Mindestlohn

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Erhöhung ab 2019 in zwei Stufen: Mit der Einführung des bundesweiten Mindestlohns zum 1. Januar 2015 hatte der Gesetzgeber der Mindestlohnkommission die Aufgabe übertragen, alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohnes zu entscheiden. Im Juni 2018 hat die Kommission beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und ab 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro brutto je Stunde zu erhöhen. Die neuen Mindestlohnhöhen sind von allen Arbeitgebern in allen Branchen zu berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist. Arbeitgeber haben allerdings zu prüfen, ob für ihre Branche Tarifverträge mit höheren Löhnen als der gesetzliche Mindestlohn existieren. Solche  Tarifverträge, die auf Basis des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Tarifvertragsgesetzes durch die Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, haben Vorrang vor dem gesetzlichen Mindestlohn. Zudem können auf regionaler Ebene Tarifverträge mit höheren Mindestlöhnen maßgebend sein, die gerade nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind. Solche Tarifverträge finden aber nur dann auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn

  • beide Parteien tarifgebunden sind, weil der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft organisiert ist,
  • oder die Anwendung des Tarifvertrags eindeutig im Arbeitsvertrag vereinbart wurde
  • oder eine entsprechende einzelbetriebliche Übung besteht.

Schließlich sind vom Arbeitgeber auch landesrechtliche Mindestlohnregelungen zu beachten, die dem gesetzlichen Mindestlohn vorgehen. So sieht beispielsweise das Tariftreue- und Vergabegesetz in Schleswig-Holstein einen Mindestlohn von derzeit 9,99 Euro brutto pro Arbeitsstunde vor. Nach dem Landesmindestlohngesetz Schleswig-Holstein haben Arbeitgeber mindestens 9,18 Euro brutto pro Stunde zu zahlen, wenn Zuwendungen aus dem Landeshaushalt gewährt werden. Angesichts der bevorstehenden Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ist das Landesmindestlohngesetz Schleswig-Holstein zum 1. Januar 2019 aufgehoben worden.