Zur Vermeidung einer sogenannten steuerlichen Abfärbung gewerblicher Tätigkeiten auf sämtliche Einkünfte einer Personengesellschaft ist es oftmals notwendig, bei gemischten Tätigkeiten die gewerblichen Aktivitäten in einen gesonderten Einzelbetrieb oder in eine gesonderte Gesellschaft auszugliedern.
Im Steuerrecht liegen die Tücken oft im Detail. Zum Beispiel bei der sogenannten Abfärbetheorie: Personengesellschaften erzielen grundsätzlich einheitliche Einkünfte nur einer einzigen Einkunftsart mit der weiteren Besonderheit, dass beim Vorliegen gewerblicher Tätigkeiten unabhängig von deren Umfang (abgesehen von sehr geringen Bagatellgrenzen) sämtliche anderen land- und forstwirtschaftlichen, freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeiten auch zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden. Werden in einer Personengesellschaft neben Einkünften aus freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, müssen die gewerblichen Tätigkeiten in eine gesonderte Gesellschaft ausgegliedert werden, um zu vermeiden, dass auch die aus land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeiten zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden. Diese Empfehlung gilt auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften mit steuerlichem Privatvermögen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die auch gewerbliche Tätigkeiten oberhalb der steuerlichen Bagatellgrenzen ausüben. In der Praxis muss für den Fiskus die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche klar erkennbar sein. Ist das nicht der Fall, kann es zur ungewollten „gewerblichen Abfärbung“ kommen. Und zwar selbst dann, wenn die gewerblichen Einkünfte vergleichsweise gering sind. Das zeigt ein Fall, mit dem sich das Finanzgericht München (FG) im Juni 2018 beschäftigt hat. Das Verfahren ist seit April 2020 vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
In dem Fall hatten die beiden Gesellschafter einer Grundstücksverwaltung unter dem Namen ihrer GbR im Jahr 2010 zwei Bankdarlehen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage aufgenommen. Die Rechnung für den Bau der Anlage, die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur, der Abschluss des Einspeisevertrags und auch die Versicherung der Elektronik erfolgten unter dem Namen ihrer Verwaltungsgesellschaft. Für das strittige Jahr 2012 reichten sie beim Finanzamt zwei zusammengefasste Einkünfteermittlungen ein: Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Anders als von den Gesellschaftern erklärt, qualifizierte das Finanzamt die Einkünfte aus der Grundstücksvermietung wegen des Betriebes der Photovoltaikanlage
in gewerbliche Einkünfte um und erhob auf sämtliche Einkünfte Gewerbesteuer.
Im Einspruchsverfahren vertraten die beiden Gesellschafter die Auffassung, dass die Abfärberegelung nicht zur Anwendung kommen dürfe, weil sie konkludent eine zweite Photovoltaik-GbR gegründet hätten. Das FG stellte demgegenüber klar, dass nach den zwei Tätigkeitsbereichen getrennte Gewinnermittlungen kein Indiz für die Gründung einer zweiten GbR sind, wenn sie zu einer einzigen Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst und in einer einzigen Feststellungserklärung unter einer Steuernummer eingereicht werden. Im konkreten Fall sprächen die gesamten Umstände gegen die Gründung einer zweiten GbR: So seien alle Verträge unter dem Namen der Verwaltungsgesellschaft abgeschlossen und deren Geschäftskonto auch für die gewerbliche Tätigkeit genutzt worden. Zudem sei in der für die Vermietungstätigkeit erstellten Bilanz die Photovoltaikanlage als Betriebsvermögen ausgewiesen.
Unser Rat
Wer mit Hilfe des Ausgliederungsmodells eine gewerbliche Abfärbung vermeiden möchte, sollte vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit einen gesonderten schriftlichen Gesellschaftsvertrag mit einem unterscheidbaren Namen für die Gesellschaft abfassen. Auch ist darauf zu achten, dass sämtliche für den Betrieb der gewerblichen Gesellschaft erforderlichen Verträge und Geschäfte tatsächlich im Namen und auf Rechnung der gewerblichen Gesellschaft abgeschlossen werden.