Ermäßigter Steuersatz gilt nicht für Milchersatzprodukte

Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine „Milch“ oder „Milchmischgetränke“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind. Im Streitfall ging es um die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung von pflanzlichen Milchersatzprodukten angewandt werden kann. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Produkte, die einen Anteil von mindestens 75 % Milchersatz aufweisen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine ermäßigte Besteuerung ab und unterwarf die Produkte dem Regelsteuersatz.

Basis der Entscheidung des Finanzgerichts: Die relevanten Bestimmungen beziehen sich auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Milch im steuerrechtlichen Sinne ist nach der zolltariflichen Auslegung „Gemelk“ von Tieren. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof und andere relevante Urteile bestätigt. Pflanzliche Produkte wie aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke gehören nicht in diese Kategorie und werden daher von den steuerlichen Vergünstigungen für Milchprodukte nicht erfasst. Die zolltarifliche Einordnung dieser Produkte als nichttierische Waren bestätigt ihre Einstufung unter den allgemeinen Steuersatz.

Das Gericht wies darauf hin, dass nur der Gesetzgeber die bestehende Regelung ändern und eine Ausnahme für pflanzliche Milchersatzprodukte einfügen kann. Bislang gibt es aber keine derartige gesetzliche Änderung.

Wirtschafts-Identifikationsnummer

mann beugt sich über Schreibtisch und bedient die Tastatur eines Notebooks e-Rechnung SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte im Juni 2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland. Die Vergabe erfolgt auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Mit der Einführung der W-IdNr. soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und die Kommunikation zwischen wirtschaftlich Tätigen und Behörden vereinfacht werden. Zudem wird die W-IdNr. perspektivisch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer gemäß dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz dienen.

Die initiale Vergabe der W-IdNr. soll Ende 2024 beginnen und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen werden. Die Nummer besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die Aufgaben der bisherigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

Wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen, sollen diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., aber mit umsatzsteuerlicher Erfassung (z. B. Kleinunternehmer) wird das BZSt eine W-IdNr. zuweisen und elektronisch mitteilen – vorausgesetzt, sie haben ein ELSTER-Benutzerkonto. Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Verordnung regelt zudem Einzelheiten zur W-IdNr. wie den Zeitpunkt der Einführung, Richtlinien zur Vergabe sowie Fristen zur Löschung. Die Bundesregierung wird die Verordnung beschließen, nachdem der Bundesrat im September 2024 zugestimmt hat.

Ordnungsgemäße Kassenführung

SHbb Bad Oldesloe

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen („Kassengesetz“) aus 2016 wurde die Belegausgabepflicht bei Barzahlungen zum 01.01.2020 eingeführt. Mit dem Kassengesetz verbunden ist gegenüber der Finanzverwaltung auch eine Meldepflicht für die in den Unternehmen eingesetzten elektronischen Kassensysteme. Bisher war die Meldeverpflichtung von der Finanzverwaltung ausgesetzt. Das ändert sich nun.

Die Finanzverwaltung wird die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiCSchnittstelle ab dem 01.01.2025 zur Verfügung stellen. Der Softwarepartner der SHBB/LBVGruppe, die DATEV eG, arbeitet ebenfalls an einer technischen Umsetzung. Die Finanzverwaltung äußert sich aktuell in Bezug auf die Einführung der Mitteilungspflicht wie folgt:

Mitteilung von elektronischen Kassensystemen

Die Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Kassensystemen ist bis zum 31.07.2025 durchzuführen.

Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Kassensysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung anzumelden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Kassensysteme. Dabei ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems vorher dessen Anschaffung mitzuteilen ist.

Elektronische Kassensysteme, die vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Unternehmen nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Anderenfalls können sie unangemeldet bleiben. Die Vorschriften zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff bleiben allerdings auch für diese elektronischen Aufzeichnungssysteme unberührt.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass bei jeder Mitteilung stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind. Gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen den angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.

Was ist mitzuteilen?

Folgende Informationen sind elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen SicherheitseinrichtungArt des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Im Zeitverlauf meldepflichtig sind die Vorgänge „Anmeldung“, „Abmeldung“, „Änderung“ bzw. „Korrektur“ des Kassensystems. Wird eine Kasse außer Betrieb genommen, muss abschließend das Datum der Außerbetriebnahme an das Finanzamt übermittelt werden. Durch die Kassenmeldepflicht will der Gesetzgeber prüfen und sicherstellen, dass alle Betriebe mit gesetzeskonformen Kassensystemen arbeiten.

Mitteilung von Taxametern und Wegstreckenzählern

Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ist bis zu deren Implementierung von einer Meldung abzusehen. Dies gilt längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung. Für mit einer Sicherheitseinrichtung ausgestattete Taxameter und Wegstreckenzähler gelten die oben bereits genannten Grundsätze für Kassensysteme entsprechend.

Wer beim Finanzamt eine Änderungsanzeige abgeben muss.

SHBB Bad Oldesloe

Mit Reform der Grundsteuer waren alle Grundstückseigentümer in Deutschland zum 1. Januar 2022 aufgefordert, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Doch damit ist für viele der Spuk nicht vorbei: Neben der Neubewertung aller Grundstücke hat der Gesetzgeber auch eine Pflicht für Grundstückseigentümer in das Bewertungsgesetz aufgenommen, jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes, die Vermögens- oder die Grundstücksart auswirkt oder die zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, dem Fiskus mitzuteilen – und zwar von sich aus ohne Aufforderung des Finanzamtes. Wir zeigen Ihnen exemplarisch am sogenannten Bundesmodell, das in unserem Beratungsgebiet in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen angewendet wird, worauf zu achten ist.

Jährliche Anzeigepflichten

Laut Bewertungsgesetz besteht eine Anzeigepflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich entweder auf

  • die Höhe des Grundsteuerwerts,
  • die Vermögensart oder
  • die Grundstücksart auswirken können.

Durch die Erfüllung der Anzeigepflicht wird das Finanzamt in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob eine

  • Fortschreibung,
  • Nachfestsetzung oder
  • Aufhebung der Grundbesitzwertfeststellung angezeigt ist.

Bei einer Erhöhung des Wertes des Grundstücks erfolgt eine neue Festsetzung, wenn der neu festzustellende Grundsteuerwert vom bisherigen Grundsteuerwert um mindestens 15.000 Euro abweicht. Diese Voraussetzung kann etwa vorliegen, wenn ein Dachausbau erfolgt oder Anbauten vorgenommen werden. Erfolgt zwar kein Umbau, wird jedoch beispielsweise ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude zu gewerblichen Zwecken verwendet, kommt die Möglichkeit der Artfortschreibung in Betracht. Wird ein Grundstück erstmals bebaut, so wechselt es von einem unbebauten Grundstück zu einem bebauten Grundstück und bedingt damit eine Art- und Wertfortschreibung. Werden landwirtschaftliche Flächen für die Energieproduktion, zum Beispiel im Rahmen von Photovoltaik- oder Windenergieanlagen genutzt, so ist ebenfalls eine Artfortschreibung notwendig, da die Grundstücke vom land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen in das Grundvermögen wechseln.

Andere Tatbestände führen zu einer Nachfeststellung wie zum Beispiel die Teilung eines Mehrfamilienhauses in einzelne Eigentumswohnungen. Bei einer schlichten Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundvermögen sind die Veräußerer oder Erwerber dagegen nicht zur Anzeige verpflichtet. Hier obliegt die Mitteilungspflicht grundsätzlich den Grundbuchämtern.

Achtung: Fristen beachten!

Nach dem Gesetz sind Änderungsanzeigen jeweils bis zum Ablauf des 31.01. des nachfolgenden Jahres abzugeben. Da die Finanzämter noch immer mit der Bearbeitung der Grundsteuererklärungen auf den 01.01.2022 beschäftigt sind, haben die obersten Finanzbehörden die Fristen großzügig verlängert. Für das Bundesmodell gilt:

Fristen Änderungsanzeige Grundstueer SHBB Bad Oldesloe

Verspätete Abgabe kann teuer werden

Anzeigepflichtig ist grundsätzlich der Steuerpflichtige beziehungsweise Feststellungsbeteiligte, dem die wirtschaftliche Einheit zivilrechtlich oder wirtschaftlich für grundsteuerliche Zwecke zuzurechnen ist. Die
Änderungsanzeige ist als Steuererklärung einzuordnen, so dass bei einer Nichtabgabe dieselben Sanktionen greifen, die auch bei Nichtabgabe einer Steuererklärung zur Anwendung kommen. Dies sind insbesondere die Regelungen im Rahmen des Bußgeld- und Strafverfahrens, da die Nichtbeachtung der Anzeigepflicht auch den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann. Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge. Neben dem automatischen Verspätungszuschlag (nach 14 Monaten) kann das Finanzamt auch einen Verspätungszuschlag nach Ermessen oder Zwangsmittel festsetzen.

Änderungsanzeigen online übermitteln

Mit BMF-Schreiben vom 27.06.2023 hat die Finanzverwaltung Erklärungsvordrucke für die Änderungsanzeigen bereitgestellt. Diese werden unterschieden nach den Änderungsanzeigen für das Grundvermögen und für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Übermittlung hat grundsätzlich online zu erfolgen (Abgabe über das ELSTER Online-Portal (EUP) beziehungsweise die Schnittstelle ELSTER Rich Client (ERiC)).

In Schleswig-Holstein ist laut Finanzministerium derzeit noch keine Möglichkeit gegeben, die Grundsteueränderungsanzeigen elektronisch zu übersenden. Sie sind daher auf amtlichen Papiervordruck beim für das Grundstück zuständigen Finanzamt entweder per Post, Fax oder durch persönliche Abgabe einzureichen. Die Vordrucke können auf der Webseite des Finanzministeriums heruntergeladen werden. Ähnlich ist die Situation in Mecklenburg-Vorpommern. Laut Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern können Steuerpflichtige Grundsteueränderungsanzeigen derzeit mittels eines ausfüllbaren PDF-Formulars beim zuständigen Finanzamt einreichen. Dieses Formular ist über das Steuerportal M-V zu erhalten.

Besondere Angaben für landwirtschaftliche Grundstücke

Werden im landwirtschaftlichen Bereich Flurstücke verkauft oder zugekauft oder sind diese einer anderen wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen, sind die Flurstücke mit Angaben zur Gemeinde, Gemarkung und Flurstücksnummer dem Finanzamt mitzuteilen. Zu den wertbeeinflussenden Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse beim landwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:

  • Flächenzu- und -abgänge (Erwerb und Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken)
  • Flächenänderungen (zum Beispiel Nutzung von Teilflächen)
  • Änderungen bei Nutzung, Nutzungsteilen oder Nutzungsarten
  • Änderung der Ertragsmesszahl (EMZ).

Laut Ausfüllhinweisen sollen auch Änderungen des Tierbestandes jeweils jährlich gemeldet werden. Die Mitteilung der Tierbestände und deren Handhabung ist im Vergleich zur Erklärungsabgabe auf den 01.01.2022 als fraglich anzusehen. In der Erklärung zur Hauptfeststellung war der Tierbestand als Durchschnittswert der letzten drei Jahre anzugeben. Es erschließt sich nicht, warum zukünftig die Veränderungen der Tierbestände in jedem Jahr mitzuteilen sind. Hier wäre es wünschenswert, dass die Finanzverwaltung eine Bagatellgrenze schafft. In diesem Bereich will sich der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V. (HLBS) für eine Anpassung der Regelung einsetzen.

Gesetz weiter in der Kritik

Ungeachtet der genannten Pflichten steht das Grundsteuergesetz in der Kritik, in Teilen verfassungswidrig zu sein, weil Steuerbürger nach dem Gesetzeswortlaut keine Möglichkeit haben, einen niedrigeren gemeinen Wert für ihr Grundstück nachzuweisen. Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem pauschal ermittelten Wert des Finanzamts und dem Verkehrswert ergibt, ist dieser aufgrund der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung, die notwendigerweise mit Ungenauigkeiten verbunden ist, grundsätzlich hinzunehmen. Dies führt jedoch in vielen Fällen zu einer Übermaßbesteuerung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren zur Erlangung des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben muss, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert des Grundstücks nachzuweisen. Diese Entscheidung haben die Länder in einem koordinierten Erlass vom 24.06.2024 aufgegriffen. Grundsätzlich bleibt es zwar bei der typisierenden Betrachtungsweise, jedoch kann eine Billigkeitsmaßnahme angezeigt sein, wenn ein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Einzelfall vorliegt. Der Inhalt des Erlasses soll im nächsten Jahr Bestandteil des Bewertungsgesetzes werden. Hierzu fehlt jedoch noch die Beschlussfassung im Bundesrat.

Die Finanzverwaltung sieht das Übermaßverbot insbesondere dann verletzt, wenn der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 Prozent oder mehr übersteigt. Der niedrigere Wert kann grundsätzlich im Rahmen eines Gutachtens des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Ermittlung von Grundstückswerten belegt werden. Ein Nachweis ist auch mittels Kaufpreises möglich, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommen ist.

Damit ist in entsprechenden Grundsteuerfällen nunmehr die Möglichkeit gegeben, bei Überschreiten der Abweichungsgrenze eine Änderung des Grundsteuerbescheides zu erreichen. Die Nachweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Eine grundsätzliche Berücksichtigung niedrigerer Werte ist mit der Erlass nicht verbunden. Ob dies verfassungskonform ist, muss der BFH entscheiden.

Wie ist eine nicht oder kaum nutzbare Immobilie zu bewerten?

Wenn Sie in Deutschland ein Grundstück besitzen, müssen Sie für dafür jährlich Grundsteuer zahlen. Diese Steuer geht an die Gemeinden. Wie hoch sie ist, hängt zum einen von der Art Ihres Grundstücks ab und zum anderen davon, wie hoch der Hebesatz der Grundsteuer in Ihrer jeweiligen Gemeinde ist. Nun musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Einzelfall entscheiden, ob sich der Zustand eines Grundstücks wieder ändern kann, im konkreten Fall von bebaut zu unbebaut.

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Bei einem Gesellschafterwechsel wurde der Wert der Immobilie im Übertragungsvertrag mit 200.000 € angesetzt. Das Finanzamt setzte den Grundsteuerwert dagegen auf Grundlage der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf 836.000 € fest. Die Antragstellerin legte Einspruch ein, da bei der Bewertung lediglich auf Alter und Lage des Objekts, aber nicht auf dessen Zustand (Feuchtigkeitsschäden, marode Leitungen etc.) geachtet worden sei.

Der Antrag vor dem FG war teilweise begründet. Die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheids sei zweifelhaft, urteilten die Richter, soweit die Feststellung einen Betrag von 382.500 € übersteige. Es bestünden ernsthafte Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfülle. Werde der Übergang vom Grundstück im Zustand der Bebauung und damit letztlich vom unbebauten Grundstück zum bebauten Grundstück an die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung geknüpft, sei es folgerichtig, den Rückfall des bebauten Grundstücks in den Zustand eines unbebauten Grundstücks in dem Augenblick anzunehmen, ab dem eine Gebäudenutzung nicht mehr zumutbar sei. Im Streitfall habe es am Bewertungsstichtag an der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Gebäudes gefehlt. Aufgrund der Schäden müsse man das Objekt eher wie einen Rohbau bewerten. Daher sei das Grundstück als unbebautes Grundstück zu behandeln.

GmbH: Gleichzeitige Zahlung vonGeschäftsführergehalt und Pension

Ältere Dame im Büro lächelt jüngere Dame im Vordergrund freundlich an. SHBB Bad Oldesloe

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist Anteilseigner und Manager in einer Person. In der Regel verfügt er damit über eine größere Macht als ein Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig auch Anteilseigner ist. Allerdings gelten für Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund ihrer Doppelfunktion auch steuerliche Besonderheiten. Ein Dauerthema dabei ist die verdeckte Gewinnausschüttung. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 30.08.2024 auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Zusammenhang mit den ertragsteuerlichen Folgen reagiert, die sich aus der Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei gleichzeitiger Zahlung einer Pension nach Eintritt des Versorgungsfalls ergeben.

Ausgangssituation

In der Praxis können es die persönlichen Lebensumstände oder betrieblichen Belange erforderlich machen, dass ein Geschäftsführer nach Erreichen des Pensionsalters noch weiterhin für seine GmbH tätig bleibt. Bezahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer dann die vereinbarte Pension und die Aktivbezüge in voller Höhe, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, die das Einkommen der GmbH erhöht und wie eine offene Gewinnausschüttung auf Ebene des Gesellschafters zu besteuern ist.

Bisheriger Stand der Rechtsprechung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist entgegen der offenen Gewinnausschüttung eine Gewinnausschüttung, die nicht auf einem Gesellschafterbeschluss beruht, und sie liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst ist. Letzteres ist anzunehmen, wenn ein Vermögensvorteil gewährt wurde, den ein gewissenhaft tätiger Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (hypothetischer Fremdvergleich).

Nach Ansicht des BFH verträgt sich die gleichzeitige Zahlung einer Versorgung und eines laufenden Geschäftsführergehaltes nur bedingt mit den Anforderungen, die für das Handeln eines gewissenhaften Geschäftsleiters maßgeblich sind. Ein gewissenhaft tätiger Geschäftsleiter würde verlangen, dass entweder das Einkommen auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der Bezug der Versorgungsleistung aufgeschoben wird, bis der Begünstigte seine Geschäftsführerfunktion endgültig beendet hat. An dieser Rechtsauffassung halten die obersten Finanzrichter weiterhin fest. Allerdings haben sie ihre Rechtsprechung erweitert.

Fortentwicklung der Rechtsprechung

Mit Urteil vom 15. März 2023 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung so fortentwickelt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegt, wenn nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer ein reduziertes Geschäftsführergehalt gezahlt wird. Dieses Gehalt darf dabei die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreiten.

Der BFH begründet seine Ansicht wie folgt: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt zahlen. Er würde aber auch nicht erwarten, dass ein pensionierter Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr wäre er grundsätzlich bereit, neben der Pensionszahlung für die zusätzlichen Dienste ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Unter diesen Voraussetzungen bleibt der Versorgungscharakter der Pensionszahlung nach Auffassung des Gerichtes grundsätzlich erhalten.

Finanzverwaltung passt Auffassung an

Die Finanzverwaltung folgt der erweiterten Rechtsprechung des BFH. Laut Schreiben des BMF liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Die neue Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Wie bisher gilt: Beherrscht der begünstigte Gesellschafter die Kapitalgesellschaft, müssen Leistungen an ihn oder eine ihm nahestehende Person klar und eindeutig im Voraus und zivilrechtlich wirksam vereinbart und wie vereinbart umgesetzt werden (formeller Fremdvergleich).

Teilzeittätigkeit vom Fiskus weiterhin nicht anerkannt

Ausdrücklich hält das BMF an seiner bisherigen Auffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Diese Frage war für das Urteil des BFH nicht entscheidungsrelevant. Die Richter hatten aber darauf verwiesen, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers mit reduzierten Arbeitszeiten oder Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen.

Unser Rat:

Im Einzelfall ist in einer Situation, in der ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalles von seiner GmbH weiterbeschäftigt werden soll, eine sorgsame Abwägung der Alternativen erforderlich. Sprechen Sie Ihre SHBB-Kanzlei frühzeitig darauf an! Wir beraten Sie dazu gern!