Das Finanzministerium Schleswig-Holstein schafft Klarheit zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Rückzahlungen für zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen.
Zur schnellen und unbürokratischen Hilfe für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die in Folge der Corona-Maßnahmen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, hatte die Bundesregierung das Corona-Soforthilfeprogramm aufgelegt. Die Höhe der Zuschüsse richtete sich danach, wie hoch die Antragsteller ihren Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Antragstellung einschätzten. In den allermeisten Fällen wurden zunächst unbürokratisch 9.000 Euro ausgezahlt.
Die Corona-Soforthilfen sind für das Jahr 2020 als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, und zwar sowohl bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer- als auch bei der Gewerbesteuererklärung.
In Fällen, in denen durch die Hilfen eine Überkompensation stattgefunden hat, besteht nach Angabe der Förderbanken eine Pflicht zur Rückzahlung zu viel erhaltener Zuschüsse. In vielen Bundesländern wurden Hilfsempfänger bereits aufgefordert, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war, sofern sie die zuviel gezahlte Hilfen nicht bereits zurückgezahlt haben.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich mit Schreiben aus Oktober 2021 zur bilanziellen Behandlung der Rückzahlungen geäußert. Grundsätzlich sei die Rückzahlungsverpflichtung nach den allgemeinen Einkommensteuervorschriften zu erfassen. Es werde von der Finanzverwaltung aber nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des im Jahr 2020 endenden Wirtschaftsjahres beziehungsweise zum 31. Dezember 2020 passiviert wird. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gilt dagegen grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen und Ausgaben sind demjenigen Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in denen sie zugeflossen sind oder geleistet wurden.