Der Gesetzgeber musste aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus April 2018 eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer bis Ende 2019 umsetzen. Das BVerfG hatte die derzeitige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da durch die zugrunde gelegten Einheitswerte aus dem Jahr 1964 in den westlichen Bundesländern und aus dem Jahr 1935 in den östlichen Bundesländern die tatsächlichen Wertentwicklungen nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet war. Bereits im Oktober 2019 hat das Gesetzespaket den Bundestag passiert. Nachdem im November auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt hat, wird das Reformgesetz in Kraft treten und ab 2025 wirken.
Mit der Grundsteuer wird das Eigentum von Grundstücken und Gebäuden belastet. Sie kommt ausschließlich den Gemeinden zugute und stellt für diese eine wesentliche Einnahmequelle dar. Im Jahr 2018 betrug das Grundsteueraufkommen bundesweit rund 14 Milliarden Euro. Mit der Grundsteuerreform wurde ein Gesetzespaket, bestehend aus drei miteinander verbundenen Änderungen, verabschiedet:
- Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts,
- Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung, das heißt Einführung einer Grundsteuer C,
- Änderung des Grundgesetzes.
Der Gesetzgeber hat sich mit der Neuregelung zum Ziel gesetzt, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform auszugestalten. Das bisherige dreistufige Verfahren – Bewertung | Steuermessbetrag | kommunaler Hebesatz – bleibt erhalten. Die Bundesregierung wirbt für eine Aufkommensneutralität der Gesetzesreform. Letztlich werden es die einzelnen Gemeinden sein, die mit ihren individuellen Hebesätzen die von der Politik geforderte Aufkommensneutralität umsetzen müssten. Hier wird es sicherlich in einzelnen Kommunen noch Diskussionsbedarf geben.
Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht erfolgt erstmals zum 1. Januar 2022. Bis Ende 2024 haben die Bundesländer aufgrund einer speziellen Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende landeseigene Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer, ob bundes- oder landesgesetzlich, gelten dann erstmals ab 2025. Bis Ende 2024 gilt das jetzige Recht also wie bisher weiter.
Die im Rahmen des geplanten Klimaschutzgesetzes beabsichtigte Einführung höherer Grundsteuerhebesätze für baureife, aber nicht bebaute Grundstücke sowie für ausgewiesene, aber bisher nicht bebaute Windkraftstandorte, wurde vom Bundesrat gestoppt und an den Vermittlungsausschuss verwiesen.