Kapitalwahlrecht bei Direktversicherung: BFH gewährt Fünftel-Regelung nicht

SHBB Bad Oldesloe

Bei Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Durchführungsweg Direktversicherung kann die Fünftel-Regelung nicht angewendet werden. Sprich: Die Kapitalauszahlung kann nicht nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden? Das hat der BFH entschieden.
 
Die Voraussetzungen für die Nutzung der Fünftel-Regelung

Maßgeblich für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist, dass im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Somit müssen zwei Merkmale für die Anwendung der Fünftel-Regelung erfüllt sein: Die Kapitalzahlung muss außerordentlich sein und eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellen.

So handhabt es die Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertritt die folgende Auffassung: Bei Kapitalleistungen in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse darf die Fünftel-Regelung angewandt werden, in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds dagegen nicht.

Der Direktversicherungsfall vor dem BFH

Der BFH musste jetzt über einen Direktversicherungsfall entscheiden. Dort hatte eine Arbeitnehmerin – steuerlich begünstigt nach § 3 Nr. 63 EStG – ab dem 01.04.2005 monatlich 208 Euro Gehalt zugunsten einer bAV umgewandelt. Als Durchführungsweg hatte sie die Direktversicherung gewählt. Die Beitragszahlungsdauer belief sich auf 14 Jahre. Ab dem 01.04.2019 sollte eine lebenslange monatliche Rente gezahlt werden, wobei auf Antrag auch eine Kapitalabfindung möglich war.
 
Von diesem Wahlrecht machte die Dame letztlich Gebrauch und bekam 44.529 Euro ausgezahlt. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und unterwarf ihn dem regulären Steuersatz. Der BFH sah das in letzter Instanz genauso. Bergündung: Zwar hätten alle Tatbestandsmerkmale vorgelegen, die unmittelbar in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG genannt seien. Allerdings gehöre nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 EStG genannte Außerordentlichkeit der Einkünfte zu den Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG. Im konkreten Fall seien die Anforderungen an die Außerordentlichkeit nicht erfüllt (BFH, Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23.).

Quellen

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620036