Reform der Höfeordnung ab 2025

SHBB Bad Oldesloe

Wenn landwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind, an die nächste Generation übergeben werden, kommt in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen seit jeher die Höfeordnung (HöfeO) zur Anwendung. Die HöfeO reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein. Anders als bei der in Süddeutschland praktizierten Realteilung steht bei der HöfeO der Erhalt des Hofes in seiner Gesamtheit im Fokus. Nun hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2025 die HöfeO in wesentlichen Punkten geändert.

Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Dadurch liegen seit diesem Jahr keine fortgeführten Einheitswerte mehr vor, aus denen ermittelt werden könnte, ob ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie hoch die Abfindung der weichenden Erben mindestens sein muss.

Wann liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor?

Bisher galt:

  • Bei einem Einheitswert von mindestens 10.000 € liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor.
  • Bei einem Einheitswert von weniger als 10.000 €, mindestens jedoch 5.000 € liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor, wenn der Eigentümer dies erklärt und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Seit dem 01.01.2025 gilt:

  • Ein Hof im Sinne der HöfeO liegt vor, wenn dessen Grundsteuerwert mindestens 54.000 € beträgt.
  • Bei einem Grundsteuerwert von weniger als 54.000 €, mindestens aber 27.000 €, liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor, wenn der Eigentümer dies erklärt und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Regelung für den Übergang

Folgendes gilt für den Übergang:

  • Eine Besitzung, die nach der neuen HöfeO kein Hof mehr ist, dies aber bis zum 31.12. 2024 noch war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt bis zur Löschung des Hofvermerks weiterhin als Hof, längstens jedoch bis zum 31.12.2026.
  • Eine Besitzung, die nach der neuen HöfeO ein Hof ist, dies aber bis zum 31.12. 2024 noch nicht war, gilt weiterhin bis zum 31.12.2026 nicht als Hof – es sei denn, der Besitzer erklärt bei Gericht, dass die Besitzung ein Hof sein soll.

Abfindung der Miterben

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Abfindung der Miterben. Die Neuregelung gilt für alle Höfe im Sinne der HöfeO (auch während des Übergangszeitraums!) Bisher galt:

  • Der Anspruch der Miterben betrug mindestens 1/3 des Hofeswertes.
  • Als Hofeswert galt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes.
    Seit dem 01.01.2025 gilt:
  • Der Anspruch der Miterben beträgt mindestens 1/5 des Hofeswertes.
  • Als Hofeswert gelten 60 % des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.

Hintergrund der Berechnung

Ziel der Neuregelung ist es, eine praktikable Lösung ohne hohen Verwaltungsaufwand zu schaffen, die die Interessen der Miterben ausgleicht, ohne dabei die Hofnachfolger zu überfordern. Letztere müssen in der Lage sein, die zu zahlende Abfindung innerhalb ihres Wirtschaftslebens auch zu erwirtschaften. Der Grundsteuerwert lässt ohne weitere Anpassungen keine Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu. Dies liegt daran, dass Faktoren wie das Verhältnis von Pacht- zu Eigentumsflächen oder Fremd- zu Familienarbeitskräften bei der grundsteuerlichen Bewertung keine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass bei der Festsetzung der Grundsteuer des landwirtschaftlichen Betriebes das Wohngebäude nicht berücksichtigt, sondern separat als Grundvermögen bewertet wird. Daher hat der Gesetzgeber den Grundsteuerwert nicht eins zu eins als Hofeswert übernommen, sondern um den Faktor 0,6 korrigiert. In die Festsetzung des Korrekturfaktors sind verschiedene Berechnungen eingeflossen. Unter anderem wurde ein Vergleich des standardisierten Reinertrags mit dem um Pachtaufwendungen und Aufwendungen für familieneigene Arbeitskräfte modifizierten Reinertrags für die jüngsten fünf Wirtschaftsjahre durchgeführt. Für die Berücksichtigung des Wohngebäudes griff der Gesetzgeber auf
eine umfangreiche Auswertung aktueller Einheitswertbescheide zurück.

Höfeordnung in Brandenburg

In Brandenburg gilt seit 2019 eine eigene Regelung, die sich an der nordwestdeutschen HöfeO orientiert. Allerdings wird in Brandenburg die Hofeigenschaft nach der Größe der land- und forstwirtschaftlichen Flächen definiert. Auch in Brandenburg haben Miterben nunmehr Anspruch auf mindestens 1/5 des Hofeswertes, wobei als Hofeswert 50 % des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft festgelegt wurden.

Zu- und Abschläge weiterhin möglich

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass der Hofeswert aufgrund seiner pauschalen Ermittlung nicht zu einer als gerecht empfundenen Abfindung führt. Wie bisher können auf Verlangen Zu- und Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden. Voraussetzung ist, dass besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, im Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck kommen.

Unser Rat

Sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Erben über den Hofeswert und mögliche Zu- oder Abschläge, um den Familienfrieden zu wahren.