ausgenommen werden.

Gewerbesteuer-Anrechnung: Wem steht die Anrechnung im Erbfall zu?

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Hat eine Gesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, ist für die Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs (BFH 10.4.25, IV R 21/22, Abruf-Nr. 248394).

Berechnung der Steuerermäßigung bei abweichendem Wirtschaftsjahr

Bei Mitunternehmerschaften sind der Gewerbesteuer-Messbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer gesondert und einheitlich festzustellen. Zudem ist der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil festzustellen. Der BFH hatte nunmehr zu klären, wem die Gewerbesteuer-Anrechnung bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr einer Personengesellschaft zuzurechnen ist, wenn der Mitunternehmer nach Ende des Wirtschaftsjahres – aber vor dem Kalenderjahreswechsel – verstirbt. Der Entscheidungsfall verhielt sich folgendermaßen:

  • Das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft lief im Streitjahr 2018 vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres.
  • Der bisherige Mitunternehmer C verstarb im August 2018.
  • Erben waren die Ehefrau (1/2) und die Tochter (1/2).
  • Die Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG wurde den Erben – und nicht dem Erblasser – gewährt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei auf den Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer abzustellen. Die Gewerbesteuer entstehe mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 14 S. 2 GewStG). Dieser gewerbesteuerliche Entstehungszeitpunkt solle auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr gelten. Der BFH schloss sich dieser restriktiven Auffassung aber nicht an (BFH 10.4.25, IV R 21/22). Bei einem kalenderjahrungleichen Wirtschaftsjahr erfolge vielmehr die Verteilung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 EStG auf diejenigen Gesellschafter, die zum Ende des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres an der Personengesellschaft beteiligt seien (Rz. 23).

Beachten Sie: Zu dieser Rechtsfrage lag bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die BFH-Entscheidung gilt in allen noch offenen Fällen. Das BMF-Schreiben vom 3.11.16 (BStBl I 16, 1187) bestimmt in Rz. 28, dass der festgestellte Gewerbesteuermessbetrag auf die Gesellschafter aufzuteilen ist, die zum Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums beteiligt sind. Das BMF-Schreiben bedarf der Anpassung. Die Praxisfolgen aus der neuen BFH-Rechtsprechung sind im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Im Entscheidungsfall war die Anrechnung bei dem Erblasser günstiger, weil die Erben nur geringe Einkünfte erzielten und die Gewerbesteuer-Anrechnung ins Leere lief. Ein Anrechnungswahlrecht besteht jedoch nicht.

Quellen

  • BFH 10.4.2025, IV R 21/22, Urteil
  • § 35 EStG

Inventur zum Wirtschaftsjahresende: Zählen, Messen, Wiegen

Inventur SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die einen Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, haben zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dies betrifft bilanzierende Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte genauso wie bilanzierende Freiberufler und andere selbstständig Tätige.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Wertes genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme, der Inventur, zu erstellen. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren. Folgende Durchführungsmöglichkeiten kommen infrage:

Stichtagsinventur
Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht exakt an diesem vorgenommen zu werden. Sie kann auch zeitnah, bis zu zehn Tage davor oder danach, durchgeführt werden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur
Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur
Die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. Die Bestände können dann nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Zusätzlich sind sie trotzdem mindestens einmal jährlich auch durch eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme exakt zu erfassen. Dafür kann aber ein beliebiger Zeitpunkt sowie eine beliebige abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber für das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern oder -karteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen.