Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Pflicht zur Belegvorlage bei Übermittlung einer Steuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 abgeschafft worden. Seitdem kann auf die Einreichung von Papierbelegen verzichtet werden. Es besteht allerdings für Steuererklärungen ab 2017 eine sogenannte Belegvorhaltepflicht. Nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung sollen Belege nur noch bei einem entsprechenden Anlass durch das zuständige Finanzamt angefordert werden. Diese Wandlung von Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten und einer Einreichung auf Einzelanforderung des Finanzamtes führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen und oftmals auch Ärger mit der Finanzverwaltung.
Die neue Belegvorhaltepflicht wird von den Finanzbehörden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich interpretiert. Einige Finanzverwaltungen fordern Belege nur noch bei entsprechenden Anlässen an. Andere wiederum empfehlen, dass mit der Steuererklärung nicht grundsätzlich und immer auf die Einreichung jeglicher Belege verzichtet werden sollte. Eine einheitliche Rechtsmeinung und Rechtsanwendung sieht anders aus.
Für die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH als Ihr steuerlicher Berater gibt es nun zwei Lösungswege: Entweder wird auf die Einreichung von entsprechenden Belegen in dem Wissen verzichtet, dass die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen Belege anfordern wird, oder aufgrund der Erfahrungen werden entsprechende Belege wie auch bisher bereits mit Abgabe der Steuererklärung eingereicht, um zeitaufwendige Rückfragen zu vermeiden. Dabei gilt: Je bedeutender und / oder komplexer ein Sachverhalt in einer Steuererklärung ist, desto eher sollten entsprechende Nachweise übermittelt werden, um zeitraubende Rückfragen zu vermeiden. Bedeutend ist ein Sachverhalt beispielsweise, wenn dieser erstmalig oder auch nur einmalig auftritt, eine erhebliche Änderung gegenüber dem Vorjahr darstellt oder eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.
Solange die Finanzverwaltung eine digitale Einreichung von Belegen im Rahmen der Steuererklärungen noch nicht ermöglicht, wird Ihnen als Steuerpflichtigen und Ihrer Beratungsstelle diese Arbeit nicht erspart bleiben.