Freiberufler aufgepasst! Zwei Finanzgerichtsurteile aus jüngster Zeit weisen wieder einmal darauf hin, dass freiberufliche Einkünfte nur dann erzielt werden, wenn eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Thematik ist für alle Freiberufler, die auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, von großer Bedeutung.
Wird eine freiberufliche Tätigkeit nicht leitend und eigenverantwortlich ausgeübt, kann es zu einer Umqualifizierung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit in Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommen. Als wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit wird die persönliche Berufsausübung angesehen. Entscheidend für die steuerliche Qualifizierung der Einkünfte ist somit, ob der Freiberufler tatsächlich aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein kann oder nicht.
Wenn ein Einzelunternehmer sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, so sind diese grundsätzlich steuerlich getrennt zu beurteilen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten kein Zusammenhang besteht. Ein und derselbe Einzelunternehmer kann folglich nebeneinander freiberufliche und gewerbliche Einkünfte erzielen, sofern die einzelnen Leistungen voneinander abgrenzbar sind. Besteht allerdings zwischen den Tätigkeiten ein enger sachlicher und wirtschaftlicher
Zusammenhang, so liegt eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor, die zur Annahme eines die gesamte Tätigkeit umfassenden Gewerbebetriebs führen kann.
Übt hingegen eine Personengesellschaft eine gemischte Tätigkeit aus, so erzielt diese stets in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte.
Folgende zwei Finanzgerichtsurteile aus jüngster Vergangenheit haben sich mit den Abgrenzungsfragen freiberuflicher und gewerbliche Einkünfte befasst: Im ersten Fall ging es um einen Labormediziner, der durch Mitarbeiter Untersuchungsaufträge in Form eines Vorscreenings durchführen ließ. Lediglich im Falle eines positiven Befundes, der in etwa zehn bis 20 Prozent der Untersuchungen eintrat, wurde ihm der Vorgang zur weiteren Untersuchung und Begutachtung vorgelegt. Der Bundesfinanzhof kam im Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass wegen des Mangels an Eigenverantwortlichkeit keine freiberufliche Tätigkeit vorliege. Diese erfordere bei einem Laborarzt, dass dieser jeden eingehenden Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehme, die Bearbeitung, die Auswahl und die Anwendung der Untersuchungsmethode kontrolliere und die Plausibilität des Ergebnisses prüfe. Ausdrücklich wiesen die Richter darauf hin, dass trotz zunehmender Technisierung auf die persönliche Mitarbeit nicht verzichtet werden könne.
Im zweiten Verfahren ging es vor dem Finanzgericht München um einen selbstständigen Rechtsanwalt, der neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter für verschiedene Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig war. Das Gericht kam mit Urteil aus Juli 2017 zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Datenschutzbeauftragter als gewerbliche Unternehmertätigkeit einzuordnen sei. Die Richter führten aus, dass die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter einen völlig eigenständigen und neuen Beruf darstelle, der betriebswirtschaftliche, juristische, technische und pädagogische Kenntnisse erfordere. Bei derartigen Beratungen handele es sich gerade nicht ausschließlich um eine originär rechtsberatende Tätigkeit. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsauffassung auch im Revisionsverfahren vom Bundesfinanzhof bestätigt wird.