Die Kosten für ein Erststudium sind nach dem Einkommensteuergesetz weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben absetzbar, die für ein Zweitstudium dagegen schon. Ist aber ein auf dem Bachelor-Abschluss aufbauendes Masterstudium bereits ein Zweitstudium? In einem Einzelfall hat der Bundesfinanzhof diese Frage jetzt bejaht. Ausschlaggebend ist die berufliche Veranlassung.
Aufwendungen, die für ein Erststudium oder eine Berufsausbildung anfallen, können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das hat der Gesetzgeber bereits 2011 und rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 festgelegt. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Wann aber ist das Erststudium beendet? Schon nach dem Bacheloroder erst nach dem Masterabschluss? In einem konkreten Einzelfall entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar 2020, dass die Kosten für ein Masterstudium durchaus abzugsfähig sein können.
Dem Urteil ging ein Rechtsstreit voraus, der sich bereits über 13 Jahre hinzog. Geklagt hatte eine Frau, die 2003 ein Studium der Psychologie begonnen und dieses 2006 mit dem akademischen Grad Bachelor abgeschlossen hatte. Im Anschluss nahm sie ein Master-Studium der Neuro-Verhaltenswissenschaften auf. Beim Fiskus machte sie sowohl die Kosten für das Psychologie- als auch für das Master-Studium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte dies in beiden Fällen nicht an.
Der BFH entschied, dass das Master-Studium im Urteils-Einzelfall kein Erststudium ist und die dabei entstandenen Aufwendungen daher als Werbungskosten anzuerkennen sind. Diese Kosten seien beruflich veranlasst gewesen, weil die Klägerin das Studium benötigte, um Einnahmen als qualifizierte Psychologin zu erzielen. Hingegen fallen die Aufwendungen für ihr Bachelor-Studium unter das gesetzliche Abzugsverbot, da es sich bei diesem Studium um das Erststudium der Klägerin handelt.
Erst Ende 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die ungleiche Behandlung von Erst- und Zweitstudium nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Das Verfassungsgericht stützt die Auffassung des Gesetzgebers, dass die Kosten für die Erstausbildung im Wesentlichen den steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Viele Studiengänge seien breit angelegt und ermöglichen eine Vielzahl an unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten. Das sei bei einer Zweitausbildung, bei Fortbildungen in einem bereits ausgeübten Beruf oder einer Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses grundlegend anders. In diesen Fällen gäbe es einen konkreten Bezug zur künftigen Erwerbstätigkeit.
Dieser Argumentation folgend differenziert auch der BFH in seinem aktuellen Urteil zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium der Klägerin. Die Frage, ob jedes Masterstudium automatisch beruflich veranlasst ist, wird durch das Urteil allerdings nicht bejaht.