Im November 2019 wurde das sogenannte Forschungszulagengesetz verabschiedet und ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Durch eine steuerliche Forschungsförderung sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten investieren.
Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Kategorien Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung. Einschränkungen auf bestimmte Branchen beziehungsweise Tätigkeiten gibt es nicht.
Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, sind anspruchsberechtigt. Eine Förderung ist auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Hiervon sollen insbesondere kleinere Unternehmen profitieren, die bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen sind.
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Dazu gehören insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter für Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Aber auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft sind begünstigt. Bei der Auftragsforschung sind 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, förderfähig. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen auf eine Obergrenze von zwei Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr
in Höhe von 500.000 Euro.
Die Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten – also auf die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer – angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser höhere Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden oder als Startup neu am Markt auftreten und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.
Auf die Forschungszulage besteht ein Rechtsanspruch, das heißt jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, erhält die steuerliche Förderung. Die Wirkung des Gesetzes soll nach fünf Jahren evaluiert werden.