Um Ansteckungen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, arbeiten viele Menschen in Deutschland von zuhause aus.
Mit der neuen Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige dafür jeweils bis zu 600 Euro für die Jahre 2020 und
2021 als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen.
Weil infolge der Corona-Pandemie viele Menschen ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise in ihrer Wohnung nachgehen und dadurch höhere Kosten für Strom, Heizung, Wasser und Anderes anfallen, hat die Bundesregierung eine Regelung geschaffen, nach der die höheren Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können: die neue Homeoffice-Pauschale. Sie steht grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zu, also nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sondern auch Gewerbetreibenden, selbstständig Tätigen, Land- und Forstwirten sowie Personen in einer Erstausbildung.
Fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr
In den Jahren 2020 und 2021 können Sie für jeden Kalendertag, an dem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit oder Ihre Ausbildung ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben, pauschal einen Betrag von fünf Euro in Ihrer Steuererklärung geltend machen, und zwar bis zu einem Maximalwert von 600 Euro jährlich. Das entspricht maximal 120 Heimarbeitstagen im Jahr. Wichtig ist: Die Pauschale wird nur für Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Mal kurz ins Büro oder Besuch eines Kunden, und der Arbeitstag gilt insgesamt nicht mehr als Heimarbeitstag.
Nur ein Tagessatz auch bei mehreren Tätigkeiten
Um die Homeoffice-Pauschale nutzen zu können, muss man nicht das gesamte Kalenderjahr im Homeoffice gearbeitet haben. Die Pauschale ist nicht nur Vollzeitkräften vorbehalten, sondern steht auch denjenigen zu, die in Teilzeit arbeiten, und zwar mit demselben Tagessatz. Bei mehreren Tätigkeiten wird die Pauschale nicht vervielfacht, sondern der Tagessatz von fünf Euro ist dann auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. Arbeiten mehrere Personen im selben Haushalt im Homeoffice, kann jede einzelne die Pauschale in voller Höhe geltend machen. Das gilt auch für zusammen veranlagte Ehepaare.
Arbeitnehmerpauschbetrag „schluckt“ eventuell die Homeoffice-Pauschale
Gewerbetreibende, selbstständig Tätige und Land- und Forstwirte können die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe ansetzen. Für Studierende und alle anderen Personen in einer Erstausbildung ist ein Abzug als Sonderausgabe möglich. Bei Arbeitnehmern fällt die Homeoffice-Pauschale unter die Werbungskosten. Sie wird nicht zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren nur, wenn ihre Werbungskosten einschließlich der neuen Homeoffice-Pauschale über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen.
Homeoffice-Pauschale konkurriert mit den anderen Regelungen
Zu beachten ist, dass Steuerpflichtige für die Tage, für die sie die Homeoffice-Pauschale geltend machen, keine Fahrten zur Arbeit steuerlich absetzen dürfen. Beides gleichzeitig ist nicht zulässig. Dabei macht gerade die Abrechnung der Fahrtkosten über die Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern nicht selten einen Großteil der Werbungskosten aus. Bei Gewerbetreibenden, selbstständig Tätigen und Land- und Forstwirten im Homeoffice entfällt ebenfalls die Möglichkeit, für denselben Tag Fahrten von der privaten Wohnung zur Betriebsstätte als Betriebsausgaben abzusetzen. Beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Computer, Büroausstattung und Bürobedarf sowie beruflich bedingte Internet- und Telefonkosten können Sie dagegen wie bisher zusätzlich absetzen.
Entweder Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale
Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Homeoffice-Pauschale nicht an das Vorhandensein eines Arbeitszimmers gekoppelt. Auch wer mit seinem Laptop am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeitet, darf bis zu 600 Euro im Jahr absetzen. Wer schon bisher ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen konnte, muss sich allerdings entscheiden, ob er entweder die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben erklärt oder die Homeoffice-Pauschale wählt. Vorteilhaft ist die neue Pauschale nur dann, wenn die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geringer sind.
Fiskus kann Nachweis anfordern
Bei Abgabe der Steuererklärung wird zunächst keine Bescheinigung über das Homeoffice verlangt. Dennoch gilt die Belegvorhaltepflicht: Der Fiskus kann einen Nachweis der Tage im Homeoffice anfordern.
Unser Rat
Notieren Sie sich genau, an welchen Tagen Sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lassen sich die Homeoffice-Zeiten am besten von ihrem Arbeitgeber bestätigen.