Für die Verlängerung der Überbrückungshilfen für Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 sind zwischenzeitlich die sogenannten FAQ’s veröffentlicht worden und deren technische Umsetzung in den Antragsformularen erfolgt. Neu hinzu kommt eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch im Vergleich zu 2019 von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch prüfende Dritte über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Der Antrag ist bis zum 31.10.2021 zu stellen.
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten alternativ zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (zum Beispiel: Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen), sind nicht mehr förderfähig. Es können aber defekte Wirtschaftsgüter bis zur Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter erstattet werden. Soweit die geltend gemachten Ausgaben jene aus 2019 nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass die Kosten betriebsnotwendig sind.
Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sind nur förderfähig, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept des Unternehmens vorliegt. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Eine Liste der förderfähigen Maßnahmen ist im Anhang 3 der FAQ’s enthalten.
Dieser Anhang 3 beinhaltet auch die ausdrücklich förderfähigen Maßnahmen für Hygienemaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung. Digitalisierungskosten sind in den drei Monaten bis zu maximal 10.000 Euro förderfähig.
Sämtliche Kosten müssen in dem Förderzeitraum anfallen, so dass diese nicht nur als Rechnung vorliegen, sondern auch in dem Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind.
Weitere Hilfsmaßnahmen
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wurde verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro erhalten.
Der Förderzeitraum der jeweils länderspezifischen Härtefallhilfen ist ebenfalls bis Ende September 2021 erweitert worden. Die vorgenannten Maßnahmen sind im Wesentlichen in den FAQ’s unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzusehen. Dort finden Sie den jeweils aktuellen Stand und weitere Details, die wir an dieser Stelle nicht im Einzelnen darstellen können.
Wir bitten Sie, sich ggf. mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um eine etwaige Antragsberechtigung und die notwendigen Schritte und Angaben zu besprechen.