Die Bundesregierung hat seit dem 16. Februar 2021 die Beantragung der sogenannten „Neustarthilfe“ freigeschaltet und FAQ’s veröffentlicht, aus denen die Anwendung der Regelungen hinsichtlich Beantragungsberechtigung und Beantragungshöhe hervorgehen sollen.
Einige wesentliche Punkte für die „Neustarthilfe“ sind:
- Antragsberechtigt sind – branchenunabhängig – ausschließlich „Soloselbständige“, also Unternehmer, die insgesamt weniger als eine vollzeitbeschäftigte Person im Anstellungsverhältnis haben (Stand zum 31.12.2020), die ihre Einkünfte aus gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeit im Haupterwerb (also mindestens zu 51%) erzielen.
- Der Höchstsatz für den sechsmonatigen Förderzeitraum beträgt 50% des Vergleichsumsatzes, jedoch maximal EUR 7.500. Dabei muss der Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 lt. FAQ’s mindestens 60% betragen, um den Höchstbetrag behalten zu können.
- Der Antrag ist durch das Unternehmen unter Verwendung eines ELSTER-Zertifikates eigenständig zu stellen.
- Die Beantragung der Neustarthilfe schließt einen Antrag auf Überbrückungshilfe III aus. Das gilt auch im umgekehrten Fall.
- Antragsfrist: bis 31.08.2021
- Nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt eine rückwirkende Prüfung durch Übermittlung der dann tatsächlich erzielten Umsätze (zweistufiges Verfahren). Diese Meldung muss zur Vermeidung der vollständigen Rückzahlung bis zum 31.12.2021 erfolgen.
Sofern für Ihr Unternehmen die selbständige Beantragung der Neustarthilfe in Frage kommt, regen wir an, die aktuellen FAQ eingehend zu lesen, um die Möglichkeiten der für Sie optimalen Beantragung auszuloten.
Nachfolgend geben wir Ihnen den Wortlaut der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 16. Februar 2021 wieder, damit Sie sich einen Überblick darüber verschaffen können, ob und wie Ihr Unternehmen antragsberechtigt sein könnte:
„Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können ab heute [16.02.2021 (eigene Ergänzung)] über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Neustarthilfe entwickeln wir unser Corona-Hilfspaket weiter. Soloselbständige sind von den bestehenden Einschränkungen häufig besonders schwer betroffen, können aber aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. Für sie gibt es jetzt die Neustarthilfe. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.“
Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Besonders schwierig ist die Situation für viele Soloselbstständige. Deshalb ist mir sehr wichtig, dass wir jetzt mit der Neustarthilfe eine zielgenaue Unterstützung für Soloselbstständige geschaffen haben. Ab heute können die Anträge dafür gestellt werden, damit möglichst rasch das Geld bei den Soloselbstständigen ankommt. Darum geht es jetzt: Schnell und effektiv die Hilfen bereit zu stellen, damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden.“
Kulturstaatsministerin Monika Grütters: „Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Ich danke meinen Kabinettskollegen dafür, dass die komplexe Lebenswirklichkeit im Kulturbereich sich nun explizit in den Förderbedingungen widerspiegelt und dort die größte finanzielle Not gelindert werden kann. Dies betrifft neben den Soloselbständigen vor allem die kurz befristet Beschäftigten in den darstellenden Künsten, die erstmals unmittelbar von den Wirtschaftshilfen des Bundes profitieren. Im Zusammenspiel mit dem Programm „NEUSTART KULTUR“ aus dem Kulturetat können wir so dafür sorgen, dass die kulturelle Infrastruktur und die Vielfalt in Deutschland geschützt werden und ihr wertvoller Beitrag für unser Gemeinwesen nicht verloren geht.“
Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.
Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
Heute [16.02.2021 (eigene Ergänzung)] ist die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, die als natürliche Personen selbständig tätig sind. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.
Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert.“
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Bedingungen sich noch ändern können und in den FAQ’s viele Hinweise zu einzelnen Sonderregelungen insbesondere für Künstler zu finden sind. Sofern Sie keine oder nur geringe sogenannte Fixkosten haben (also Kosten, die unabhängig von dem Umsatz betrieblich fortlaufend anfallen), ist die Neustarthilfe zumeist eine für Sie günstigere Fördermaßnahme. Soweit zulässig, ist andernfalls die Beantragung der Überbrückungshilfe III, diese wiederum dann durch sog. „Prüfende Dritte“/Steuerberater, zu erwägen.
Da nach derzeitigem Stand die Neustarthilfe nur einmalig beantragt werden kann, ist die Beantragung sorgfältig vorzubereiten und zu prüfen, um eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen oder Ausschlussgründe für andere Fördermaßnahmen zu vermeiden.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information den aktuellen Stand trotz der Fülle an Vorgaben zusammenfassend und nachvollziehbar dargestellt zu haben.
Sofern Sie die Beantragung der Neustarthilfe für sich erwägen, regen wir an, sich mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um eventuelle Unterstützungsmöglichkeiten und Folgen, z. B. durch die nicht mehr mögliche Beantragung einer Überbrückungshilfe III, zu besprechen.