GmbH-Gesellschafter geht leer aus

SHBB Bad Oldesloe

Hat ein mit mindestens 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt und lässt er dieses Darlehen bei Eintritt einer Krise stehen, kann er einen späteren Ausfall des Darlehens nur mit dem Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise steuerlich geltend machen, falls er die Beteiligung verkauft oder aufgibt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil aus Juli 2023 entschieden. Der Teilwert bei Eintritt einer Krise tendiert in der Praxis oftmals gen null. Der Ansatz des Nennwerts ist bei einem Ausfall eines stehengelassenen Darlehens nicht zulässig.

Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Aufgabe einer GmbH-Beteiligung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist. Steuerlich abgezogen werden dabei auch nachträgliche Anschaffungskosten, zu denen unter bestimmten Voraussetzungen Darlehensausfälle gehören, wenn der Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt hat und dieses ausfällt. Der Gewinn oder Verlust wird nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerlich berücksichtigt.

In dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesfinanzhofes war der Kläger seit 1990 wesentlich an einer GmbH beteiligt. Im Jahr 1997 gewährte er der damals finanziell gesunden GmbH ein Darlehen in Höhe von 500.000 Mark. Im Jahr 2004 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger, der mit seinem Darlehen ausgefallen war, machte in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust aus der Auf lösung der GmbH geltend. In diesem Verlust war auch der Darlehensausfall in Höhe des Nennwerts enthalten. Das Finanzamt setzte den Darlehensausfall hingegen mit einem Teilwert von null Euro an.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes handelte es sich um ein sogenanntes stehengelassenes Darlehen, das vor dem Eintritt der Krise gewährt worden war, in der Krise aber nicht abgezogen, sondern stehengelassen wurde. Ein stehengelassenes Darlehen ist nur mit seinem Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise anzusetzen, nicht jedoch mit seinem Nennwert. Der Teilwert des Darlehens betrug im Zeitpunkt des Kriseneintritts null Euro, da es im Zeitpunkt des Kriseneintritts nichts mehr wert war.

Hätte es sich um ein Darlehen gehandelt, das der Kläger erst nach dem Eintritt der Krise der GmbH gewährt hätte, oder aber um ein sogenanntes krisenbestimmtes Darlehen, das er zwar vor dem Eintritt der Krise gewährt hätte, aber das von vornherein dazu bestimmt gewesen wäre, in der Krise stehen zu bleiben, wäre der höhere Nennwert angesetzt und nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % berücksichtigt worden.