Sechs Prozent noch zulässig?

Verfassungsgericht muss erneut über Steuerzinsen entscheiden

Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit sechs Prozent verzinst. Dies betrifft unter anderem die Nachforderungs- und Erstattungsbeträge, die sich bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer, sowie bei der Stundung und Aussetzung der Vollziehung fälliger Steuern ergeben. Der Zinssatz beträgt einheitlich für jeden Monat 0,5 Prozent.

Die aktuelle Niedrigzinsphase dauert schon einige Jahre an und ein Ende ist nicht abzusehen. Aus diesem Grund wurden und werden immer wieder Verfahren vor Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof (BFH), Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geführt, um die Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzhöhe von sechs Prozent zu klären. Die Verfahren betreffen unterschiedliche Verzinsungszeiträume. Das SHBB Journal hatte zuletzt in Ausgabe 3/2017  berichtet.

Erstmals hat nun der BFH im April 2018 ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab April 2015 geäußert. Offenbar aufgrund dieser Zweifel weist der BFH seit kurzem in seiner Datenbank auf zwei beim BVerfG anhängige Verfahren hin, in denen es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit für Veranlagungszeiträume ab 2010 und ab 2012 geht.

Das SHBB Journal wird über die Entscheidungen des BVerfG berichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BVerfG im Jahre 2009 eine Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes für die Jahre 2003 bis 2006 und der BFH im November 2017 sogar noch für das Jahr 2013 verneint haben.