
Mitunternehmerrisiko bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt.
Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus. Ebenso wenig genügt es für ein – wenn auch nur schwach ausgeprägtes – Mitunternehmerrisiko, wenn ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen und etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.
Sachverhalt
Streitig war, ob stille Beteiligungen an einer GmbH zur Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft geführt hatten. Hinsichtlich einer eventuell bestehenden Mitunternehmerschaft ging es insbesondere um die Frage, ob eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative der stillen Gesellschafter ein – mangels Verlustbeteiligung – allenfalls geringes Mitunternehmerrisiko kompensieren kann.
Während das Finanzgericht die fehlende Verlustbeteiligung für unschädlich hielt und die Voraussetzungen für die Annahme einer Mitunternehmerschaft aufgrund der ausgeprägten Mitunternehmerinitiative bejahte, hob der Bundesfinanzhof die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage statt.
Mitunternehmerrisiko bedeutet nach allgemeiner Auffassung eine gesellschaftsrechtliche oder eine ihr wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Hierzu bedarf es eines Gesellschafterbeitrags, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Dagegen reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es für ein – allenfalls schwach ausgeprägtes – Mitunternehmerrisiko nicht ausreicht, wenn ohne Verlustbeteiligung und Nachschusspflicht für den stillen Gesellschafter allein das Risiko besteht, dass er keine Gewinnbeteiligung erhält und damit seine als Einlageleistung versprochenen Dienstleistungen sowie etwaige Kosten vergeblich aufgewendet hat.
Eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann das Fehlen eines ausreichenden Mitunternehmerrisikos nicht ersetzen. Für die steuerliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft müssen vielmehr beide Merkmale – Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko – in einem ausreichenden Umfang vorliegen.
Quellen
- BFH 13.11.2025, IV R 24/23, Urteil
- § 15 EStG
