Dezentrale Wärme, etwa aus der nahe gelegenen Biogasanlage, hat Hochkonjunktur. Noch nie war die Nachfrage von Wärmekunden so hoch wie derzeit. Was genau ist aber zu beachten, wenn man einen neuen Wärmeliefervertrag gestalten will?
Viele Anlagenbetreiber möchten keine Liefergarantie abgeben, sondern nur dann liefern, wenn Wärme aus ihrer Anlage auch ausreichend verfügbar ist. Zudem soll der Wärmeliefervertrag möglichst so lange laufen, bis das Fernwärmenetz komplett refinanziert ist; das dauert in der Regel zwischen 12 und 16 Jahre. Manche Anlagenbetreiber möchten zudem eine Art Baukostenzuschuss zur Finanzierung des Wärmenetzes. Aber ist das juristisch auch umsetzbar?
Leider sind die meisten der vorgenannten Wunschvorstellungen mit den Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nicht vereinbar. Die AVBFernwärmeV gilt immer dann, wenn vorformulierte Vertragsmuster zur Anwendung kommen. Mit anderen Worten: Wer denselben Vertragstext mit mindestens zwei Wärmeabnehmern schließt, für den gilt nicht das, was im Vertrag steht, sondern die Vorgaben der AVBFernwärmeV. Diese sieht eine grundsätzliche Pflicht zur Wärmelieferung vor. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei betriebsnotwendigen Arbeiten oder in Fällen höherer Gewalt, entfällt diese Wärmeliefergarantie. Zudem schreibt die AVBFernwärmeV vor, dass die zulässige Maximallaufzeit eines Vertrages zehn Jahre beträgt, auch wenn eine Refinanzierung des Wärmenetzes in dieser Zeit nicht möglich ist. Schließlich sieht die AVBFernwärmeV klare Vorgaben zu Baukostenzuschüssen vor. Zwar können Kosten des Fernwärmenetzes auf die Abnehmer umgelegt werden, allerdings maximal zu 70 % und nur nach der Anschlussleistung.
Grundsätzlich gibt es eine Möglichkeit, die AVBFernwärmeV zu umgehen, indem der Wärmeliefervertrag abweichend von der AVBFernwärmeV geschlossen wird, wenn dem Kunden ein Vertrag zu den Allgemeinen Bedingungen der AVBFernwärmeV angeboten wurde und mit den Abweichungen hiervon ausdrücklich einverstanden ist. Dieses individuelle Aushandeln muss in der Praxis nachweisbar dokumentiert werden, denn die Beweislast dafür trägt im Streitfall der Anlagenbetreiber.
Wesentliche Punkte beim Aufsetzen des Vertrags sind die Preisgestaltung und die Preisanpassung. Während bei der Vereinbarung des Ausgangspreises weitgehende Freiheit besteht, gilt dies für eine Preisanpassung nicht. Zum einen greift hier das Preisklauselgesetz, zum anderen die Regelung des AVBFernwärmeV. Vereinfacht dargestellt gilt für Preisanpassungsklauseln, dass nur solche Güter ins Verhältnis gesetzt werden dürfen, die im Wesentlichen gleichartig oder vergleichbar sind. Es darf keine unangemessene Benachteiligung erfolgen, also keine einseitige Erhöhungsregelung vereinbart sein, und der Preis darf nicht nur in eine Richtung gehen können. Entscheidend ist, dass letztlich die Interessen beider Vertragsparteien in angemessener Weise bei der Preisanpassung abgebildet sein müssen. Wenn also eine Biogasanlage wesentlich mit Mais betrieben wird und die Wärmekunden bisher Erdgas bezogen haben, ist eine Preisanpassung, die je zu 50 % auf die Preisentwicklung beim Mais und bei Erdgas abstellt, im Regelfall nicht zu beanstanden. Eindeutig unzulässig ist es jedoch, wenn eine Seite überhaupt nicht abgebildet wird, wie etwa bei einer ausschließlichen Erdgasindexbindung.
Natürlich sind neben diesen Beispielen bei der Gestaltung eines Wärmevertrages noch viele weitere Punkte zu beachten. Hier empfiehlt es sich, fachlichen Rat einzuholen, damit am Ende das, was man wollte, auch aus juristischer Sicht Bestand hat.