
Für ein Fahrzeug, das auch privat genutzt werden kann, gilt die Annahme, dass es auch privat genutzt wird. Nur mit tragfähigen detaillierten Gegenargumenten kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden. In einem aktuellen Urteil gibt der Bundesfinanzhof entsprechende Vorgaben für tragfähige Gegenargumente.
Hintergrund: Das Finanzamt geht „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ davon aus, dass ein Fahrzeug, das typischerweise auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, auch wirklich privat genutzt wird. Dass nicht jedes vorgebrachte Gegenargument so substanziiert ist, dass es die Annahme der Privatnutzung widerlegen kann, zeigt folgender Fall:
Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer hatte neben einem Firmenwagen, für den er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode versteuerte, einen Pickup im Betriebsvermögen, den er angeblich nur betrieblich nutzte und für den er kein Fahrtenbuch führte. Im Privatvermögen hatte er mehrere Kleinwagen, die von seinen Kindern genutzt wurden. Das Finanzamt setzte auch für den Pickup eine Privatnutzung nach der Bruttolistenpreismethode fest. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos, das Finanzgericht hingegen ging ebenfalls von einer rein betrieblichen Nutzung aus. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein und bekam Recht: Dem Bundesfinanzhof genügten die vorgebrachten Argumente des Klägers nicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung.
Der Bundesfinanzhof hielt folgende Argumente nicht für ausreichend: Gegen die Behauptung des Unternehmers, dass der Pickup seiner Familie für eine Privatnutzung zu groß war, wandte der Bundesfinanzhof ein, dass die Größe einem Kleinbus entsprach und ein solcher von vielen Familien privat genutzt wurde. Schließlich gilt auch für Kombi-Fahrzeuge, mit denen Personen und Güter befördert werden können, der Anscheinsbeweis der Privatnutzung.
Auch die auf dem Pickup angebrachten Werbefolien sprachen nicht gegen eine private Nutzung. Ebenso wenig zählte das Argument, dass der Unternehmer für die Fahrten zur Arbeit gar keinen Pkw benötigte bzw. dass er für eine private Nutzung gar keine Zeit gehabt hätte. Ausschlaggebend war für den Bundesfinanzhof auch, dass dem Unternehmer kein im Gebrauchswert gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung stand.
Quellen
- BFH-Urteil vom 16.1.2025, Az. III R 34/22