Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat mit Beschluss aus Dezember 2018 dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach dem europäischen Recht von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Kläger betreibt eine Surf- und Segelschule. Die Kurse werden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenreisen gebucht und sind insoweit Bestandteil des Sportunterrichts. Ferner nehmen Hochschulgruppen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der Sportlehrerausbildung. Die Segelschule bietet den Teilnehmern auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Nach Auffassung des Klägers sind die erbrachten Leistungen rund um die Surf- und Segelkurse von der Umsatzsteuer befreit.
Das FG geht in seinem Beschluss davon aus, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach nationalem Recht nicht gegeben ist. Darüber hinaus hat das FG auch Zweifel daran, dass eine Steuerbefreiung nach der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Anspruch genommen werden kann. Aus diesem Grund möchte das FG vom EUGH geklärt wissen, ob Surf- und Segelunterricht unter den Anwendungsbereich des Schul- und Hochschulunterrichts fallen und dementsprechend umsatzsteuerbefreit sein kann.
Vergleichbare Streitfälle in der Praxis sollten bis zum Ergehen einer Entscheidung offen gehalten werden.