Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

Mitteilungspflicht bis Ende 2022 ausgesetzt Kassen SHbb Bad Oldesloe

Ordnungsgemäße Kassenführung: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Juni 2018 eine praxisnahe Handhabung für die Behandlung von EC-Karten-Umsätzen im Rahmen der Kassenführung geschaffen.

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr wurde jahrzehntelang der Gesamtumsatz inklusive der bargeldlosen Zahlungen mit Hilfe von EC-Karten und Ähnlichem im Kassenbuch aufgezeichnet und im Anschluss daran die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Dieser langjährig  praktizierten Handhabung hatte die Finanzverwaltung im Sommer 2017 eine Absage erteilt und damit große Unsicherheiten in der Praxis beim Verbuchen von EC-Karten-Umsätzen in Kassenbüchern ausgelöst.

Mit oben genanntem Schreiben hat die Finanzverwaltung nun eine praxisnahe Lösung veröffentlicht. Für das BMF stellt die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sowohl in der Vergangenheit als auch für die Zukunft grundsätzlich einen formellen Mangel dar. Im Kassenbuch seien nämlich lediglich Bargeldbewegungen zu erfassen. Sinn und Zweck eines Kassenbuches sei die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse. Dementsprechend müsse ein Kassenbuch so beschaffen sein, dass der Soll-Bestand jederzeit mit dem Ist-Bestand abgeglichen werden könne, die Kasse also kassensturzfähig sei.

Werden aber die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze besonders kenntlich gemacht oder wieder aus dem Kassenbuch ausgetragen, so ist nach aktueller Auffassung des BMF auch weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gewährleistet. Gleichwohl stellt die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch zwar wie bisher einen formellen Mangel dar, der aber regelmäßig außer Betracht bleiben soll, wenn der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert und die Höhe des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit nachprüfbar ist – so das BMF.