Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichs-Prämie

im Vordergrund mehrere Münzstapal, von links nach rechts in der Höhe anwachsend, darüber Pfeile die nach schräg oben zeigen. Eine Hand im Hintergrund stapelt weitere Münzen auf den rechten Stapel. SHBB Bad Oldesloe

Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern (Bar-)Zuschüsse oder Sachbezüge bis zu einer Höhe von 3.000 Euro als sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) steuerfrei gewähren. Diese Regelung war zeitlich befristet und galt für Zuschüsse im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 – unabhängig davon, ob es sich um eine Einmalzahlung handelte oder um einen auf mehrere Monate verteilten Zuschuss. Voraussetzung für die Steuerbefreiung war, dass die IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde.

Nach dem Auslaufen der Regelung hat dieses Zusätzlichkeitserfordernis allerdings für Verunsicherung gesorgt. Hintergrund ist der Wortlaut im Einkommensteuergesetz. Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers unter anderem nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn bei Wegfall der steuerbegünstigten Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Um zu vermeiden, dass ihren Beschäftigten durch den Wegfall der Prämie bei anhaltend hohen Preisen weniger Geld zur Verfügung steht, wollten einige Arbeitgeber aber nunmehr das zu versteuernde Gehalt ihrer Angestellten erhöhen. Kann eine nach dem Auslaufen der Regelung vorgenommene Lohnerhöhung also nachträglich dazu führen, dass die gewährte IAP versteuert werden muss?

BMF-Antwort auf Anfrage des Steuerberaterverbandes
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu in einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband vom 23.12.2024 folgendes klargestellt: Sofern im Vorjahr die IAP vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen – und zwar egal in welcher Form die IAP gewährt wurde. Es sei auch unerheblich, ob die Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der Prämienzahlung oder unmittelbar danach vereinbart werden. Die IAP soll selbst dann steuerfrei bleiben, wenn im Monat nach Zahlung einer IAP eine der Höhe nach gleiche Gehaltserhöhung gezahlt wird, die ebenfalls mit Inflationsgesichtspunkten begründet wird.

Hierzu ein Beispiel: Ein Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern eine IAP von 2.000 €, die in monatlichen Teilbeträgen von jeweils 200 € in den Monaten Februar bis November 2024 ausgezahlt worden ist. Im November 2024 wird eine dauerhafte Lohnerhöhung um 200 € monatlich vereinbart, die ab dem 1. Dezember beginnt. Die in den Monaten Februar bis November 2024 geleisteten Sonderzahlungen bleiben steuer- und beitragsfrei, während die Lohnerhöhung ab Dezember 2024 der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Unklar ist, ob die oben genannte Auffassung zum Zusätzlichkeitserfordernis auch für andere Steuerbefreiungs- oder Pauschalierungsvorschriften gilt. In diesen Fällen wird bisher geraten, entweder die Lohnerhöhung erst zwei Monate nach Wegfall der begünstigen Leistung zu gewähren und zugleich darauf zu achten, dass entfallender und erhöhter Lohn der Höhe nach nicht übereinstimmen, oder vor Vereinbarung der Lohnerhöhung eine sogenannte Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen.

ESt-Erklärungen für Rentner und Pensionäre vereinfacht

Ältere Dame im Büro lächelt jüngere Dame im Vordergrund freundlich an. SHBB Bad Oldesloe

In den vergangenen Jahren sind die elektronischen Meldepflichten gegenüber den Finanzämtern immer weiter ausgebaut worden, so dass viele Informationen ohne Zutun der Steuerzahler direkt elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden. Dies gilt etwa für Rentenbezugsmitteilungen und Lohnsteuerbescheinigungen, also sowohl für aktive Arbeitnehmer als auch für Pensionäre mit Versorgungsbezügen. Die Einkünfte von Rentnern und Pensionären sind den Finanzämtern daher in der Regel lückenlos bekannt, sofern sie keine Nebeneinkünfte erzielen.

Seit 2018 können Rentner und Pensionäre in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben – eine sogenannte „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“. Auf dem zweiseitigen Vordruck müssen Rentner und Pensionäre lediglich allgemeine Angaben zu ihrer Person und zu steuermindernden Kosten (Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) machen. Die übrigen Daten zu Renten, Pensionen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.

Der Vordruck ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums eingestellt und kann auch direkt am PC ausgefüllt und dann als Papierausdruck unterschrieben an das zuständige Finanzamt übersandt werden. Wichtig: Die vereinfachte Erklärung kommt nur für Rentner und Pensionäre in Betracht, die keine Nebeneinkünfte z.B. aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.

Neues ELSTER-Tool visualisiert E-Rechnungen

mann beugt sich über Schreibtisch und bedient die Tastatur eines Notebooks e-Rechnung SHBB Bad Oldesloe

Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses ELSTER-Tool zur Visualisierung von elektronischen Rechnungen (kurz: E-Rechnungen) zur Verfügung gestellt.

Unter www.e-rechnung.elster.de können Unternehmer ihre E-Rechnung hochladen und bildhaft machen. Eine Anmeldung ist dafür nicht erforderlich.

Hintergrund: Die E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Um europaweit einen einheitlichen technischen Standard zu etablieren, wurde seitens der EU eine Norm (CEN 16931) für das Datenformat zur elektronischen Rechnungsstellung als Standard entwickelt. Diese Norm ist in Deutschland gesetzlich festgeschrieben worden.

Bisher erfüllen bereits die sogenannte XRechnung oder eine ZUGFeRD-Rechnung die technischen Voraussetzungen. Die XRechnung enthält aber ausschließlich den für E-Rechnungen vorgeschriebenen strukturierten Datensatz. Und diese (reine) XML-Datei kann nicht ohne Weiteres am Bildschirm gelesen werden, sondern nur mit speziellen Viewern. Einen solchen stellt die Finanzverwaltung nun bereit. Bei der ZUGFeRD-Rechnung wird zusätzlich zur steuerrechtlich maßgeblichen XML-Datei ein PDF mitgeliefert, das mit herkömmlichen Programmen geöffnet werden kann.

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gilt für Rechnungen von Unternehmen an Unternehmen. Sie trat am 01.01.2025 in Kraft. Aufgrund des Umstellungsaufwandes gibt es aber Übergangsregelungen. Bereits seit Jahresbeginn 2025 müssen Unternehmen allerdings in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Dazu reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus.

Alles Wichtige zur E-Rechnung unter www.shbb-lbv.de/e-rechnung

Neue Meldepflicht fürelektronische Kassensysteme

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen („Kassengesetz“) aus 2016 wurde die Belegausgabepflicht bei Barzahlungen zum 01.01.2020 eingeführt. Mit dem Kassengesetz verbunden ist gegenüber der Finanzverwaltung auch eine Meldepflicht für die in den Unternehmen eingesetzten elektronischen Kassensysteme. Bisher war die Meldeverpflichtung von der Finanzverwaltung ausgesetzt. Das ändert sich nun. Die Finanzverwaltung stellt die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle seit dem 01.01.2025 zur Verfügung. Der Softwarepartner der SHBB/LBV-Gruppe, die DATEV eG, arbeitet noch an einer technischen Umsetzung. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:

Welche Kassensysteme sind betroffen?

Alle elektronischen Kassensysteme sind von der Meldepflicht betroffen. Das gilt beispielsweise auch für sogenannte Kassenwaagen. Ebenso sind Taxameter und Wegstreckenzähler zu melden. Nicht betroffen sind offene Ladenkassen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Meldepflicht von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Kassensystemen ist bis zum 31.07.2025 je Betriebsstätte durchzuführen.

Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Kassensysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung anzumelden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Kassensysteme. Dabei ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems vorher dessen Anschaffung mitzuteilen ist.

Elektronische Kassensysteme, die vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Unternehmen nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Anderenfalls können sie unangemeldet bleiben.

Was ist unter einer Betriebsstätte zu verstehen?

Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Kassensysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln. Gemietete oder geleaste elektronische Kassensysteme stehen den angeschafften elektronischen Kassensystemen gleich.

Eine Betriebsstätte ist grundsätzlich jede Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Das mitzuteilende elektronische Kassensystem ist grundsätzlich der Betriebsstätte zuzuordnen, in der es verwendet wird. Wird ein elektronisches Kassensystem in mehreren Betriebsstätten verwendet, ist es grundsätzlich einer Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen. Dies kann zum Beispiel die Stätte der Geschäftsleitung oder die Betriebsstätte, in der es überwiegend verwendet wird, sein. Bei Taxametern oder Wegstreckenzählern ist das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges mitzuteilen.

Die Mitteilungen sind getrennt für jede einzelne Betriebstätte abzugeben. Bei einer Korrektur oder Anpassung (z. B. aufgrund von Anschaffung, Außerbetriebnahme oder Wechsel der Betriebsstätte eines elektronischen Kassensystems) sind aktualisierte Mitteilungen für die betroffenen Betriebstätten zu übermitteln.

Auch für noch nicht eröffnete Betriebsstätten hat eine Mitteilung zu erfolgen, sofern elektronische Kassensysteme bereits angeschafft worden sind.

Was ist mitzuteilen?

Folgende Informationen sind elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art des verwendeten elektronischen
  • Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten elektronischen
  • Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen
  • Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung des verwendeten
  • elektronischen Aufzeichnungssystems

Im Zeitverlauf meldepflichtig sind die Vorgänge „Anmeldung“, „Abmeldung“, „Änderung“ bzw. „Korrektur“ des Kassensystems. Wird eine Kasse außer Betrieb genommen, muss abschließend das Datum der Außerbetriebnahme an das Finanzamt übermittelt werden. Durch die Kassenmeldepflicht will der Gesetzgeber prüfen und sicherstellen, dass alle Betriebe mit gesetzeskonformen Kassensystemen arbeiten.

Wie ist die Seriennummer der TSE aufgebaut?

Jedes elektronische Kassensystem verfügt über eine sogenannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Die Seriennummer ergibt sich aus der Systemdokumentation zum elektronischen Aufzeichnungssystem oder meist aus der Rechnung über die Anschaffung der TSE. Die Seriennummer muss seit 2024 grundsätzlich auf dem Kassenbeleg angegeben werden. Die Seriennummer muss bei der Meldung mit 64 Zeichen als Hexadezimal-Code (ausschließlich Zahlen von 0 bis 9 oder die Buchstaben A – F) angegeben werden.

Wie kann die Meldeverpflichtung erfüllt werden?

Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit steht über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle seit dem 01.01.2025 zur Verfügung. Die Mitteilung kann wie folgt an die Finanzbehörde übermittelt werden:

  • per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ auf www.elster.de,
  • per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in MEIN ELSTER oder
  • per Datenübertragung aus einer Software via der ERiC-Schnittstelle.

Die Finanzverwaltung hat zur Meldeverpflichtung eine Ausfüllanleitung veröffentlicht.
Hier können Sie das Dokument herunterladen.

In der Praxis werden sicherlich auch die Kassenaufsteller oder Kassenhersteller unterstützen.

ExzellenteArbeitgeber

Siegel Auszeichnung Exellenter Arbeitgeber SHBB Bad Oldesloe

Die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH wurde vom Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e. V. zum wiederholten Male als „Exzellenter Arbeitgeber“ auszeichnet.

Der Präsident des Steuerberaterverbands Dipl.-Vw. Lars-Michael Lanbin, links, überreicht unserem Geschäftsführer Thomas Jürs die Auszeichnung.

Wir bieten unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hervorragende Arbeitsbedingungen und herausragende Karrierechancen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Das Betriebsklima ist wertschätzend
  • das Arbeitsumfeld hervorragend
  • die Vergütung fair
  • die Arbeitszeitmodelle flexibel
  • die Entwicklungs- und Karrierechancen sind überragend.

Der Präsident des Steuerberaterverbands Dipl.-Vw. Lars-Michael Lanbin, links, überreicht unserem Geschäftsführer Thomas Jürs die Auszeichnung.

Grundstücksgesellschaft: Steuerschädliche PV-Anlage

Photovoltaikanlagen SHBB Bad Oldesloe

Die Anzahl von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. An vielen Gebäuden ist eine PV-Anlage installiert, um dem hohen Strompreis zu trotzen und um Steuervorteile zu nutzen. Letztere sind aber – vor allem im gewerblichen Bereich – nicht immer frei von Fallstricken. Das zeigt ein aktueller Fall, über den das Finanzgericht Münster (FG) zu entscheiden hatte. Geklagt hatte eine Grundstücksgesellschaft, der das Finanzamt zuvor Befreiungen bei der Gewerbesteuer versagt hatte.

Die Grundstücksgesellschaft hatte mit der W-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), an der auch zwei ihrer eigenen Gesellschafter beteiligt waren, einen Vertrag geschlossen, demzufolge die W-GbR auf genau bestimmten Gebäudeflächen der Grundstücksgesellschaft eine PV-Anlage installieren und betreiben darf. Der produzierte Strom wurde dann an die Stadtwerke verkauft.

Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der Grundstücksgesellschaft die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, nach der die Gewinne aus Grundstücksgeschäften nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Begründung: Der Grundbesitz diene zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters. Das sei für die erweiterte Kürzung schädlich, denn durch die PV-Anlage würden gewerbliche und keine Vermietungseinkünfte erzielt, da die W-GbR den Strom selbst produziere.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide vor dem FG war unbegründet. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nur beantragt und gewährt werden, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt werden. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Im Streitfall diente er teilweise der W-GbR, an der zwei Gesellschafter der Antragstellerin beteiligt waren, zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (PV-Anlage). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine bloße Nutzungsüberlassung der PV-Anlage an die Stadtwerke vor, da den Stadtwerken nicht die Anlage, sondern nur der erzeugte Strom überlassen wurde.