Auf Antrag können bereits absehbare Verluste des laufenden Jahres zur Erstattung von bereits gezahlten Steuervorauszahlungen für das Jahr 2019 genutzt werden.
Wer wegen der Corona-Krise 2020 mit einem Verlust rechnet, kann beim Finanzamt beantragen, dass dieser bereits jetzt mit den Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen aus 2019 verrechnet wird. Das gilt für alle Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, gewerblichen Einkünften, Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Von einer Betroffenheit wird ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden. Den Steuerbescheid für 2019 dürfen Antragsteller allerdings noch nicht erhalten haben.
Zur Vereinfachung bietet der Gesetzgeber an, den Verlust pauschal in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrages der voraussichtlichen Einkünfte 2019 anzusetzen (maximal fünf Million Euro bei Einzelveranlagung und zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Das hat den Vorteil, dass zunächst keine umfangreichen Nachweise erforderlich sind. Es bleibt Antragstellern offen, unter Einreichung detaillierter Nachweise einen größeren Verlustrücktrag zu beantragen. Mit dem Verlustrücktrag aus 2020 berechnet das Finanzamt die Vorauszahlungen für 2019 neu und erstattet dann Beträge, die auf Basis der Berechnung zu viel gezahlt wurden.
Genau abgerechnet wird mit den Steuerbescheiden für 2019 und 2020. Weil bei der Steuerfestsetzung für 2019 ein Verlustrücktrag erst nach erfolgter Veranlagung für 2020 berücksichtigt werden kann, können zunächst Nachzahlungen drohen. Das Finanzamt stundet aber in der Regel Nachzahlungen, die auf einem nicht berücksichtigten Verlustrücktrag beruhen, zinslos bis zur Erteilung des Steuerbescheids 2020. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020, dass ein Verlustrücktrag in ausreichender Höhe besteht, wird der Bescheid für 2019 geändert. Ergibt sich kein Verlust oder ein geringerer Verlustrücktrag, ist der gestundete Betrag nachzuzahlen.