Das Wirtschaftsministerium hat am 18.02.2022 mitgeteilt, dass der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV um drei Monate bis einschließlich Juni verlängert wird und eine zeitnahe Anpassung der sog. FAQ erfolgen soll. Diese Anpassung ist am 01.04.2022 erfolgt. Demnach gilt jetzt, dass
a) der Förderzeitraum die Monate Januar bis Juni 2022 abdeckt und
b) die Antragsfrist für dieses Programm am 15.06.2022 endet.
Die Berechtigungsbedingungen und Fördermaßnahmen decken sich weitestgehend mit denen der Überbrückungshilfe III Plus (u.a. mindestens 30% coronabedingter Umsatzrückgang zum Vergleichsmonat).
Die wesentlichen Änderungen möchten wir jedoch nachfolgend zusammenfassen:
- Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
- Auch im Januar und Februar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen. Fehlende Mitarbeiter sind hingegen kein Grund.
- Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
- Der EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.
- Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
- Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben laut BMWi dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen. Deshalb soll laut BMWi keine weitere Förderung möglich sein.
- Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s.o.), können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.
Die vorgenannten Maßnahmen sind in den FAQ’s unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzusehen. Dort werden Sie den jeweils aktuellen Stand und weitere Details finden, die wir auf diesem Wege nicht im Einzelnen darstellen können.
Wir bitten Sie, sich ggf. mit dem Auftrag zur Prüfung und Beantragung für die Überbrückungshilfe IV bis spätestens 11. Mai 2022 mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen.
Ihre Buchhaltungsunterlagen bis einschließlich April sollten zudem ebenfalls vollständig spätestens bis zum genannten Termin zur Bearbeitung zur Verfügung stehen.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die Neustarthilfe 2022 hinweisen, die im Wesentlichen für Soloselbständige gedacht ist und an die bisherige Neustarthilfe Plus anknüpft. Förderzeitraum ist Januar bis März 2022 mit maximal EUR 4.500. Die Antragsfrist hierfür endet weiterhin am 30.04.2022. Diese können Sie als Einzelunternehmer eigenständig beantragen. Bei etwaigem Unterstützungsbedarf für die Neustarthilfe 2022 benötigen wir Ihre Rückmeldung an uns nebst Unterlagen bis spätestens 11. April 2022.