In Deutschland wird die Gemeinnützigkeit steuerlich unter anderem dadurch gefördert, dass Spenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben abzogen werden können und gemeinnützige Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber knüpft dies an strikte Bedingungen. Infolge der Corona-Krise wurden bereits bis Ende 2021 verschiedene Ausnahmeregelungen zugelassen. Folgende Maßnahmen zur Förderung des Engagements für von der Corona-Krise betroffene Menschen sind bis zum 31.12.2022 verlängert worden:
Verzicht auf Spendenbescheinigung
Spenden, die auf Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Als Nachweis reicht der Kontoauszug.
Corona-Hilfen durch gemeinnützige Vereine
Gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene aufrufen und die Spenden entsprechend verwenden, ohne hierfür ihre Satzung zu ändern. Allerdings muss der Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren sowie in Spendenbescheinigungen darauf hinweisen, dass es sich um Spenden für von der Corona-Pandemie Betroffene handelt. Gemeinnützige Vereine dürfen auch sonstige, bei ihnen vorhandene Mittel für Corona-Betroffene einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen.
Aufwendungen von Unternehmen
Unternehmen können Aufwendungen für Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn sie öffentlichkeitswirksam auf ihre Leistungen hinweisen.
Wenn ein Unternehmer einem von der Corona-Krise erheblich betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zuwendet, um die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, sind diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.
Ein Abzug der Betriebsausgaben ist auch möglich, wenn es sich um Sach- oder Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen oder einer mit der Bewältigung der Corona-Krise befassten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Der Empfänger muss die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem Verkehrswert ansetzen und versteuern.
Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütung
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Lohns zugunsten einer Zahlung auf ein Corona-Spendenkonto, gehört dieser Lohnanteil nicht zum steuerpflichtigen Gehalt. Der Arbeitgeber muss die Verwendung dokumentieren. Entsprechendes gilt, wenn ein Aufsichtsrat auf seine Vergütung zugunsten einer Corona-Spende verzichtet.
Bereitstellung von Personal und Sachmittel
Gemeinnützige Körperschaften, die Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen, können diese Betätigungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen.
Aufstockung von Kurzarbeitergeld
Stockt ein gemeinnütziger Verein das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 Prozent der bisherigen Gehälter auf, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, sofern die Aufstockung einheitlich für alle Angestellten erfolgt. Die Gemeinnützigkeit bleibt ebenfalls erhalten, wenn Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen weitergezahlt werden, obwohl die Tätigkeiten wegen Corona nicht möglich sind.