Hat sich eine GmbH durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen als Organträger abzuführen, so hat der Organträger umgekehrt Verluste, die die GmbH erwirtschaftet, auszugleichen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages ist unter anderem, dass in Gewinnabführungsverträgen, die vor dem 27. Februar 2013 geschlossen wurden, ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wurde. Dieser Paragraf des Aktiengesetzes wurde im Jahr 2004 um eine Verjährungsregelung ergänzt. Die Finanzverwaltung hatte es mit BMF-Schreiben aus Dezember 2005 nicht beanstandet, wenn vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossene Gewinnabführungsverträge nicht entsprechend angepasst wurden. Aufgrund eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofes aus Mai 2017 hat die Finanzverwaltung nunmehr aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung dergestalt getroffen, dass Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 AktG enthalten, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die seit 2013 geltende Regelung angepasst werden müssen. Erfolgt eine solche Anpassung nicht, entfällt danach die steuerliche Anerkennung des betreffenden Gewinnabführungsvertrages