Umsatzsteuerfrei

Whistleblower-Gesetz soll Beschäftigte vor Repressalien bewahren SHBB Bad Oldesloe

Steuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfen: Gelder, die Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms von Bund und Ländern erhalten, unterliegen nicht der Umsatzsteuer und müssen damit weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegeben werden. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern klargestellt. Es handele sich bei der Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Völlig steuerbefreit sind die Soforthilfen allerdings nicht: Sie müssen als Betriebseinnahme erfasst und in den Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen entsprechend berücksichtigt werden. Erzielt der Empfänger im Jahr 2020 einen Gewinn, kann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig werden.