In vielen Familienbetrieben arbeiten auch Ehegatten, Kinder und andere nahe Angehörige des Unternehmers mit. Erfolgt die Mitarbeit aufgrund eines Arbeitsvertrages, sind für die steuerliche Anerkennung bestimmte Regeln zu beachten. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus Oktober 2018 entschieden, dass die Firmenwagenüberlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten nur in sehr engen Grenzen anzuerkennen ist.
Verträge unter nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind, inhaltlich dem entsprechen, was auch fremde Dritte miteinander vereinbaren würden und tatsächlich durchgeführt werden.
In dem vom BFH zu entscheidenden Verfahren war die Ehefrau hauptberuflich teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin. Nebenbei war sie im Einzelhandelsbetrieb ihres Ehegatten als Büro- und Kurierkraft auf Minijobbasis angestellt. Zu ihren Aufgaben gehörten Bürotätigkeiten, die vom Homeoffice aus erledigt wurden, sowie Außendiensttätigkeiten. Für die Erledigung der Kurierfahrten stellte der Ehemann seiner Ehefrau einen Firmenwagen zur Verfügung. Die Ehefrau war berechtigt, den Firmenwagen auch uneingeschränkt und selbstbeteiligungsfrei für Privatfahrten zu nutzen. Der Sachbezug hieraus wurde nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt und auf die monatliche Vergütung von 400 Euro angerechnet.
Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung das Arbeitsverhältnis nicht an und ordnete das der Ehefrau überlassene Fahrzeug dem steuerlichen Privatvermögen des Ehemanns zu. Die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Aufwendungen, die Lohnaufwendungen sowie den als Betriebseinnahme erfassten Sachbezug ließ das Finanzamt unberücksichtigt. Der BFH gab dem Finanzamt teilweise Recht. Im Urteilsfall seien die konkreten Konditionen der Firmenwagenüberlassung fremdunüblich. Durch die uneingeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Überlassung des Firmenwagens sei die Ehefrau in der Lage, durch eine intensive private Verwendung den Wert ihres Vergütungsanspruchs zu steigern. Dies führe beim Ehemann zu einem nicht kalkulierbaren Kostenrisiko. Die Lohnaufwendungen sowie der Sachbezug waren daher steuerlich nicht anzuerkennen. Allerdings sei die Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen des Ehemanns nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Werde der Pkw zu mehr als zehn Prozent betrieblich genutzt, könne das Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen des Ehemanns zugeordnet werden. In diesem Fall wären die gesamten Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, und es läge eine Nutzungsentnahme des Ehemanns durch die tatsächliche Pkw-Nutzung der Ehefrau vor. Diese wäre entweder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder bei einer mindestens 50-prozentigen betrieblichen Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln.
Unser Rat
Die Überlassung eines Firmenwagens an Ehegatten kann auch nach dem aktuellen BFH-Urteil fremdüblich sein, wenn die Privatnutzung zum Beispiel durch Zuzahlungen oder eine Kilometerbegrenzung des Arbeitnehmer-Ehegatten beschränkt ist. Der Arbeitgeber-Ehegatte sollte daher vor Überlassung des Firmenwagens prüfen, ob Barlohn und Pkw-Kosten einerseits sowie die Arbeitskraft des Ehegatten andererseits weitgehend gleichwertig sind.