Antragsfristen beachten! Aufgrund einer Gesetzesänderung können Kindergeldanträge
seit 2018 rückwirkend nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten gestellt werden. Maßgebend ist der Eingang des Antrags bei der zuständigen Kindergeldstelle.
Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für minderjährige Kinder unter 18 Jahren. Auch für Kinder zwischen 18 und 21 Jahren wird Kindergeld gewährt, wenn die Kinder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind. Befindet sich das volljährige Kind in einer Berufsausbildung beziehungsweise kann es diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder liegt eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von längstens vier Monaten vor, können Kinder maximal bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn das Kind einen im Gesetz genannten freiwilligen Dienst leistet, wie zum Beispiel den Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr. Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder werden ebenfalls bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.
Die seit 2018 auf sechs Monate verkürzten Antragsfristen sind insbesondere bei einem volljährigen Kind problematisch, wenn noch nicht feststeht, welchen weiteren beruflichen Werdegang es einschlagen wird. Ein Kindergeldantrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden. Gegebenenfalls können fehlende Unterlagen später nachgereicht werden.